Anlage
Industriesektor: Anwendungsrichtlinien für das Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4 “Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft”
A. ALLGEMEINER TEIL
Artikel 1
Allgemeine Ziele
1. Das Land Südtirol, in der Folge Land genannt, fördert die Entwicklung des Wirtschaftszweiges Industrie und insbesondere dessen Wertschöpfung und auch dessen internationale Konkurrenzfähigkeit. Dabei hat es die Bestimmungen der Europäischen Union zu beachten und die Erfordernisse des Umwelt- und Landschaftsschutzes, der ausgeglichenen Entwicklung der Beschäftigung sowie des Arbeitsrechts, der Hygiene und der Arbeitssicherheit zu wahren.
Artikel 2
Bezug auf die europäische Gesetzgebung
1. Die Anwendung der gegenständlichen Richtlinien nimmt auf die Bestimmungen der Europäischen Union, im nachfolgenden Text als EU bezeichnet, Bezug; im besonderen werden die Bestimmungen, Verordnungen und Richtlinien berücksichtigt, die von unserer Gesetzgebung übernommen wurden.
2. Die genannten Bestimmungen bilden die Grundlage für:
a) die Parameter zur Definition der Klein- , Mittel- und Kleinstunternehmen ;
b) die Bestimmung der finanzierbaren Maßnahmen;
c) die Bestimmung der finanzierbaren Maßnahmen ausgedrückt als ”Bruttosubventionsäquivalent” (BSÄ);
d) die Festlegung der Gebiete mit Bezug auf die Beihilfen;
e) die Regelung der “de minimis” Beihilfen.
Artikel 3
Begünstigte Unternehmen
1. Anspruch auf Beihilfen haben Industrieunternehmen, die den Rechtssitz und eine Produktions- Entwicklungsstätte oder auch nur eine Produktionsstätte in der Provinz Bozen haben und in den nachfolgend angeführten Sektoren tätig sind:
a) verarbeitende Industrie, einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen;
b) Industriebetriebe, die Dienstleistungen für den Produktionssektor anbieten und die Software erstellen;
c) Industriebetriebe im Bereich Bergbau, Bau, Anlagenbau, Werkseinrichtungen und Verarbeitung von Schottermaterial;
d) Kommunikationsunternehmen;
e) Betriebe, welche für den kombinierten Transport ausgestattete Anlagen führen;
f) Betriebe, die eine industrielle Tätigkeit ausüben;
2. Die Beihilfen haben Investitionen und Tätigkeiten zum Gegenstand, welche sich ausschließlich auf das Gebiet der Provinz begrenzen.
3. Von den Beihilfen sind jene Betriebe ausgeschlossen, die den Sektoren gehören, die von EU als sensibel bezeichnet sind und die jenige Dienstleistungsbetriebe die durch die Durchführungsbestimmungen für das L.G. vom 20. Marz 1995, Nr. 7 (Förderung des Dienstleistungssektors und neue Bestimmungen zur Verbesserung der Qualität der gastgewerblichen Beherbergungsbetriebe, über die Eintragung in das Landesberufsverzeichnis der Skilehrer sowie über das Kindergartenpersonal) gefördert werden.
Artikel 4
Zulässige Gesuche
1. Zur Begünstigung sind Vorhaben zugelassen, die nach der Gesuchseinreichung oder in den sechs Monaten davor getätigt wurden.
2. Das Gesuch muß die gesamten, vom zuständigen Amt angeforderten Daten und Unterlagen enthalten.
3. Für die Einstufung als Industrieunternehmen gilt die Einordnung des NISF laut DM-10-Vordruck oder eine spezielle Erklärung des NISF. Abgesehen von der NISF-Klassifizierung werden außerdem jene Dienstleistungsunternehmen als Industrieunternehmen eingestuft, die ihre Tätigkeit zugunsten des Produktionssektors ausüben. Diese Unternehmen werden in Artikel 12 angeführt. Die Unternehmen müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe mindestens einen Beschäftigten aufweisen. Familienbetriebe, die Aufstiegsanlagen betreiben, sind davon ausgenommen. Als Beschäftigter des Unternehmens kann auch jener angesehen werden, der aufgrund eines Vertrages der koordinierten und kontinuierlichen Zusammenarbeit mit mindestens zweijähriger Laufzeit ausschließlich im Unternehmen mitarbeitet. 4. Die Ausgaben wie Mehrwertsteuer, Registergebühren oder andere Steuern sind nicht zu Begünstigung zugelassen. Es sind Leasingsoperationen, einbegriffen die Übertragungsleasingsoperationen, zulässig.
5. Die Begünstigungen können nur jene Unternehmen erhalten, welche die lokalen und nationalen Arbeitskollektivverträge sowie die geltenden Regelungen betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz einhalten.
6. Die zugelassenen Investitionsbeträge sind auf die Million abzurunden.
7. Als “Neugründung” wird jener Betrieb angesehen, welcher nicht mehr als 24 Monate vor Einreichung des Beitragsansuchens gegründet wurde und dessen Kapital nicht über 25% von Unternehmen gehalten wird, die erst vor 24 Monaten gegründet worden sind. Die Übernahme eines bestehenden Betriebes gilt nicht als Betriebsneugründung.
8. Ausgaben für Investitionen, welche die handwerkliche oder Handelstätigkeit des Gesuchstellers betreffen, sind zur Förderung zugelassen, sofern diese im Verhältnis zur Gesamtinvestition nicht überwiegen; andernfalls ist das Beihilfegesuch an das Amt für Handwerk oder das Amt für Tourismus-, Handels- und Dienstleistungsförderungen zu richten.
Artikel 5
Unterlagen für die Einreichung von Beihilfegesuchen
1. Die Investitionen von gebrauchten beweglichen Gütern sind nicht zum Beitrag zugelassen. Investitionsprojekte, welche Bauten betreffen, die eine unabhängige Funktionseinheit bilden, können nicht auf mehrere Beihilfegesuche aufgeteilt werden.
