Veröffentlicht im A.Bl. vom 24. Juli 2007, Nr. 30.
(1) 2)
(2) Die Erstanwendung der Regelung nach Absatz 2 erfolgt mit der Bildung des Fonds im Haushaltsvoranschlag der jeweiligen Körperschaft für das Jahr 2007.
Ersetzt den Art. 12 Absatz 2 des Kollektivvertrages vom 17. September 2003.