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den eigenen Beschluss vom 11.07.1994, Nr. 3877, zu widerrufen;
folgende Richtlinien für die Vergabe von Beiträgen im Sinne des Art. 2 des L.G. vom 29.08.1972, Nr. 24, in geltender Fassung, an landwirtschaftliche Organisationen festzulegen:
a) Beitragsberechtigt sind alle Organisationen, die im Sinne des Art. 2 des L.G. Nr. 24/1972, in geltender Fassung, Beratungstätigkeit ausüben oder landwirtschaftliche Buchhaltungen führen. Ihre Mitglieder können einzelne landwirtschaftliche Betriebe oder Genossenschaften und Konsortien sein;
b) Zur Finanzierung zugelassen sind alle Verwaltungsspesen, einschließlich der Auslagen für die ordentliche Instandhaltung der Büroeinrichtungen;
c) Die zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben werden in folgendem perzentuellen Ausmaß der um höchstens 10% gegenüber dem Vorjahr erhöhten Kostenvoranschläge festgesetzt:
100% für den landwirtschaftlichen
Buchhaltungsdienst und für die Beratung im Bereich des Obst- und Weinbaues
55% für die Beratung im Bereich des
Ackerbaues und der Bodenverbesserungs- und Bewässerungskonsortien
50% für die Beratung in rechtlicher,
wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht
40% für die Beratung im Gartenbau
d) Die Beiträge an obige Organisationen werden im perzentuellen Ausmaß der jeweils zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben gewährt, das sich aus dem Verhältnis der auf dem entsprechenden Haushaltskapitel verfügbaren Geldmittel zur Gesamtsumme der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben der ansuchenden Organisationen ergibt;
e) Dem Südtiroler Beratungsring für Obst- und Weinbau kann, in Abweichung zu der unter Punkt d) angeführten Regelung, ein Beitrag im Ausmaß von 50% der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben gewährt werden;
f) Bei eventueller Aufstockung der verfügbaren Geldmittel, können, bei Wahrung des unter Punkt d) angeführten Verhältnisses, Ergänzungsbeiträge bis zur Erreichung der gesetzlichen Höchstgrenze gewährt werden;
g) In jedem Beitragbeschluss muß die Beachtung dieser Richtlinien ausdrücklich vermerkt werden.
gegenständlichen Beschluss im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.