1. Für diese Kriterien gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Archäologische Zonen: Zonen, die der archäologischen Denkmalschutzbindung unterliegen oder in den Landschaftsschutz- und Bauleitplänen als archäologische Zonen ausgewiesen sind.
b) Privater Wohnbau: Wohnbauten, die von Privatpersonen oder Firmen zum Eigengebrauch oder zum Verkauf der Wohnungen errichtet werden. Dabei wird unterschieden zwischen gefördertem Wohnbau, der gemäß den Kriterien der Wohnbauförderung des Landes auf subventionierten Flächen durchgeführt wird, und freiem Wohnbau, der den übrigen privaten Wohnbau umfasst.
c) Öffentliche Bauherren oder Auftraggeber: öffentliche Körperschaften wie Bezirksgemeinschaften, Gemeinden, das Wohnbauinstitut oder Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung, die als Bauherren oder Auftraggeber fungieren.
d) Öffentlicher Wohnbau: Gebäude, die von öffentlichen Bauherren zu Wohnzwecken errichtet werden.
e) Infrastrukturen: Leitungen für Wasser, Abwasser, Strom, Gas, Kommunikation, Daten und Fernwärme sowie Straßen.
f) Landschaftliche und landwirtschaftliche Eingriffe: Maßnahmen, welche die Oberfläche der Landschaft verändern und nicht unter die obigen Buchstaben fallen (Rodungen, Planierungen, Terrassierungen, Neubepflanzungen, Bonifizierungen, Meliorierungen, Errichtung von Sportplätzen, Seilbahnen, Skipisten, Friedhöfe, Mülldeponien, Gruben, Schottergruben und Steinbrüche).