Die Richtlinie 2010/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 sieht vor, dass die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durchzuführen ist.
Der Artikel 127 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, igF, und das Dekret des Landeshauptmannes vom 29. September 2004, Nr. 34, igF, setzen die Bestimmungen der obgenannten EU Richtlinie um.
Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 2248 vom 7.9.2009 wurde die Gesellschaftssatzung der KlimaHaus Agentur GmbH genehmigt.
Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 2197 vom 30.12.2010 wurden die Beziehungen zwischen dem Land und der KlimaHaus Agentur geregelt.
Gegenstand der KlimaHaus Agentur ist die Erbringung von Dienstleistungen zur Bewertung und Zertifizierung von Gebäuden und Produkten mit Bezug auf die Energieeinsparung.
Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 2923 vom 3.9.2007 ist die Zertifizierung des Energieverbrauchs von Gebäuden der KlimaHaus Agentur übertragen worden, da das Landesamt Für Luft und Lärm mit anderen institutionellen Aufgaben ausgelastet ist.
Gemäß genanntem Beschluss werden die Tarife für die Zertifizierung des Energieverbrauchs von Gebäuden mit Beschluss der Landesregierung in Absprache mit der Klimahaus Agentur festgelegt.
Nach Einsicht in den Vorschlag der KlimaHausAgentur für die Festlegung von Tarifen für die energetische Gebäudezertifizierung vom 17.10.2011;
Nach Anhören des Berichterstatters wird von der Landesregierung mit Stimmeneinhelligkeit in gesetzlicher Form
b e s c h l o s s e n :
1) die Tarife für die energetische Gebäudezertifizierung gemäß beiliegendem Vorschlag der KlimaHaus-Agentur zu genehmigen.
2) Die Tarife sind.ab dem 1. Jänner 2012 gültig
Anlage