4.1 Leistungen des Landes
Das Amt für Zivilschutz sorgt für die Datenverbindung zum Hörfunksender:
a) es kauft die notwendigen einheitlichen Geräte und die notwendige einheitliche Übertragungs-software, im Folgenden BIS-Geräte genannt, an,
b) es stellt die BIS-Geräte dem Hörfunksender leihweise zur Verfügung und sorgt für die technische Assistenz bei der Installation des Satellitenempfangsgerätes mit PC, bei der Integration mit dem Sendestudio und bei der Ausrichtung der Satellitenanlage,
c) es zahlt dem Hörfunksender den einmaligen pauschalen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro, zuzüglich Mehrwertssteuer, für die Integration mit dem Sendestudio und den einmaligen pauschalen Betrag in Höhe von 500,00 Euro, zuzüglich Mehrwertssteuer, für die Installation und den Anschluss der Satellitenanlage, sofern diese zur Verfügung gestellt wird,
d) es sorgt für die Instandhaltung und Reparatur der BIS-Geräte und ersetzt sie bei Notwendigkeit durch neue Geräte,
e) es haftet für eventuelle Schäden, die durch die BIS-Geräte verursacht werden und bei denen keine Verschuldung des Hörfunksenders vorliegt,
f) es zahlt die Gebühren für die primäre Datenübermittlung via Satellit.
4.2 Leistungen des Hörfunksenders
Der Hörfunksender:
a) sorgt für die Installation und den Anschluss der Satellitenanlage, einschließlich der Einholung der eventuell dafür notwendigen Genehmigungen, und übernimmt die entsprechenden Kosten,
b) stellt auf eigene Kosten einen Vertrauenstechniker zur Verfügung, der bei der Integration mit dem Sendestudio mitarbeitet, oder kauft auf eigene Kosten eine Kreuzschiene an,
c) teilt gemäß den geltenden Gesetzes-bestimmungen im Bereich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ( gesetzesvertretendes Dekret vom 9. April 2008, Nr. 81) alle Informationen über die spezifischen Risiken des Ortes mit, an dem die Leistungen des vom Amt für Zivilschutz beauftragten Unternehmens erbracht werden,
d) zahlt die Gebühren für die sekundäre Datenübermittlung via Internet (ADSL),
e) unterzeichnet bei Übergabe der BIS-Geräte ein Übergabeprotokoll,
f) bewahrt die BIS-Geräte mit Sorgfalt auf,
g) meldet dem Amt für Zivilschutz unverzüglich etwaige technische Defekte, sobald sie festgestellt werden,
h) gewährt dem technischen Personal oder dem Unternehmen, die vom Amt für Zivilschutz mit Arbeiten an den BIS-Geräten beauftragt werden, nach entsprechender Terminvereinbarung Zutritt zum Geräteraum,
i) gibt dem Amt für Zivilschutz die BIS-Geräte bei Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich in dem Zustand zurück, in welchem sie erhalten worden sind, wobei er im Sinne des Artikel 1807 des Zivilgesetzbuches nicht für die Verschlechterung der Geräte infolge des Gebrauches und ohne eigene Verschuldung haftet.
Der Hörfunksender kann die BIS-Geräte auch für eigene Notwendigkeiten, die nicht mit dem BIS zusammenhängen, verwenden, sofern dadurch die Ausstrahlung der BIS-Meldungen nicht beeinträchtigt wird.