2. Die Beihilfe, welche mit einer Stempelmarke von 20.000.- Lire versehen sind und welche den entsprechenden Gesetzesabschnitt für die Begünstigung angeben, sind dem zuständigen Amt vorzulegen.
3. Dem Ansuchen werden folgende Unterlagen beigelegt:
a) DM-10-Vordruck ausgestellt vom NISF bezüglich der letzten Einzahlung vor Einreichen des Beihilfegesuches oder einer speziellen Bescheinigung des NISF;
b) die letzte verfügbare Bilanz und den diesbezüglichen Ergänzungsbericht des vorhergehenden Jahresabschlusses unterschrieben vom rechtlichen Vertreter des Betriebes/der Gesellschaft.
c) eine vom rechtlichen Vertreter unterschriebene Erklärung, daß die Arbeitsverträge und die Gesetze betreffend die Sicherheit am Arbeitsplatz eingehalten werden;
d) eine chronologische Aufstellung der wichtigsten Betriebsdaten;
e) eine Aufstellung der geplanten Investitionen mit den entsprechenden Kostenvoranschlägen und eventuell eine Aufstellung mit den in den vorhergehenden sechs Monaten bereits getätigten Ausgaben, für welche die Beihilfe angefordert wird;
f) eine Erklärung zur Unternehmensgröße von seiten des Betriebes unter Berücksichtigung der EU-Parameter;
g) eventuelle andere vom Amt angeforderten Unterlagen.
4. Bei Fehlen von Unterlagen zu den Beihilfegesuchen wird dasselbe Gesuch nicht entgegengenommen.
5. Für dasselbe Vorhaben darf bei keiner anderen öffentlichen Körperschaft um eine Förderung angesucht werden.
Artikel 6
Art der Beihilfe
1. Vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in den einzelnen Kapiteln betreffend die einschlägigen Anwendungsrichtlinien kann die Beihilfesgewährung folgendermaßen erfolgen:
a) in Form eines Kapitalbeitrages;
b) in Form eines begünstigten Darlehens aus dem Rotationsfonds auf die Gesamtinvestition mit einer Höchstbeteiligung zu Lasten der Provinz bis zu 90% des Darlehens. Für die Finanzierung der unter Abschnitt II verbebenen Investitionen darf das BSÄ auf keinen Fall die 20% überschreiten.
2. Die Art der Beihilfe nach Absatz 1 Buchstabe b) ist für Investitionssummen, welche die in den einzelnen Abschnitten angegebenen Höchstbeträge überschreiten, Pflicht.
3. Im Falle, daß die Art der Beihilfe nach Absatz 1, Buchstabe b) zur Anwendung kommt, wird die Aufteilung der Geldmittel zwischen Provinz und Kreditinstitut so berechnet, daß die Beihilfe zugunsten des Unternehmens dem zustehenden Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) entspricht.
Artikel 7
Auszahlung der Beihilfen
1. Im Falle, daß die tatsächliche Ausgabe niedriger als der zugelassene Betrag ist, wird die Beihilfe proporzional dazu gekürzt und gemäß der effektiven Ausgabensumme neu berechnet. Die Auszahlung der Beihilfen erfolgt unter der Bedingung, daß die vorgelegten und als zulässig betrachteten Ausgabenbelege mindestens 70% der zur Beihilfe zugelassenen Gesamtausgaben erreichen. Das vom Unternehmen vorgelegte Investitionsprogramm kann während der Umsetzung Änderungen erfahren, soweit vor der Durchführung der Änderung, diese dem zuständigen Amt mitgeteilt wird, das deren Zulässigkeit überprüft.
Für jene Unternehmen für welche zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der gegenständlichen Kriterien der Beitragsbeschluß bereits genehmigt wurde, wird der Beitrag nach Kürzung der durchgeführten aber ursprünglich nicht vorgesehenen Investitionen dementsprechend reduziert und die Auszahlung kann auch dann erfolgen, wenn die vorgelegten und als zulässig betrachteten Ausgabenbelege nicht mindestenes 70% der zur Beihilfe zugelassenen Gesamtausgaben erreichen.
2. Unter Beachtung der eventuell im Anwendungsteil vorhandenen Sondervorschriften sind für die Auszahlung der Beihilfen die Originalrechnungen der Ausgaben versehen mit Zahlungsbelegen oder -auszügen, welche die erfolgte Zahlung beweisen und Kopien der Lohnstreifen, vorzulegen. Was die Gebäude anbetrifft, kann der Antragssteller eine Bescheinigung gemäß D.L.H. vom 10.05.1994, Nr. 15 vorlegen.
Artikel 8
Kontrollen
1. Mit dem jeweiligen Beitragsgesuch ist eine Erklärung abzugeben, womit sich der Beitragsempfänger verpflichtet, die Investitionsgüter für den folgenden Zeitraum nicht amtfremd zu veräußern, zu vermieten oder zu verleihen:
a) im Falle von Maschinen, technischen Anlagen, Ausrüstungen, Einrichtungen und Transportmitteln, für mindestens vier Jahre nach ihrem Erwerbsdatum bzw. für drei Jahre bei Erwerb von Server, Computer und diesbezügliches Software;
b) im Falle von Betriebsräumen oder Betriebsgebäuden sowie bei Investitionen in betrieblichen Zweckbauten und baukonzessionspflichtige Betriebsgelände für mindestens zehn Jahre ab ihrem Erwerbsdatum oder ab der Ausstellung der betreffenden Benutzungsgenehmigung seitens der Gemeinde im Falle von neuen Gebäuden.
2. Falls die obengenannten Fristen nicht eingehalten werden, verpflichtet sich der Gesuchsteller die erhaltene Beihilfe an die Landesverwaltung zurückzuerstatten, im Verhältnis zu der restlichen Zeit und zuzüglich der gesetzlichen Zinsen. In den begünstigten Betrieben werden Stichprobenkontrollen durchgeführt, um die Durchführung und die Verwendung der geförderten Investitionsgüter oder Ausgaben zu überprüfen.
