…omissis…
1. Die sechs Prozent der zu kontrollierenden Gesuche werden auf Grund der Anzahl der im Vorjahr eingereichten Gesuche berechnet.
2. Die Auswahl der zu überprüfenden Gesuche erstreckt sich auf die dem Jahr der Kontrolle vorhergehenden fünf Jahre und wird mittels Zufallsgenerator des bestehenden EDV-Programmes ermittelt.
3. Die Auswahl der sechs Prozent wird unter jenen Gesuchen vorgenommen, die genehmigt und vollständig ausbezahlt wurden bzw. für welche die Rechtswirkungen der zwanzigjährigen Sozialbindung laut L.G. Nr. 13/98 bzw. Art. 3 des L.G. Nr. 4/62, in der vor Inkrafttreten des L.G. Nr. 13/98 geltenden Fassung, begonnen haben.
4. Der Abteilung Wohnungsbau steht es frei, in begründeten Fällen zusätzliche Kontrollen zu veranlassen.
5. Für die zur Überprüfung ausgewählten Gesuche werden sämtliche Eigenerklärungen, die dem Gesuch beiliegen, im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft.
6. Gleichzeitig wird überprüft, ob die Gesuchsteller die Verpflichtungen und Auflagen einhalten, die von der Gewährung der Förderung herrühren, insbesondere wird überprüft, ob die Wohnung vom Förderungsempfänger und seinen Familienangehörigen tatsächlich besetzt wird.
7. Die Liste der zu überprüfenden Gesuche wird vom technischen Amt des geförderten Wohnbaus verwahrt.
Dieser Beschluss ist im Sinne des Artikels 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol zu veröffentlichen.