Nach Einsichtnahmen in das L.G. vom 5. November 2001, Nr. 13, insbesondere in Art. 4 desselben, welcher gegenständliches Verzeichnis vorsieht; in der Erwägung, dass in gegenständliches Verzeichnis jene Organisationen und Einrichtungen eingetragen werden, welche- keine Gewinnabsichten haben,
- eine demokratische Struktur aufweisen
- ihren Sitz entweder in Südtirol oder im Ausland haben,
- ausschließlich oder vorwiegend für die Belange der Südtiroler Heimatfernen im Sinne des obgenannten Landesgesetzes tätig sind;
hervorgehoben, dass in das gegenständliche Verzeichnis jeweils eingetragen wird:- die Bezeichnung und der Sitz der Organisation sowie Gründungsdatum, allfällige Anerkennungen und Eintragungen der Organisation von Seiten landesinterner und ausländischen Behörden,
- die Geburtsdaten und Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters und der Verwalter sowie das Datum der Einsetzung in das Vereinsamt,
- alle Veränderungen der vorgenannten Daten und Sachverhalte, welche dem zuständigen Amt innerhalb von 60 Tagen nach Beschlussfassung der Organe der Organisationen mitzuteilen sind;
in der weiteren Erwägung, dass- die Eintragung mit Verfügung des Landehauptmannes erfolgt und zwar nach Vorlage eines entsprechenden Antrages sowie der in Art. 4, Abs. 2 des L.G. Nr. 13/2001 vorgesehenen Unterlagen und Überprüfung der obgenannten Voraussetzungen für die Eintragung ins Verzeichnis,
- das Verzeichnis gemäß D.LH. vom 25. Juni 1996, Nr. 21 bei der Abteilung Präsidium, Amt für Kabinettsangelegenheiten, geführt wird;
nach Anhören des Berichterstattersbeschließt
die Landesregierung
mit Stimmeneinhelligkeit, in gesetzlicher Form:1. bei der Landesabteilung Präsidium, Amt für Kabinettsangelegenheiten, das Verzeichnis der Organisationen und Einrichtungen für die Belange der Südtiroler Heimatfernen im Sinne von Art. 4 des L.G vom 5. November 2001, Nr. 13 gemäß den eingangs erwähnten Ausführungen einzurichten. 2. diesen Beschluss im Amtsblatt der Region Trentino Südtirol zu veröffentlichen.