Artikel 9
Widerruf der Beihilfen
1. Im Falle der Nichteinhaltung der von den einschlägigen Anwendungsrichtlinien vorgesehenen Bestimmungen oder im Falle unrichtigen Unterlagen wird die um die gesetzlichen Zinsen aufgestockte Beihilfe widerrufen. Weiter wird das Unternehmen, bei Nichteinhaltung der genannten Bestimmungen, für vier Jahre vom Erhalt jeglicher Beihilfen ausgeschlossen.
Artikel 10
Gutachten
1. Für die Bewertung der von den Unternehmen vorgelegten Projekte können sich die Ämter auf technische Gutachten externer oder interner Fachleute der zuständigen Ämter stützen.
Artikel 11
Strukturschwache Zonen
1. Als strukturschwach gelten die folgende Gemeindegebiete:
Ahrntal
(ausgenommen Steinhaus, St.Johann und Luttach)
Altrei
Brenner
Freienfeld
Glurns
Graun im Vinschgau
Jenesien (ausgenommen Hauptort)
Laas
Laurein
Lüsen
Mals
Martell
Mölten
Moos in Passeier
Mühlwald
Pfitsch (ausgenommen Wiesen)
Prad
Prettau
Proveis
Ratschings
Sarntal (augenommen Hauptort)
SchludernsSt. Leonhard in Passeier
(ausgenommen Hauptort)
St. Martin in Passeier
(ausgenommen Hauptort)
St. Martin in Thurn
St. Pankraz
Stilfs
Taufers in Münster
Truden
Unsere liebe Frau im Walde - St. Felix
Ulten
Vintl (augenommen Hauptort)
Vöran
Wengen
Gsies.
Artikel 12
Dienstleistungsunternehmen
1. Als Industrieunternehmen werden folgende Dienstleistungsunternehmen mit mehr als 29 Beschäftigten eingestuft, die aufgrund der jeweiligen ISTAT-Klassifikation bezeichnet sind:
72.10 Installationsberatung von elektronischen Rechenanalgen
72.20 Softwarenleiferung und Fachberatung der Informatik
72.30 Elektronische Datenverarbeitung
72.40 Tätigkeiten der Datenbanken
72.50 Instandhaltung und Reparatur von Büromaschinen und elektronischen Rechenanalgen
72.60 Andere mit der Informatik verbundene Tätigkeiten
72.60.1 Telematik-, Robotertechnik- und Eidomatikdienste
72.60.2 Andere mit der Informatik verbundene Dienste
74.70 Reinigungs- und Schädlingsbekämpfungsdienste
74.70.1 Reinigungsarbeiten
74.70.2 Schädlingsbekämpfungsdienste
90.00 Abfall- und Abwasserbeseitigung und sonstige Entsorgung
90.00.1 Abfallsammlung und -beseitigung
90.00.2 Beseitigung und Klärung von Abwasser und Ähnlichen
90.00.3 Hygenisch-sanitäre Maßnahmen
92.20 Tätigkeiten der Hörfunk- und Fernsehanstalten
93.01.1 Tätigkeiten der Wäschereien für Hotels, Restaurants, Vereine und Gemeinschaften
Die entsprechende Beitragsanträge werden im Sinne der Anwendungskriterien für die Dienstleistungssektor.
Artikel 13
Projekte
1. Zeitlich begrenzte Projekte von besonderer Bedeutung für Industrie (z.B. gemeinschaftliche Investitionsvorhaben von mehereren Industriebetrieben, Gemeinschaftsbauten, Investitionen zur Anpassung an EU-Normen, Investitionen für Exportsteigerung u. ä) können mit den in der Anlage A) des Abschnitts II der gegenständigen Kriterien vorgesehenen Höchstprozentsätzen gefördert werden.
Artikel 14
EU-Sonderförderprogramme
1. Im Falle von EU-Sonderförderprogrammen, wie z.B. LEADER oder INTERREG, können Investitionen für Gemeinschaftsprojekte bis zu einem Höchstsatz von 80% gefördert werden, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um die Förderung zugunsten einzelner Betriebe.
Artikel 15
Wirksamkeit
1. Die Wirksamkeit dieser Kriterien erfolgt durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol. Die gegenständli-chen Kriterien gelten auch für die bereits vorliegenden und nicht beschlossenen Gesuche sofern sie für die begünstigten Firmen günstiger sind.
B. ANWENDUNGSTEIL
II. ABSCHNITT
MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG BETRIEBLICHER INVESTITIONEN
Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesbeihilfen
Artikel 1
Zulässige Gesuche
1. Es ist ein Beihilfegesuch pro Jahr zulässig. Beihilfegesuche, die bei anderen Ämtern eingereicht wurden und betriebliche Investitionen enthalten, können für den betroffenen Teil ohne zusätzliches Gesuch an das zuständige Amt weitergeleitet werden. Beitragsgesuche zum Erwerb von Immobilien infolge von öffentlichen Versteigerungen von außergerichtlichem Vergleich, sowie die Gesuche von gebrauchten beweglichen Gütern mit Einzelpreis von mindestens 500 Millionen Lire, können innerhalb von 6 Monaten nach Ankauf in Überzahl zu den pro Jahr zulässigen Gesuchen eingereicht werden.
Artikel 2
Zulässige und nicht zulässige Investitionen
1. Es sind folgende Investitionskategorien festgesetzt:
a) Maschinen, Ausrüstungen und diesbezügliche Transport- und Montageausgaben;
b) Einrichtungen von Produktionsräume;
c) Arbeitsplätze, ausschließlich für Dienstleistungsbetriebe die unter den ASTAT Kode vom 72.10 bis 72.60.2 eingestuft sind;
d) Server, Computer auch Tragbare und diesbezügliches Software;
e) technische Anlagen;
f) Gebäude;
g) Transportmittel;
h) Beschneiungsanlagen, Pistenpräpariergeräte und Zubehör.
