Urteil vom 22 April 2009 Nr. 152; Präs. Rossi Dordi, Verf. Falk Ebner
Der Streit, welcher die Anfechtung eines Auswahlverfahrens für die Erteilung eines fünfjährigen Auftrages eines ärztlichen Leiters der zweiten Leistungsebene im Sinne des Art. 15, Abs. 7, L.G. Nr. 5/1998 zum Gegenstand hat (im Anlassfall die Erteilung einer Stelle als Direktor des psychologischen Dienstes bei der Sanitätseinheit der Autonomen Provinz Bozen) fällt in die Gerichtsbarkeit des ordentlichen Gerichts als Arbeitsgericht, da es sich nicht um ein Wettbewerbsverfahren im eigentlichen Sinne handelt, welches im Sinne des Art. 63 des Legislativdekretes vom 31. März 2001, Nr. 165 der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorbehalten ist. Dieses Auswahlverfahren sieht nämlich die Erteilung des Auftrages seitens des Generaldirektors der Sanitätseinheit aufgrund eines Gutachtens einer Expertenkommission, welche das Verzeichnis der Geeigneten erstellt, vor und zwar nach einem Kolloquium und der Bewertung des Berufskurrikulums der Bewerber.