Kundgemacht im Amtsblatt vom 26. Mai 2009, Nr. 22.
(1) Der Ambulatoriumsauftrag wird in folgenden Fällen ausgesetzt:
(2) Im vom Absatz 1, Buchstabe c) vorgesehenen Fall unterliegt die Wiederzulassung zum Dienst immer dem Gutachten des Schiedsgerichtes.