2. Maschinen, Ausrüstungen, Einrichtungen, Server, Computer, diesbezügliche Software und Telefonanlagen:
a) folgende Investitionen sind nicht zur Beihilfe zugelassen:
- Verbrauchsmaterial und Kleingeräte;
- ordentliche Instandhaltungsmaßnahmen;
- Drucker für Büroarbeit;
- Büromaschinen;
- Einrichtungen von Büros und Sitzungssälen;
- Kunst- oder antike Gegenstände;
- bewegliche gebrauchte Güter mit Einzelpreis unter 500 Millionen Lire;
- Bau von Gebäude und Ankauf von Immobilien für Dienstleistungbetriebe die unter ASTAT Kode von 72.10 bis 72.60.2 eingestuft sind.
b) für Betriebe mit mehr als zwei Angestellten sind Güter, die einen Einzelpreis von weniger als 4 Millionen Lire (vier Millionen) haben, sowie einzelne Zusatzteile mit einem Einheitspreis von weniger als 4 Millionen Lire (vier Millionen) sind nicht zur Beihilfe zugelassen, es sei denn daß sie nicht eine funktionelle Einheit oder eine funktionelle Einheit innerhalb des Produktionsablaufes darstellen.
c) in Abweichung von Artikel 5 des allgemeinen Teiles sind auch gebrauchte Maschinen von besonderer Bedeutung und mit einheitlichem Wert von über 500 Millionen Lire zur Beihilfe zugelassen, unter der Bedingung daß ein Gutachten über die Wertangemessenheit der angekauften Maschinen vorgelegt wird;
3. Technische Anlagen:
a) Beihilfen für Elektroanlagen, Heizungsanlagen, Klima- und hydraulische Anlagen, einschließlich der sanitären Anlagen, Brandschutzanlagen und andere Anlagen mit Verwendung in Industriebetrieben sind nur im Falle von Neubauten oder der Anpassung an neue Bestimmungen zulässig. Ferner sind außerordentliche Instandhaltungsarbeiten zur Beihilfe zugelassen;
b) ordentliche Instandhaltungsarbeiten sind nicht zur Beihilfe zugelassen.
4. Gebäude:
a) zur Beihilfe zugelassen sind der Ankauf und der Neubau -auch in Eigenregie-, der Umbau und die Erweiterung von Betriebsgebäuden oder -räumen sowie Arbeiten für die Instandhaltung des nicht überbauten Betriebsgeländes. Es wird den Gebäuden mit einer hohen Kubaturanzahl der Vorzug gegeben. Ferner sind außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen an Betriebsgebäuden zur Beihilfe zugelassen;
b) technische Ausgaben und Planungsausgaben bei Baulichkeiten sind im Höchstausmaß von 5% zugelassen;
c) zur Beihilfe zugelassen ist außerdem der Bau von Gemeinschaftsräumlichkeiten, wie Betriebskantinen oder Aufenthalts- und Sitzungsräumen für die Belegschaft einschließlich deren Einrichtung; es sind weiters die Räume und deren Einrichtungen zugelassen, die zur Darstellung des Produktionsablaufes oder der Produkte dienen, die nicht mit dem Verkauf verbunden sind;
d) der Kauf oder Bau von Betriebswohnungen, sowie der Kauf von Grundstücken ohne Betriebsgebäude, sind nicht zur Beihilfe zugelassen;
e) ordentliche Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden sowie Zusatzausgaben wie Begründung und Gartenarbeiten, Ausgaben für die Verschönerung der Betriebsfassade, Leuchtschriften, Sonnenschutzmarkisen und ähnliche Verzierungen, sind nicht zur Beihilfe zugelassen;
f) der Ankauf, die Umstrukturierung und die Instandhaltung von Büroräumlichkeiten seitens der im Artikel 12 angeführten Betriebe, sind nicht zur Beihilfe zugelassenen.
5. Transportmittel:
a) folgende Kategorien von Transportmitteln sind zur Beihilfe zugelassen:
- Aufbau von Lastkraftwagen und Anhänger;
- Autokräne, Autobetonmischmaschinen und Autopumpen;
- Sonderfahrzeuge für den Müllabfuhrdienst, Kanalisations- Tank- und Schachtreinigungsdienst, Kfz-Abschleppdienst.
b) folgende Fahrzeugkategorien sind nicht zur Beihilfe zugelassen:
- Geländefahrzeuge, auch wenn sie als Lastkraftwagen zugelassen sind;
c) die zur Beihilfe zugelassene Mindestinvestition für einzelne Güter darf nicht weniger als 20 Millionen Lire (zwanzig Millionen) betragen.
6. Aufstiegsanlagen:
a) folgende Investitionskategorien sind zur Beihilfe zugelassen:
- Beschneiungsanlagen und deren Zubehör;
- Pistenpräpariergeräte und deren Zubehör;
b) alle Ausgaben, welche die Betriebserhaltung der Aufstiegsanlagen, die Begrünung der Pisten, den Bau oder die Abänderung des Pistenverlaufes sowie selbst bewegliche zur Ausübung der Handels- oder Tourismustätigkeit benutzte Gebäude sind nicht zur Beihilfe zugelassen.
7. Transport- und Montageausgaben:
a) die Installations- und Montageausgaben, die direkt mit den Investitionsgütern zusammenhängen, sind zur Beihilfe zugelassen;
b) die Transportspesen, welche die Investitionsgüter betreffen, sind zur Beihilfe zugelassen.
8. Eigenleistungen:
a) Investitionen in Form von Eigenleistungen sind zur Beihilfe zugelassen, nur wenn sie im Rahmen der eigenen Betriebstätigkeit erfolgen; die Leistungen müssen im einzelnen veranschlagt und mit einer Abrechnung belegt werden.
