Veröffentlicht im A.Bl. vom 24. Juli 2007, Nr. 30.
(1) Der vorliegende bereichsübergreifende Kollektivvertrag betrifft die Führungskräfte folgender Bereiche:
(2) Der vorliegende Vertrag betrifft für den normativen Teil den Zeitraum 1. Jänner 2005 31. Dezember 2008 und für den wirtschaftlichen Teil den Zeitraum 1. Jänner 2007 31. Dezember 2008. Er bleibt auf jeden Fall in Kraft bis er nicht durch den nächsten bereichsübergreifenden Kollektivvertrag ersetzt wird. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind ab den in den einzelnen Vertragsbestimmungen angegebenen Terminen und, in Ermangelung, ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages wirksam.
(3) Soweit in diesem Vertrag nicht vorgesehen bleiben die Bestimmungen des vorhergehenden bereichsübergreifenden Kollektivvertrages aufrecht.
(4) Zwecks Vermeidung vertragsvakanter Zeitperioden sind die Vertragsplattformen mindestens drei Monate vor Ablauf des Vertragszeitraumes vorzulegen. Während dieses Zeitraumes und für die Dauer eines Monats nach Vertragsablauf ergreifen die Vertragsparteien weder einseitige Initiativen noch Streitmassnahmen.
(1) 2)
(2) Die Erstanwendung der Regelung nach Absatz 2 erfolgt mit der Bildung des Fonds im Haushaltsvoranschlag der jeweiligen Körperschaft für das Jahr 2007.
Ersetzt den Art. 12 Absatz 2 des Kollektivvertrages vom 17. September 2003.
(1) 3)
(2) Die Angehörigkeitskörperschaft kann der Führungskraft ein Teilzeitarbeitsverhältnis von nicht weniger als 75 % des vollen Stundenplanes gewähren, wenn hierfür gerechtfertigte, persönliche Gründe geltend gemacht werden. Die Dauer dieses Teilzeitarbeitsverhältnisses darf die Dauer von einem Jahr im 5-Jahreszeitraum des Dienstverhältnisses nicht überschreiten. Bereits bestehende, davon abweichende Regelungen auf Bereichsebene bleiben weiterhin aufrecht.
Enthält Änderungen zu Art. 6 Absätze 1 und 3 des Kollektivvertrages vom 17. September 2003.
(1) Für die Jahre 2005 und 2006 werden gegenüber den sanitären Führungskräften das Grundgehalt, einschließlich des Dienstalters und die Zulage für die fixe Position mit denselben Fälligkeiten und in demselben Ausmaß erhöht, wie es für die Allgemeinheit des Personals mit bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 6. Juni 2006 erfolgt ist. Die Sonderergänzungszulage wird mit denselben Fälligkeiten und in demselben Ausmaß erhöht, wie es mit bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 6. Juni 2006 für die IX. Funktionsebene erfolgt ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Lohnelemente werden ab dem Jahr 2007 mit denselben Fälligkeiten und im selben Ausmaß, wie im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag für die entsprechenden Lohnelemente der Allgemeinheit des Personals vorgesehen, erhöht, außer es erfolgt die Kündigung dieser Vertragsklausel innerhalb 30. September für das nachfolgende Jahr durch die öffentliche Delegation oder durch die dazu befähigte Gewerkschaftsdelegation.
(1) Die Arbeitszeitgestaltung der Führungskräfte, einschließlich jener mit Teilzeitarbeitsverhältnis, richtet sich nach den dienstlichen Erfordernissen des jeweiligen Aufgabenbereiches, wobei die im Bereichsvertrag vorgesehenen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen sind.
(1) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages und den einzelnen Bestimmungen, welche mit ihm unvereinbar sind, und zwar insbesondere Absatz 2 und 4 des Artikels 12 und Artikel 15 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 17. September 2003 aufgehoben.