(1) Für Vertretungen erteilt der Bezirk einem verfügbaren Facharzt einen Vertretungsauftrag.
(2) Der Vertretungsauftrag darf die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten und kann verlängert werden.
(3) Mit der Rückkehr des Facharztes endet der Vertretungsauftrag von Rechts wegen und mit sofortiger Wirkung.
(4) Dem vertretenden Arzt, der nicht Inhaber eines Auftrages ist, gebührt die tabellarische Anfangssoldung gemäß Artikel 3, weiters, falls zustehend, die Zweisprachigkeitszulage gemäß Artikel 4, die Risikozulage gemäß Artikel 5, sowie die Fahrtspesenerstattung gemäß Artikel 6 des Vertrages auf Landesebene für die Ambulatoriumsfachärzte – wirtschaftlicher Teil - unterzeichnet auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1161 vom 7. April 2008.
(5) Dem vertretenden Arzt, der bereits Inhaber eines Auftrages ist, gebührt die sich aus seinem im Ambulatoriumsdienst angereiften Dienstalter ergebende Behandlung gemäß den Artikeln 3, 4, 5, 6, 7 und 8 des Vertrages auf Landesebene für die Ambulatoriumsfachärzte – wirtschaftlicher Teil - unterzeichnet auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1161 vom 7. April 2008 , soweit diese zustehen.