Artikel 3
Übertragung von Liegenschaften unter Verwandten und Verschwägerten
1. Die Übertragungen von Liegenschaften unter Verwandten und Verschwägerten (bis zum dritten Grad einschließlich), zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sowie zwischen Gesellschaften, an welchen dieselben Gesellschafter beteiligt sind, sind nicht zum Beitrag zugelassen. Im Falle von Liegenschaftsübertragungen zwischen Gesellschaften, an welchen dieselben Personen nur teilweise beteiligt sind, kann hingegen jener Teil zur Förderung zugelassen werden, welcher dem Gesellschaftsanteil des nicht beteiligten Gesellschafters entspricht.
Artikel 4
Investitionsgrenzen
1. Die zugelassene Mindestinvestition (Gesamtbetrag der zur Beihilfe zulässigen Investitionen) darf nicht weniger als 15 Millionen Lire (fünfzehn Millionen) für Unternehmen bis zwei Mitarbeiter, 30 Millionen Lire (dreißig Millionen) für Kleinbetriebe und 50 Millionen Lire (fünfzig Millionen) für Mittelbetrieb betragen.
Artikel 5
Ausmaß der Beihilfen
1. Das Ausmaß der Beihilfe wird anhand der in der Tabelle “A” angegebenen Prozentsätze berechnet.
Artikel 6
Auszahlung der Beihilfen
1. Zur Auszahlung der Beihilfen sind folgende Unterlagen vorzulegen:
a) bei Ankauf oder Leasing von Betriebsgebäuden oder –räumen sowie bei Bauarbeiten im Wert von bis zu 1 Milliarden Lire (eine Milliarde): registrierter Kaufvertrag oder Leasingvertrag oder quittierte Rechnungen und eine im Sinne des Art. 20 des Gesetzes vom 04.01.1968, Nr. 15 beglaubigte Erklärung des Antragstellers, daß die Investition vorgenommen wurde;
b) bei Ankauf oder Leasing von Betriebsgebäuden oder –räumen sowie bei Bauarbeiten im Wert von über 1 Milliarden Lire (eine Milliarde): registrierter Kaufvertrag oder registrierter Leasingvertrag oder quittierte Rechnungen und eine beeidigte Erklärung des Bauleiters über die Durchführung der Investitionen, sowie eine Erklärung des Antragstellers laut Absatz 1, Buchstabe a);
c) bei Ankauf oder Leasing von Maschinen, Geräten, technischen Anlagen, Transportmitteln: Kaufvertrag oder registrierter Leasingvertrag oder quittierte Rechnungen, sowie eine Erklärung des Antragstellers laut Absatz 1, Buchstabe a).
ABSCHNITT II – TAB. A: Betriebliche Investitionen | | | | | |
ZULÄSSIGE INVESTITIONEN Maschinen, Ausrüstungen und Einrichtungen, technische Anlagen, Aufstiegsanlagen, Gebäude, Transportmittel, Transport- und Montageausgaben, Eigenleistungen |
Ausmaß des Unternehmens | Ausgangs -satz für die Begünsti- gung bis zu | Erhöhungen | Maximaler Beihilfesatz
| Investitions- grenze über die das Darlehen verpflichtend ist | Grenze der maximalen Investition für den Zweijahres- zeitraum |
KLEINUNTER- NEHMEN (bis 29 Beschäftigte) |
15% | ”de minimis” Regelung + 5% für Unternehmen mit ISO 9000 – Zertifizierung +5% , wenn mindestens 15% des Nettoanlagevermögens erneuert wird +10%, wenn mindestens 35% des Nettoanlagevermögens erneuert wird +13%, wenn mindestens 50% des Nettoanlagevermögens erneuert wird +10% im Falle von neugegründeten Unternehmen + 5% im Falle von strukturschwachen Gebieten |
25% |
1.500 |
4.000 |
KLEINUN- TERNEHMEN (von 30 bis 50 Beschäftigte) |
15% | ”de minimis” Regelung + 5% für Unternehmen mit ISO 9000 – Zertifizierung +5% , wenn mindestens 15% des Nettoanlagevermögens erneuert wird +10%, wenn mindestens 35% des Nettoanlagevermögens erneuert wird +13%, wenn mindestens 50% des Nettoanlagevermögens erneuert wird +10% im Falle von neugegründeten Unternehmen + 5% im Falle von strukturschwachen Gebieten |
25% |
3.000 |
7.000 |
MITTEL- UNTER- NEHMEN |
7,5% | ”de minimis” Regelung + 5% für Unternehmen mit ISO 9000 – Zertifizierung + 5%, wenn mindestens 15% des Nettoanlagevermögens erneuert wird +10%, wenn mindestens 35% des Nettoanlagevermögens erneuert wird +15%, wenn mindestens 50% des Nettoanlagevermögens erneuert wird +10% im Falle von neugegründeten Unternehmen + 5% im Falle von strukturschwachen Gebieten |
22,5% |
4.000 |
8.000 |
GROSS- UNTER- NEHMEN |
0 | ”de minimis” Regelung 7,5% für Investitionen + 5% für Unternehmen mit ISO 9000 – Zertifizierung + 5%, wenn mindestens 15% des Nettoanlagevermögens erneuert wird +10%, wenn mindestens 35% des Nettoanlagevermögens erneuert wird +15%, wenn mindestens 50% des Nettoanlagevermögens erneuert wird + 5% im Falle von strukturschwachen Gebieten |
22,5% |
6.000 |
10.000 |
(1) Bei der ”de minimis” Regelung können keine weitere Erhöhungen angewendet werden.
III. ABSCHNITT
MASSNAHMEN ZUGUNSTEN VON UMWELTINVESTITIONEN
Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Beihilfen
Artikel 1
Zulässige Gesuche
1. Es ist die Einreichung eines Förderungsgesuches pro Jahr zulässig.
Artikel 2
Zulässige Vorhaben
1. Es sind Maßnahmen beihilfefähig, durch deren Einsatz:
a) die Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden;
b) die Abfallmenge und deren Auswirkungen auf die Umwelt;
c) die Lärmemissionen;
d) die Beeinträchtigungen des Bodens und deren Folgen;
e) der Verbrauch von Rohstoffen;
f) der Wasserverbrauch
erheblich vermindert werden.
