Die Landesregierung
Gestützt auf den Artikel 16/bis des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7 „Neue Handelsordnung“, mit welchem die „Bestimmungen über die Preisreduzierung beim Verkauf von Benzin und Dieselöl“ eingeführt wurden, und insbesondere auf den Absatz 3, Buchstaben b) und c) desselben, laut welchem die Landesregierung das Ausmaß des Beitrages und die Vorgangsweise der Erhebung der Preise festsetzt;
Gestützt auf den Beschluss der Landesregierung vom 17. Dezember 2007, Nr. 4415 „Festlegung der Kriterien zur Gewährung des Beitrages für die Preisreduzierung beim Verkauf von Benzin und Dieselöl (Artikel 16/bis vom Landesgesetz 17. Februar 2000, Nr. 7)“, abgeändert mit den Beschlüssen der Landesregierung vom 28. Januar 2008, Nr. 192 und vom 14. April 2009, Nr. 1065;
Gestützt auf den Artikel 15 der Rechts-verordnung „Disposizioni urgenti per la crescita, l’equità e il consolidamento dei conti pubblici” vom 6. Dezember 2011, Nr. 201, mit welchem eine Erhöhung der Akzisen eingeführt wurde, die jetzt 704,20 Euro je tausend Liter für das Benzin und 593,20 Euro je tausend Liter für das Dieselöl, betragen;
Nachdem die obgenannte Akzisenerhöhung die Beitragsgewährung im Rahmen des Projektes “Preisreduzierung für Benzin und Dieselöl“ erheblich beeinflusst und im vorliegenden Fall einen Rückgang des Treibstoffabsatzes der vom Projekt betroffenen Tankstellen bewirkt;
Nachdem oben erwähnte Lage einen Zuwachs des Phänomens des sogenannten „Tanktourismus“ zu den Tankstellen in den Nachbarstaaten zur Folge hat, führt dies auch zu beachtlichen ökonomischen Verluste der Tankstellen und gleichzeitig zu einer Verringerung der Einnahmen des Landes;
Nachdem es für zweckmäßig gehalten wird, eine außerordentliche Anpassung des Beitrages für die Preisreduzierung beim Verkauf von Benzin und Dieselöl gemäß den vorgesehenen Höchstwerten, vorzunehmen;
beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. die außerordentliche Anpassung des Beitrages für die Preisreduzierung beim Verkauf von Benzin und Dieselöl auf Grund der am 14. Dezember 2011 erhobenen Durchschnittspreise;
2. den zuständigen Abteilungsdirektor zu ermächtigen die obgenannte außerordentliche Anpassung der Preisreduzierung, vorzunehmen;
3. dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.