1. das höchstzulässige Einkommen, mit Berücksichtigung des Vermögens und nach Abzug der entsprechenden Freibeträge, zwecks Anerkennung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit gemäß L.G. Nr. 7/74 in geltender Fassung, sowie zum Zwecke der Zuweisung von Studienstipendien an Schüler der Grund-, Sekundar- und Berufsschulen mit 17.850,00 Euro festzusetzen; 2. zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit gemäß vorhergehendem Absatz, die in dem der Gesuchstellung vorausgegangenen Kalenderjahr erzielten Einkünfte und das bei der Gesuchstellung vorhandene Vermögen der nachstehend angeführten Personen zu berücksichtigen:a) des Bewerbers und
der Eltern, auch wenn diese nicht im Familienstandsbogen des Bewerbers aufscheinen, oder
des Ehepartners, wenn der Bewerber verheiratet ist;
b) nur des Bewerbers, wenn er gerichtlich getrennt, geschieden, Vollwaise ist oder eigene Kinder hat, bzw. wenn er bis zu Beginn des Schulbesuchs bzw. bis zur Einreichung des Antrages mindestens drei Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, dabei ein jährliches durchschnittliches Mindesteinkommen von 10.600,00 Euro erzielt hat und daher von den Eltern wirtschaftlich unabhängig geworden ist;
3. für die Zulassung zur Landesfinanzierung des Schulausspeisungsdienstes gemäß Art. 1 des L.G. vom 29.07.1978, Nr. 35, sowie für die Zulassung zum Schülerbeförderungsdienst im Rahmen der Sekundarschulen II. Grades die Einkommenshöchstgrenze gemäß vorhergehendem Absatz 1, wie folgt abzuändern:Bewerber, die einer Familie angehören, die in dem der Gesuchstellung vorausgehenden Kalenderjahr ein Einkommen bis zu 8.925,00 Euro erzielt hat, sind zu den Diensten kostenlos zugelassen;
Bewerber, die einer Familie angehören, die in dem der Gesuchstellung vorausgehenden Kalenderjahr ein Einkommen über 8.925,00 Euro erzielt hat, haben sich unter Anwendung entsprechender Kriterien, die mit gesonderten Beschlüssen genehmigt werden, an den Kosten zu beteiligen;
4. die Anlage A, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, bezüglich der Berechnung des Einkommens, des Vermögens, sowie der einzelnen Freibeträge, gemäß den Punkten I (Berechnung des Einkommens), II (Bewertung des Vermögens) und III (Freibeträge), zu genehmigen; 5. dass der Vater oder die Mutter des Bewerbers, oder der Bewerber selbst, wenn er volljährig ist, unter Eigenverantwortung das von den betreffenden Personen in dem der Gesuchstellung vorhergehenden Kalenderjahr erzielte Einkommen und das zum Zeitpunkt der Gesuchstellung in ihrem Besitz befindliche Vermögen zu erklären haben; 6. das Einkommen und das Vermögen, das in dem der Gesuchstellung vorausgehenden Kalenderjahr und im Jahre der Gesuchstellung durch höherer Gewalt vernichtet bzw. vermindert worden ist und daher im Sinne der geltenden Bestimmungen von der Erklärung der Einkommenssteuer befreit ist, nicht zu werten; Anlage AKriterien zur Feststellung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit
Zur Feststellung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Bewerbers werden die Einkünfte aus dem der Gesuchstellung vorausgegangenen Kalenderjahr und das zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vorhandene Vermögen folgender Personen herangezogen:1. des Bewerbers und
a) der Eltern, auch wenn diese nicht im Familienstandsbogen des Bewerbers aufscheinen, oder
b) des Ehepartners, wenn der Bewerber verheiratet ist;