2. Investitionen und Maßnahmen, die als zulässig erachtet werden:
a) Investitionen, welche die Produktionsverfahren verändern, damit sie mit der Umwelt vereinbar sind;
b) Umweltinvestitionen, die als sekundäre Folge:
- die Energieeinsparung und rationelle Energieverwendung, wie Wärmerückgewinnung und Modernisierung von Heizanlagen;
- die Wärmedämmung;
- die energiesparende oder umweltschonende Bauweisen;
- die Sanierung von Gebäude zur Verbesserung der Umwelt;
- Umweltschutzanlagen wie Müllentsorgungs- und Verarbeitungsanlagen;
- Anlagen zur Herstellung oder zum Einsatz umweltverträglicher Produkte oder Ersatzstoffe;
- Anlagen zur Verminderung des Wasserverbrauches;
- Recyclinganlagen,
- sowie Investitionen in unbewegliche und bewegliche Güter, die den Transport auf der Straße reduzieren (Verlegung von Geleisen auf Betriebsgelände, Bau von Rampen und Systemen für die Bewegung der Waren von LKW auf Eisenbahnwagone, Investitionen für den Zugtransport usw.)
zum Gegenstand haben;
c) technische Information, Beratungsdienste und Ausbildung in den neuen Umwelttechnologien und –maßnahmen sowie zum kombinierten Transport;
d) Umweltaudit
Phase 1:
- Durchführung der ersten Umweltprüfung;
- Erstellung einer Umweltpolitik und eines Umweltprogramms.
Phase 2:
- Einführung, Auditierung und Begutachtung des Umweltmanagementsystems nach der EU-Verordnung n.1836/93 oder ISO 14001;
- Umwelterklärung
3. Für Maßnahmen laut Absatz 2, Buchstabe c) kommen die Beihilfen des Abschnittes V zur Anwendung.
Artikel 3
Zulässige Ausgaben
1. Folgende Ausgaben werden zur Beihilfe zugelassen:
a) Ausgaben für den Ankauf oder die Errichtung in Eigenregie von Anlagen, Maschinen oder technischen Vorrichtungen sowie von Baulichkeiten;
b) Ausgaben für die Sanierung von Industriestandorten, wenn der für die Verschmutzung Verantwortliche weder ermittelt noch zur Rechenschaft gezogen werden kann;
c) Ausgaben für Umwelt-Audits:
Phase 1
- externe Beratung bis zu einer Höchstdauer von 10 Tagen;
- der Einsatz einer betriebsinternen Person ist bis zu einem Höchstbetrag der anderen beihilfefähigen Kosten .
Phase 2
- externe Beratung
- der Einsatz einer betriebsinternen Person für die Einführung des Umweltmanage-mentsystems im Ausmaß der anderen beihilfefähigen Kosten;
- Ausbildungskurse für eine Dauer von höchstens drei Tagen, welche von Beratungs- oder Zertifizierungsgesellschaften gehalten werden;
- die Zertifizierung und weitere externe Audits;
- die graphische Gestaltung und der Druck der Umwelterklärung;
d) Beratungsausgaben im Bereich Umweltschutz und Energieeinsparung;
e) Ausgaben für technische Informationen, Beratungsdienste und Ausbildung des Betriebspersonals in den neuen Umwelttechnologien und –praktiken sowie im kombinierten Transport;
f) Ausgaben für betriebliche Umweltverträglichkeitsprüfungen;
g) Ausgaben betreffend die Erneuerung und die Installation von Heizungsanlagen jeder Art, die von bereits existierenden oder programmierten Fernheizanlagen betrieben werden. Diese müssen von der Autonomen Provinz Bozen auf Vorschlag der Gemeinden in eigens dafür ausgewiesenen Zonen vorgesehen werden. Diese Bestimmung betrifft nicht die Wärme, die von anderen Anlagen als den genannte Fernwärmeanlagen stammt.
Artikel 4
Nicht zulässige Ausgaben
1. Nicht zur Beihilfe zugelassen sind:
a) gebrauchte Investitionsgüter;
b) laufende Ausgaben für Verwaltung, ordentliche Instandhaltungsausgaben;
c) Ausgaben für Reise, Unterkunft und Verpflegung
Artikel 5
Ausmaß der Beihilfen
1. Es werden Beihilfen im folgenden Ausmaß gewährt:
a) bei Investitionen zur Anpassung an neue verbindliche Umweltbestimmungen eine Beihilfe bis zu 15% bei Großunternehmen und bis zu 25% bei KMU;
b) bei Investitionen, welche die verbindlichen Bestimmungen erheblich übertreffen, eine Beihilfe bis zu 30% für Großunternehmen und bis zu 40% für KMU;
c) bei Investitionen, bei welchen verbindliche Umweltbestimmungen fehlen, eine Beihilfe bis zu 30% bei Großunternehmen und bis zu 40% bei KMU.
2. Die zulässigen Ausgaben für Öko-Audit Projekte dürfen für KMU 300 Millionen Lire und für Großunternehmen 400 Millionen Lire nicht überschreiten. Die Gewährung der Beihilfen für die Phase 2 ist an den Erhalt der Umwelterklärung gebunden. Eine Erhöhung der Beihilfeintensität laut Abschnitt IV kann unter Anwendung des “de-minimis” Regimes wie folgt vorgenommen werden:
a) bei Ausgaben betreffend die Phase 1 des Öko-Audits:
- bis zu 75% für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
- bis zu 50% für die großen Unternehmen
b) bei Ausgaben betreffend die Phase 2 des Öko-Audits:
- bis zu 50% für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
- bis zu 40% für die großen Unternehmen
c) die Prozentsätze laut Absatz 1 Buchstabe a) können wie folgt bis zu einer Höchstgrenze von 30%, unter Anwendung der “de minimis” Regelung, gefördert werden:
- 5% für neue Betriebsgründungen;
- 5% für den Betriebssitz in strukturschwachen Gebieten;
- 5% für Genossenschaften, Konsortien, Interessensgemeinschaften oder anderen Kooperationen.
