Anlage
SOZIAL-PÄDAGOGISCHE WOHNBEGLEITUNG
I ZIELSETZUNG
1. Die sozial-pädagogische Wohnbegleitung ist ein Leistungsbündel der sozialpädagogischen Grundbetreuung des Sozialsprengels, welches auf die Förderung und/oder Erhaltung der Selbstständigkeit der Personen im Alltag gerichtet ist.
II ZIELGRUPPE
1. Die Wohnbegleitung richtet sich an erwachsene Menschen mit Behinderungen, Menschen mit psychischen Erkrankungen sowie an andere Personen in schweren sozialen Notsituationen (z.B. mit Abhängigkeitserkrankungen), welche sich wünschen, das Ziel des autonomen Lebens zu erreichen oder welche einer konstanten Unterstützung bedürfen, um ihre Selbständigkeit in ihrem gewohnten Wohnumfeld aufrecht zu erhalten.
III BESCHREIBUNG
1. Ziel der Wohnbegleitung ist die Erlangung, Entwicklung und der Erhalt der Selbständigkeit und die Teilnahme am sozialen Leben.
2. Die für die sozialpädagogische Wohnbegleitung zuständigen Fachkräfte informieren, beraten und unterstützen die Person bei alltäglichen Tätigkeiten, fördern die sozialen Beziehungen, auch innerhalb der Wohnung, helfen bei der Erstellung von gemeinsamen Regeln zum Zusammenleben (Aufnahme, Besucher, Reinigung und Nutzung der gemeinsamen Räume, usw.), fördern die Teilnahme an Freizeitaktivitäten und helfen beim Zugang zu eventuell notwendigen Diensten. Die Wohnbegleitung kann auch vor dem Umzug in die neue Wohnung aktiviert werden.
3. Die erbrachten Leistungen sind die im landesweiten „Leistungskatalog der Sozialdienste” angeführten:
-Sozialpädagogische und psychosoziale Beratung;
-Wohntraining und Begleitung zur Selbstständigkeit;
-Förderung von sozialen Kontakten,
-Unterstützung und Krisenintervention.
Es werden keine direkten Pflegeleistungen und keine Leistungen der Haushaltsführung erbracht.
4. Die Wohnbegleitung wird im eigenen Wohnumfeld und auf der Grundlage des Bedarfs erbracht, und darf in der Regel das Höchstausmaß von 20 Monatsstunden pro Person nicht überschreiten.
5. Bei Notwendigkeit kann ein telefonischer Bereitschaftsdienst, in der Nacht und/oder am Wochenende, geleistet werden auch mit Unterstützung einer stationären Einrichtung.
6. Die Maßnahmen sind Teil eines individuellen Projekts, an dessen Ausarbeitung die betreuten Personen und, wenn es angebracht ist, ihre Familienangehörigen und andere Dienste beteiligt sind, welche die Person bei der Erreichung der Selbstständigkeit begleitet haben oder begleiten.
7. Die Fachkräfte arbeiten in Vernetzung mit den öffentlichen und privaten Diensten im Territorium.
IV VERFAHREN FÜR DEN ZUGANG ZU DEN LEISTUNGEN
1. Das Ansuchen ist vom/von der Nutzer/in oder seinem/seiner gesetzlichen Vertreter/in an den territorial zuständigen Sozialsprengel zu stellen.
2. Die für die sozialpädagogische Wohnbegleitung zuständigen Fachkräfte bewerten das Ansuchen und holen bei Notwendigkeit ein Gutachten der zuständigen Gesundheitsdienste (Psychologischer Dienst, Zentrum für psychische Gesundheit, usw.) ein. Die Fachkräfte planen, in Absprache mit dem/der Nutzer/in und auf der Grundlage seines/ihren individuellen Bedarfs, die Anzahl der bereitzustellenden Dienststunden.
V PERSONAL
1. Die sozial-pädagogische Begleitung stützt sich auf folgende Berufsbilder:
a) Pädagoge/in
b) Sozialassistent/in
c) Sozialpädagoge/Sozialpädagogin
d) Behindertenerzieher/in
e) Behindertenbetreuer/in
f) Sozialbetreuer/in
2. Das Personal arbeitet im Team, um die Leistungen in effizienter Weise zu koordinieren und um die Kontinuität und die methodologische Einheitlichkeit des Dienstes zu gewährleisten.
VI BETREUUNG UND PFLEGE
1. Die medizinische Betreuung wird von den zuständigen Diensten des Südtiroler Sanitäts-betriebes gewährleistet. Falls notwendig, werden die Wohnungen der Klienten/innen mit Hausnotrufgeräten ausgestattet.
2. Die betreute Personen können die Betreuungs- und Pflegedienste der Sozial- und Gesundheitssprengel sowie der anderen akkreditierten Dienste zu denselben Bedingungen wie alle anderen Bürger/innen in Anspruch nehmen.