....omissis....
1. die Richtlinien gemäß Anlage "A”, welche integriender Bestandteil dieses Beschlusses sind, zu genehmigen,
2. allen Zivilinvaliden, Zivilblinden und Taubstummen, welche das Anrecht haben, die Leistungen in der neuen Höhe, festgelegt nach den beigelegten Richtlinien, ab dem ersten Monat nach dem Ansuchen zu gewähren,
3. zur Kenntnis zu nehmen, dass die Berechtigten, die das Ansuchen um die Gewährung der Erhöhung, sowie die notwendige Dokumentation, innerhalb 30. September 2002 einbringen werden, Anrecht auf die Auszahlung der Rückstände ab 1. Januar 2002, bzw. ab dem ersten Monat nach Vollendung des von der beigelegten Anlagen vorgesehenen Alters haben,
4. zur Kenntnis zu nehmen, dass die Mehrausgabe, die für die Gewährung und die Auszahlung der Erhöhung der Rente entstehen wird, dem Kapitel 51410 des Haushaltes des laufenden Jahres angelastet,
5. dieser Beschluss ist im Amtsblatt der Region Trentino Südtirol zu veröffentlichen.