2. nur des Bewerbers, wenn er gerichtlich getrennt, geschieden oder Vollwaise ist, oder wenn er eigene Kinder hat, bzw. wenn er bis zum Beginn des Schulbesuchs bzw. des Studiums mindestens 3 Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, dabei ein jährliches durchschnittliches Mindesteinkommen von 10.600,00 Euro erzielt hat und daher von den Eltern wirtschaftlich unabhängig geworden ist; I. BERECHNUNG DES EINKOMMENS
Zur Berechnung des Einkommens werden herangezogen:1. das in dem der Gesuchstellung vorausgegangenen Kalenderjahr erzielte besteuerbare Einkommen:a) bei nicht selbständiger Tätigkeit, der Betrag gemäß Einkommensvordruck "C.U.D." (Zeilen 1 und 2) oder Vordruck 730/3 (Zeile 4, abzüglich der Beträge aus den Zeilen 8 und 9) oder Einheitsvordruck ("UNICO"), Übersicht RC (Zeilen RC/5 und RC/9, abzüglich der Beträge aus Übersicht RN, Zeilen RN/3 und RN/4), und
b) bei anderen Einkünften, der Betrag gemäß Vordruck 730/3 (Zeile 10, abzüglich des Betrages aus Zeile 4) oder Einheitsvordruck "UNICO", Übersicht RN (Zeile RN/5, abzüglich der Beträge aus den Zeilen RC/5 und RC/9);
c) das nicht steuererklärungspflichtige Einkommen, bezogen auf das der Gesuchstellung vorausgegangene Kalenderjahr;
Hinweise
Die Eltern des Bewerbers, bzw. der volljährige Bewerber selbst, haben für die betroffenen Personen in eigener Verantwortung sämtliche Einkünfte, bezogen auf das der Gesuchstellung vorangegangene Kalenderjahr, sowie das zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vorhandene Vermögen, gemäß nachfolgendem Punkt II, anzugeben.Nicht anzuführen sind folgende nicht der Einkommenssteuer für natürliche Personen unterworfene Einkünfte:a) Kriegsinvalidenrenten;
b) von der staatlichen INAIL bezogene Zivilinvalidenrenten;
c) vom Landesamt für Zivilinvaliden bezogene Renten und Begleitzulagen.
Weiters sind die Studienstipendien nicht anzuführen, die von einer öffentlichen Körperschaft mit Sitz im Staatsgebiet bezogen werden.Ist der Gesuchsteller Halb- oder Vollwaise, so ist das Bruttoeinkommen der verstorbenen Eltern nicht zu erklären.Sind die Eltern des Bewerbers zum Zeitpunkt der Gesuchstellung gerichtlich getrennt oder geschieden, so sind nur die Einkünfte und das Vermögen des Bewerbers und des versorgungsberechtigten Elternteils, einschließlich der bezogenen Unterhaltsleistungen, anzugeben. Der für Unterhalt bezogene Betrag ist dem Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit gleichgestellt.Falls ein oder beide Elternteile des Bewerbers unmittelbar vor Einreichung des Gesuches mindestens sechs Monate durchgehend in die Arbeitslosenliste des zuständigen Arbeitsamtes eingetragen sind, so sind die in dem der Gesuchstellung vorausgegangenen Kalenderjahr erzielten Einkünfte aus Arbeit und aus gewerblichen Unternehmen des betroffenen Elternteiles, sofern es sich nicht um Gesellschaftsanteile handelt, nicht anzugeben.Das vom Bewerber erzielte Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit, bezogen auf das der Gesuchstellung vorausgegangene Kalenderjahr, wird bis zu einem Betrag von 2.900,00 Euro nicht gewertet. Auch das Einkommen und das Vermögen, das in dem der Gesuchstellung vorausgehenden Kalenderjahr und im Jahre der Gesuchstellung durch höhere Gewalt vernichtet bzw. vermindert worden ist und daher im Sinne der geltenden Bestimmungen von der Erklärung der Einkommenssteuer befreit ist, wird nicht gewertet. II) BEWERTUNG DES VERMÖGENS
1) Allgemeine Hinweise
Die unter Ziffer I erwähnten Einkünfte werden zur Berechnung des Gesamteinkommens je nach Art des Vermögens erhöht. Für jeden Punkt, mit welchem das Vermögen bewertet wird, werden die Einkünfte um 444,00 Euro erhöht. Ergeben sich Bruchteile von Punkten, so wird jeweils bis zu 5 Zehnteln abgerundet und über 5 Zehnteln aufgerundet.Wird ein Betrieb in Form einer Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft, offenen Handelsgesellschaft oder faktischen Gesellschaft usw.) geführt, so wird nur jener Teil des Gesellschaftsvermögens gewertet, der dem Prozentsatz entspricht, mit dem der Bewerber und seine Eltern bzw. sein Ehepartner an der Gesellschaft beteiligt sind (z.B. wenn der Gesellschaftsanteil 50% beträgt und die Bewertung des Gesamtvermögens 80 Punkte ergibt, so werden 50% von 80 Punkten - das sind 40 Punkte – berechnet). 2) Vermögenskategorien
Zur Berechnung des Vermögens wird dieses in folgende Kategorien unterteilt: 2.1 Landwirtschafta) Milchwirtschaftsbetriebe sowie landwirtschaftliche Nutzflächen und Wälder
Bei dieser Betriebsart werden die Meereshöhe, die Ausdehnung (landwirtschaftliche Nutzflächen und Wälder, ausgenommen Almen und Hausgärten für den Eigenbedarf sowie Waldflächen mit einem Hiebsatz von bis zu 0,8 m3/ha/Jahr), sowie die Großvieheinheiten (GVE) als Bewertungsmaßstäbe genommen.Zur Bewertung des Vermögens werden die jeweils zutreffenden Punkte den unten angeführten Tabellen entnommen und zusammengezählt, dabei ist zu beachten, dass:1. die Zahl der Punkte für die Ausdehnung um folgende Prozentsätze vermindert wird:
um 20% für Wälder mit einem Hiebsatz über 0,8 m³/ha Jahrum 20% für Betriebe über 1000 mum 40% für Betriebe über 1200 mum 80% für Betriebe über 1500 m 2. die Zahl der Punkte nach Meereshöhe um folgende Prozentsätze vermindert wird:
um 70% für Betriebe bis zu 10 haum 50% für Betriebe bis zu 15 haum 30% für Betriebe bis zu 20 ha MEERESHÖHEüber 1500,1 m = 0 P.von 1300,1 bis 1500 m = 2 P.von 1200,1 bis 1300 m = 4 P.von 1000,1 bis 1200 m = 6 P.von 800,1 bis 1000 m = 8 P.von 600,1 bis 800 m = 10 P.von 0 bis 600 m = 12 P. AUSDEHNUNG0 bis 10 ha = 0 P.von 10,001 bis 15 ha = 1 P.von 15,001 bis 20 ha = 3 P.von 20,001 bis 30 ha = 7 P.von 30,001 bis 40 ha = 14 P.von 40,001 bis 50 ha = 25 P.von 50,001 bis 60 ha = 35 P.von 60,001 bis 70 ha = 45 P.von 70,001 bis 90 ha = 55 P.über 90 ha = 80 P. GROSSVIEHEINHEITEN (GVE)von 0 bis 7 GVE = 0 P.von 8 bis 14 GVE = 3 P.von 15 bis 20 GVE = 10 P.von 21 bis 25 GVE = 17 P.von 26 bis 30 GVE = 24 P.von 31 bis 35 GVE = 32 P.von 36 bis 40 GVE = 40 P.von 41 bis 45 GVE = 50 P.von 46 bis 50 GVE = 60 P.von 51 bis 55 GVE = 70 P.über 55 GVE = 80 P. b) Obst- und Weinbaubetriebe
Bei dieser Betriebsart werden die Meereshöhe, wie in der Tabelle gemäß Buchstabe a) bewertet und die Ausdehnung, gemäß nachstehender Tabelle, als Bewertungsmaßstäbe berücksichtigt. Zur Bewertung des Vermögens werden die jeweils zutreffenden Punkte zusammengezählt, dabei ist zu beachten, dass: 1. die Zahl der Punkte für die Ausdehnung um folgende Prozentsätze vermindert wird:
um 40% für Betriebe über 1000 m 2. die Zahl der Punkte nach Meereshöhe um folgende Prozentsätze vermindert wird:
um 50% für Betriebe bis 0,5 haum 30% für Betriebe bis 1,0 ha AUSDEHNUNG0 bis 0,5 ha = 2 P.von 0,501bis 1,0 ha = 5P.von 1,001 bis 1,5 ha = 10 P.von 1,501 bis 2,0 ha = 17 P.von 2,001 bis 2,5 ha = 22 P.von 2,501 bis 3,0 ha = 28 P.von 3,001 bis 3,5 ha = 33 P.von 3,501 bis 4,0 ha = 40 P.von 4,001 bis 5,0 ha = 55 P.von 5,001 bis 6,0 ha = 68 P.von 6,001 bis 8,0 ha = 100 P.von 8,001 bis 10,0 ha = 115 P.über 10,001 ha = 130 P. c) Betriebe mit Milchwirtschaft und Obst- und Weinbau
Für landwirtschaftliche Betriebe, die zum Teil in Vieh- und Milchwirtschaft und zum Teil in Obst- und Weinbau bestehen, werden die Punkte für die Meereshöhe nur einmal gewertet. Als Bezugspunkt gilt die Hofstelle. Die Punkte für die Ausdehnung werden hingegen für beide Betriebsarten getrennt berechnet und dann zusammengezählt.
d) Gemüseanbaubetriebe (einschließlich Beerenanbau)
Bei dieser Betriebsart werden die Meereshöhe, wie sie in der Tabelle gemäß Buchstabe a) bewertet wird, und die Ausdehnung, gemäß nachstehender Tabelle, als Bewertungsmaßstäbe berücksichtigt. Zur Bewertung des Vermögens werden die jeweils zutreffenden Punkte zusammengezählt, dabei ist zu beachten, dass:
1. die Zahl der Punkte für die Ausdehnung um folgende Prozentsätze vermindert wird:
um 60 % für Betriebe über 1000 mum 30 % für Betriebe über 600 m 2. die Zahl der Punkte nach Meereshöhe um folgende Prozentsätze vermindert wird:
um 70% für Betriebe bis 0,5 haum 40% für Betriebe bis 1,0 haAUSDEHNUNG0 bis 0,5 ha = 2 P.von 0,501bis 1,0 ha= 4P.von 1,001 bis 1,5 ha = 7 P.von 1,501 bis 2,0 ha = 10 P.von 2,001 bis 3,0 ha = 18 P.von 3,001 bis 4,0 ha = 29 P.von 4,001 bis 5,0 ha = 45 P.über 5,001 ha = 80 P.e) Gärtnereibetriebe
in Eigentummit Glashaus 50 P.in Eigentum ohne Glashaus 30 P. Anmerkungen:Sind die Betriebe oder Betriebsanteile gemäß Buchstaben a), b), c), d) und e) verpachtet oder von Dritten in Pacht, so wird die Zahl der Punkte nach Ausdehnung und Meereshöhe für den im Pachtverhältnis geführten bzw. gegebenen Anteil um 50 % vermindert. 2.2 Gastgewerbe und private Zimmervermietunga) Einteilung der Gemeinden Südtirols
Zur Bewertung des Vermögens dieser Kategorie werden die Gemeinden Südtirols in folgende fünf Zonen aufgeteilt: Zone A, Zone B, Zone C, Zone D und Zone E:Zone A umfasst folgende Gemeinden:Abtei, Ahrntal, Algund, Bozen, Brixen, Bruneck, Enneberg, Eppan, Kaltern, Kastelruth, Kurfar, Lana, Meran, Mühlbach, Naturns, Olang, Partschins, Rasen Antholz, Ritten, Sand i. T., Schenna, Schnals, Sexten, St. Ulrich, Tirol, Toblach, Wolken-stein;Zone B umfasst folgende Gemeinden:Auer, Deutschnofen, Gais, Graun i. V., Innichen, Kiens, Latsch, Leifers, Mals, Marling, Natz/Schabs, Ratschings, Sarntal, Schlanders, Sterzing, Stilfs, St. Leonhard i. P., St. Lorenzen, St. Christina, Terenten, Tramin, Völs, Welsberg, Welschnofen;Zone C umfasst folgende Gemeinden:Aldein, Brenner, Gsies, Hafling, Karneid, Klausen, Lajen, Mühlwald, Nals, Pfalzen, Pfitsch, Prad, Prags, Riffian, St. Martin i. P., Tiers, Terlan, Tisens, Tscherms, Ulten, Vahrn, Villanders, Villnöß;Zone D umfasst folgende Gemeinden:Andrian, Barbian, Burgstall, Feldthurns, Freienfeld, Kastelbell/Tschars, Kuens, Kurtatsch, Lüsen, Martell, Montan, Moos i. P., Neumarkt, Niederdorf, Rodeneck, Salurn, St. Martin i. Thurn, Truden, Vintl, Wengen;Zone E umfasst folgende Gemeinden:Altrei, Branzoll, Franzensfeste, Gargazon, Glurns, Jenesien, Kurtinig, Laas, Laurein, Magreid, Mölten, Percha, Pfatten, Plaus, Prettau, Proveis, Schluderns, St. Pankraz, Taufers i. M., Unsere Liebe Frau im Walde/St. Felix, Vöran, Waidbruck; Anmerkungen:Die unten angegebene Bewertung nach Punkten gilt für Betriebe, die sich in der Zone A befinden. Für Betriebe, die sich in den anderen Zonen befinden, wird die Punktezahl vermindert und zwar:Um 20% für Betriebe in der Zone BUm 40% für Betriebe in der Zone CUm 60% für Betriebe in der Zone DUm 80% für Betriebe in der Zone E; b) Einteilung der Betriebe
Zur Bewertung des Vermögens dieser Kategorie werden die Betriebe in folgende Arten eingeteilt:1. Restaurant/Bar/Buschenschank/ Schutzhütte;
2. gastgewerbliche Betriebe mit 4 oder 5 Sternen;
3. gastgewerbliche Betriebe mit 3 Sternen;
4. gastgewerbliche Betriebe mit 1 oder 2 Stern/en;
5. Zimmervermietungsbetriebe, Jugendherbergen;
6. Ferienwohnungen;
c) Bewertung
Bei der Betriebsart Restaurant - Bar - Buschenschank – Schutzhütte werden die unten angeführten Punkte unabhängig von der Größe des Betriebes vergeben.Bei den übrigen Betriebsarten richtet sich die Punktezahl nach der Bettenanzahl.Ist das Betriebsvermögen von Dritten in Pacht, so wird die Zahl der entsprechenden Punkte um 50% vermindert.Bar:im Eigentum 30 Punktein Pacht 15 PunkteRestaurant:im Eigentum 30 Punktein Pacht 15 PunkteBar und Restaurant:im Eigentum 40 Punktein Pacht 20 PunkteBuschenschank:im Eigentum 16 P.in Pacht 8 P.Schutzhütten:im Eigentum 12 P.in Pacht 6 P. Gastgewerbliche Betriebe mit 4 oder 5 Sternenvon 1 bis 40 Betten = 50 P.von 41 bis 50 Betten = 60 P.von 51 bis 60 Betten = 70 P.von 61 bis 70 Betten = 80 P.von 71 bis 80 Betten = 90 P.von 81 bis 90 Betten = 100 P.über 90 Betten = 110 P.Gastgewerbliche Betriebe mit 3 Sternenvon 1 bis 30 Betten = 30 P.von 31 bis 40 Betten = 40 P.von 41 bis 50 Betten = 50 P.von 51 bis 60 Betten = 60 P.von 61 bis 70 Betten = 70 P.von 71 bis 80 Betten = 80 P.über 80 Betten = 100 P. Gastgewerbliche Betriebe mit 1 oder 2 Stern/envon 1 bis 10 Betten = 15 P.von 11 bis 20 Betten = 20 P.von 21 bis 30 Betten = 25 P.von 31 bis 40 Betten = 30 P.von 41 bis 50 Betten = 40 P.von 51 bis 60 Betten = 50 P.von 61 bis 70 Betten = 60 P.von 71 bis 80 Betten = 70 P.über 80 Betten = 80 P.ZimmervermietungsbetriebeJugendherbergenvon 1 bis 3 Betten = 4 P.von 4 bis 6 Betten = 8 P.von 7 bis 10 Betten = 11 P.von 11 bis 20 Betten = 15 P.über 20 Betten = 20 P.je Ferienwohnungvon 1 bis 2 Betten = 5 P.von 3 bis 5 Betten = 10 P.von 6 bis 10 Betten = 15 P.über 10 Betten = 20 P. 2.3 Handels-, Industrie-, Handwerksbetriebe, Freiberufler, Handelsvertreter, Makler usw.
Zur Bewertung des Vermögens dieser Kategorie wird die Anzahl der für die Tätigkeit verwendeten Räume als Bewertungsmaßstab genommen.Sind die Räume von Dritten in Miete/Pacht, so wird die Zahl der entsprechenden Punkte um 50% vermindert.1 Raum = 7 Punkte2 Räume = 11 Punkte3 Räume = 15 Punkte4 Räume = 20 Punkte5 Räume = 27 Punkte6 Räume = 34 Punkte7 Räume = 42 Punkte8 Räume = 50 Punkte9 Räume = 60 Punkteüber 9 Räume = 65 Punkte 2.4Gebäudeeinheiten mit Ausnahme der Lokale gemäß Punkt 2.3a) Gebäudeeinheiten zu Wohnzwecken (Wohnungen)
Kat. A1, A8, A9 15 P.Kat. A7, A 10 10 P.Kat. A2, A3 6 P.Kat.A4, A5, A6, A11 3 P.b) Geschäftslokale,Magazine,Garagen usw.
