Kundgemacht im Amtsblatt vom 26. Mai 2009, Nr. 22.
(1) Der Facharzt, der seine Tätigkeit wegen Militärdienstes oder wegen Wiedereinberufung zu den Waffen ausgesetzt hat, wird in den vorhergehenden Auftrag wieder eingesetzt, sofern er innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Beurlaubung darum ansucht.
(2) Während der Abwesenheit wegen Militärdienstes oder wegen Wiedereinberufung zu den Waffen, gebühren dem Facharzt keinerlei Bezüge.
(3) Der Zeitraum der Abwesenheit wegen Militärdienstes oder wegen Wiedereinberufung zu den Waffen zählt als Dienstalter nur hinsichtlich der Wirkungen des Artikels 9.