Kundgemacht im Amtsblatt vom 26. Mai 2009, Nr. 22.
(1) Der Auftrag kann wegen Verzichts des Facharztes oder wegen Widerrufs von Seiten des Bezirkes im Sinne von Artikel 5 enden, wobei dies jeweils mittels Einschreibebriefes mit Empfangsbestätigung zu erfolgen hat.
(2) Der Rücktritt oder der Widerruf werden am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum des Empfangs des Mitteilungsschreibens wirksam.
(3) Auf besonderes Verlangen des Facharztes kann der Bezirk, nach unanfechtbarer Überprüfung der Diensterfordernisse, die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinsichtlich sämtlicher Wirkungen vorzeitig ermächtigen.
(4) Der Widerruf des Auftrages wird in folgenden Fällen sofort wirksam: