(1) Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Investitionen und Initiativen zu überprüfen, werden, zusätzlich zu den vom Amt als zweifelhaft betrachteten Fällen, Stichprobenkontrollen auf mindestens 6% der geförderten Investitionen und Initiativen durchgeführt. Die Auswahl wird nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Förderungen vorgenommen.
(2) Anhand der Kontrollen, welche auch vor Ort durchgeführt werden können, muss festgestellt werden, dass die Beitragsbegünstigten nicht falsche Dokumente, Erklärungen oder andere Unterlagen vorgelegt haben, die unwahre Angaben enthalten, oder es unterlassen haben, verpflichtende Informationen zu liefern. Weiters muss festgestellt werden, dass die geförderten Investitionen und Initiativen jenen Zwecken dienen, für welche die Förderung gewährt worden ist.
(3) Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem Amt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung als notwendig erachtet werden.
(4) Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen für die Fälle von unrechtmäßiger Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Begünstigungen und der Bestimmungen gemäß Artikel 5, Absatz 2, bewirkt die festgestellte Übertretung der Verpflichtungen, den Widerruf des Beitrages, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen.