Veröffentlicht im A.Bl. vom 24. Juli 2007, Nr. 30.
(1) 3)
(2) Die Angehörigkeitskörperschaft kann der Führungskraft ein Teilzeitarbeitsverhältnis von nicht weniger als 75 % des vollen Stundenplanes gewähren, wenn hierfür gerechtfertigte, persönliche Gründe geltend gemacht werden. Die Dauer dieses Teilzeitarbeitsverhältnisses darf die Dauer von einem Jahr im 5-Jahreszeitraum des Dienstverhältnisses nicht überschreiten. Bereits bestehende, davon abweichende Regelungen auf Bereichsebene bleiben weiterhin aufrecht.
Enthält Änderungen zu Art. 6 Absätze 1 und 3 des Kollektivvertrages vom 17. September 2003.