4. Das Ausmaß der Beihilfen wird anhand der in der Tabelle “B” angegebenen Prozentsätze berechnet.
Artikel 6
Allgemeine Bestimmungen
1. Beihilfefähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltziele erforderlichen Mehrkosten. Allgemeine Investitionskosten, die nicht dem Umweltschutz zugerechnet werden können, sind auszuschließen. Daher sind Investitionsgrundkosten für Neu- oder Ersatzanlagen nicht beihilfefähig, wenn sie ausschließlich der Schaffung oder Ersetzung von Produktionskapazitäten dienen, ohne den Umweltschutz zu verbessern. Ebenso müssen die beihilfefähigen Mehrkosten bei Investitionen in bestehenden Anlagen, die sowohl zur Kapazitäterhöhung als auch zur Verbesserung des Umweltschutzes führen, in einem angemessenen Verhältnis zur ursprünglichen Kapazität der betreffenden Anlage stehen.
2. Die Beihilfen für Verbesserungen, die über die verbindlichen Bestimmungen hinausgehen, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der mit ihnen erzielten Verbesserung des Umweltschutzes und der dazu erforderlichen Investition stehen. In Bereichen, wo verbindliche Bestimmungen fehlen, müssen die Investitionen den Umweltschutz der Unternehmen erheblich verbessern.
ABSCHNITT III – TAB. B: Umweltinvestitionen | |
ZULÄSSIGE INVESTITIONEN/AUSGABEN |
AUSMASS DER BEIHILFE |
Umweltschutzinvestitionen Investitionen im Bereich der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energie Investitionen zur Anpassung an die Normen zur Sicherheit am Arbeitsplatz | Grundsätzliche Beihilfe: bis zu 15% bei Anpassung an neue verbindliche Umweltbestimmungen bis zu 30%, wenn verbindliche Umweltbestimmungen erheblich übertroffen werden oder wenn letztere fehlen Erhöhungen: +10% im Falle von kleinen und mittleren Unternehmen +5% bei Betriebsgründungen; (1) +5% für den Betriebssitz in strukturschwachen Gebieten; (1) +5% für Genossenschaften, Konsortien, Interessens-gemeinschaften oder anderen Kooperationen. (1) |
Technische Informationen, Beratungsdienste und Ausbildung in den neuen Umwelttechnologien und –praktiken | Siehe Abschnitt V
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Forschung und Entwicklung von weniger umweltverschmutzenden Technologien | Siehe Abschnitt IV |
Öko-Audit | Phase 1 (für eine Dauer von 10 Tagen) bis zu 75% für KMU, davon 35% mit “de minimis” bis zu 50% für große Unternehmen, davon 20 mit “de minimis”
Phase 2 bis zu 50% für KMU, davon 10% mit “de minimis” bis zu 40% für große Unternehmen, davon 10% mit “de minimis” |
(1) nur unter Anwendung des “de minimis”
IV. ABSCHNITT
MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG
Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesbeihilfen
Artikel 1
Zulässige Gesuche
1. Es sind mehrere Beihilfegesuche pro Jahr zulässig.
Artikel 2
Zulässige Vorhaben
1. Das Land fördert die nachstehenden Vorhaben im Bereich der Forschung und Entwicklung:
a) Grundlagenforschung;
b) angewandte Forschung, welche sich einerseits in die industrielle und andererseits in die vorwettbewerbliche Forschung unterteilt;
c) Entwicklung von Prototypen und Vorserien;
d) Erwerb von Patenten sowie von Know-how betreffend Produkte, Dienstleistungen und Fertigungsverfahren;
e) Entwicklung und Anwendung von Technologien, die der Energieeinsparung, dem Umweltschutz, der Hygiene und dem Schutz am Arbeitsplatz dienen;
f) Vorhaben zur Verbesserung der Qualitätssysteme und Produktzertifizierung;
g) Förderung und Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungszentren;
h) Mitarbeit von verwaltungsinternen sowie –externen Fachleuten bei der Koordinierung und Ausarbeitung von Projekten und Untersuchungen.
2. Diplomarbeiten betreffend den Industriesektor Südtirols. Begünstigt sind die Studenten, die ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben. Der zulässige Höchstbeitrag ist 3 Millionen Lire und wird pauschal ausbezahlt.
Artikel 3
Zugelassene Ausgaben
1. Folgende Ausgaben werden zur Beihilfe zugelassen:
a) Entlohnung des Betriebspersonals ausschließlich für die Dauer der Forschungstätigkeit. Zugelassen ist der Einsatz von verschiedenen Personen die an der selben Initiative arbeiten. Für die Berechnung der zur Beihilfe zugelassenen Ausgaben werden folgende Parameter angewandt:
- auf die Ausgaben für das Bruttogehalt werden 38% als Sozialabgaben zu Lasten der Firma hinzugefügt; auf den sich daraus ergebenden Betrag wird der Stundenaufwand ermittelt, der multipliziert mit den effektiv für das Projekt aufgewandten Stunden seitens der beauftragten Person den zur Begünstigung zugelassenen Gesamtbetrag ergibt;
- bezogen auf ein Jahr sind pro Person1700 Arbeitsstunden zugelassen.
Es ist der Einsatz einer betriebsinternen Person, zur Einführung des Qualitätssystems zugelassen.
b) Leistungen von Dritten;
c) Ausgaben für Geräte und Ausrüstungen, welche für Forschung und Entwicklung eingesetzt werden, im Verhältnis zur Benutzungsdauer;
d) Materialkosten für die Verwirklichung von Projekten, welche in den Artikel 2 angeführt sind.