Kat. C1, D1 bis D10 7 P.Kat. C2 bis C5 4 P.Kat. C6, C7 2 P.Anmerkungen:Die als erste angegebene Wohnung und die entsprechende Garage werden nicht bewertet, wenn sie von den Eltern, bzw. vom Bewerber selbst als Erstwohnung bewohnt bzw. benützt werden, sofern es sich nicht um Luxuswohnungen der Kategorien A1, A8, A9 handelt. Die Punktezahl wird für vermietete oder verpachtete Gebäudeeinheiten um 50% herabgesetzt. Dies gilt auch für Wohnungen und Garagen, die von Verwandten des/der Antragstellers/in innerhalb des zweiten Grades ohne schriftlichen Mietvertrag als Erstwohnung benutzt werden. Räume, die bereits unter Punkt 2.3 fallen, werden im Punkt 2.4 nicht berücksichtigt. 2.5 FinanzvermögenDie durchschnittliche Höhe der letzten zwei Jahre des Finanzvermögens – Bankeinlagen, Staatspapiere, Aktienbesitz – abzüglich eines Freibetrages von 3.500,00 Euro wird mit 5 % bewertet. III) FREIBETRÄGE
Das gemäß den Ziffern I und II berechnete Bruttoeinkommen wird um die nachstehend angeführten Prozentsätze bzw. Freibeträge vermindert;1. nicht selbständige Tätigkeit:um 30% der Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit und gleichgestellter Einkünfte. Dieser Freibetrag wird auch auf Beträge angewandt, die nicht in der Einkommenssteuererklärung anzugeben sind (z.B.: Pensionen, Unterhalt, Leibrente, usw.), aber den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit gleichgestellt sind; 2. Ehepartner:um 2.000,00 Euro für den Ehepartner, unabhängig von seinem Einkommen; 3. Bewerber/innen mit Kind/ern bzw. mit nur einem oder keinem Elternteil:
um 2.000,00 Euro, wenn der Bewerber nur einen oder keinen Elternteil hat (Halb- oder Vollwaise ist, bzw. die Eltern gerichtlich getrennt oder geschieden oder nicht verheiratet sind) bzw. wenn der Bewerber Alleinerzieher ist;
4. für andere Personen, die zu Lasten der Familie leben:
um 1.800 Euro für die 1. Personum 2.600,00 Euro für die 2. Personum 3.000,00 Euro für die 3. Personum 3.300,00 Euro für jede weitere Person. AnmerkungenAls zu Lasten lebende Personen gelten, sofern sie im Familienstandsbogen der Eltern des Bewerbers bzw. des Bewerbers aufscheinen:Minderjährige, Schüler/innen und Studenten/innen und Arbeitslose, sofern diese unmittelbar vor Einreichung des Gesuches mindestens sechs Monate durchgehend in die Arbeitslosenliste des zuständigen Arbeitsamtes eingetragen sind, Menschen mit einer Behinderung von wenigstens 74 %, zu Lasten der Personen, deren Einkommen und Vermögen berücksichtigt wird;
Großeltern des Bewerbers, sofern über 70 Jahre alt;
der Bewerber, auch wenn er nicht auf dem Familienstandsbogen der Eltern aufscheint.
5. für Personen mit Behinderungen:um 2.500,00 Euro für jede Person mit einer Behinderung physischer, psychischer oder geistiger Natur von wenigstens 74%, oder einer Invalidität I. oder II. Kategorie, sofern diese Person im Familienstandsbogen der Eltern des Bewerbers bzw. des Bewerbers aufscheint; 6. für Schüler/Studenten, die außerhalb der Familie leben:
a) um 3.000,00 Euro für den ersten Schüler/Studenten (einschließlich des Bewerbers), der wegen Schulbesuchs, bzw. aus Studiengründen während des Schuljahres außerhalb der Familie wohnt;
b) um 5.000,00 Euro für den zweiten Schüler/Studenten, der wegen Schulbesuchs, bzw. aus Studiengründen während des Schuljahres außerhalb der Familie wohnt;
c) um 7.000,00 Euro für den dritten und jeden weiteren Schüler/Studenten, der wegen Schulbesuchs, bzw. aus Studiengründen während des Schuljahres außerhalb der Familie wohnt.