2. Die jährlich zulässige Höchstausgabe darf für Forschungs- und Entwicklungsprojekte bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 300 Millionen Lire nicht überschreiten. Unternehmen ab zehn Beschäftigten dürfen jährlich für die ersten fünfzig Beschäftigten höchstens 30 Millionen Lire pro Beschäftigten beantragen; für die nächsten fünfzig Beschäftigten sind 15 Millionen Lire pro Beschäftigten und für jeden weiteren Beschäftigten über die hundert Beschäftigten hinaus sind je 10 Millionen Lire zulässig.
3. Die zulässigen Ausgaben für Einführung von Qualitätssystemen dürfen für KMU 300 Millionen Lire und für Großunternehmen 400 Millionen Lire nicht überschreiten.
4. Im Falle von Konsorzien, Genossenschaften oder zeitlich begrenzten Unternehmenszusammenschlüssen werden für die Berechnung der zulässigen Ausgabe die gesamten Beschäftigten der jeweiligen Unternehmen herangezogen.
Artikel 4
Nicht zulässige Ausgaben
1. Nicht zur Beihilfe zugelassen sind:
a) Ausgaben für Reise, Unterkunft und Verpflegung des Betriebspersonals;
b) Ausgaben für die Teilnahme an Tagungen, Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen;
c) Ankauf von Markenzeichen.
Artikel 5
Ausmaß der Beihilfe
1. Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden Beihilfen im folgenden Ausmaß gewährt:
a) Grundlagenforschung (siehe Anl.1,Absatz 2)
- Die für Grundlagenforschung vorgesehene Beihilfe kann bis zu 75% der zulässigen Ausgabe erreichen;
b) Angewandte Forschung
- Industrielle Forschung (siehe Anl. 1, Absatz 3): die für die industrielle Forschung vorgesehene Beihilfe kann bis zu 50 % der zugelassenen Ausgaben erreichen. Die Beihilfe zur Finanzierung von technischen Machbarkeitsstudien kann bis zu 75% erreichen;
- Vorwettbewerbliche Forschung (siehe Anl. 1, Absatz 4): die für die vorwettbewerbliche Forschung vorgesehene Beihilfe kann bis zu 25% der zugelassenen Ausgaben erreichen. Die Beihilfe zur Finanzierung von technischen Machbarkeitsstudien kann bis zu 50% erreichen.
Artikel 6
Erhöhungen
1. Die im Artikel 5, Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehene Beihilfe wird im Falle von Unternehmen, die der Definition von KMU entsprechen, um 10 Prozentpunkte erhöht.
2. Eine Erhöhung von 15 Prozentpunkten wird angewandt, wenn das Forschungsprojekt einem laufenden EU-Projekt oder einem besonderen EU-Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung zugeordnet werden kann.
3. Eine Erhöhung von 10 Prozentpunkten wird angewandt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
a) daß das Projekt zu einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei unabhängigen Partnern aus zwei Mitgliedsstaaten führt;
b) daß das Projekt zu einer effektiven Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und öffentlichen Forschungseinrichtungen führt;
c) daß das Projekt eine weite Verbreitung findet und zur Veröffentlichung der Ergebnisse sowie zur Ausstellung von Patentlizenzen oder anderen geeigneten Mitteln führt, welche gleichfalls für die Bekanntgabe der Ergebnisse aus gemeinschaftlichen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten vorgesehen sind.
4. Die Kumulierung der oben angegebenen Erhöhungen dürfen 25 Prozentpunkte nicht überschreiten. Diese Grenzwerte müssen in allen Fällen beachtet werden.
5. Das Ausmaß der Beihilfen wird in der Tabelle C zusammengefaßt.
Artikel 7
Art der Beihilfe
1. Die Beihilfen für Forschung und Entwicklung können folgendermaßen gewährt werden:
a) in Form eines Kapitalbeitrages für Investitionen bis zu 700 Millionen Lire;
b) für Investitionen von mehr als 700 Millionen Lire bis 1,5 Milliarden Lire zur Hälfte in Form eines Beitrages und zur anderen Hälfte in Form eines begünstigten Darlehens;
c) in Form eines begünstigten Darlehens für Investitionen über 1,5 Milliarden Lire;
2. Das Darlehen wird mittels Rotationsfonds gemäß Art. 7 des Landesgesetzes Nr. 44 vom 10.12.1992 gewährt. Das Ausmaß des Zinssatzes zu Lasten des Begünstigten darf nicht niedriger als 20% des bei Beschlußfassung gültigen Bezugszinssatzes sein. Die Dauer des Darlehens darf nicht mehr als 10 Jahre, einschließlich einer tilgungsfreien Zeit bis zu zwei Jahren, betragen; 3. Die in den Artikel 7, Absatz 1, Buchstaben a), b) und c) angeführten Obergrenzen der jährlich zulässigen Ausgabe beziehen sich auf das einzelne Projekt für Forschung und Entwicklung.
Artikel 8
Liquidierung der Beihilfen
1. Zusätzlich, zu dem was im Artikel 7 des “Allgemeinen Teils” vorgesehen ist, wird vom antragstellenden Betrieb ein zusammenfassender Bericht über die erhaltenen Ergebnisses des vorgelegten Projektes und über die Anzahl der von den Beratern und dem Betriebspersonal aufgewendeten Tage für das Forschungsprojekt verlangt.
ABSCHNITT IV – TAB. C: Forschung und Entwicklung
ZULÄSSIGE VORHABEN |
Begünstigungen in Prozenten ausgedrückt und gegliedert nach Unternehmensgröße1 |
| GROSSUNTERNEHMEN | ERHÖHUNGEN |
| Grundlagen- forschung bis zu | angewandte Forschung bis zu | |
| | industrielle Forschung | vorwettbewerb-liche Forschung | KMU Art. 6, Absatz 1 | EU-Progr. Art. 6, Absatz 2 | andere Projekte Art. 6, Absatz 3 |
Grundlagenforschung | 75 | / | / | +10 | +15 | +10 |
- Machbarkeitsstudien | / | 75 | 50 | / | / | / |
Entwicklung von Prototypen und Vorserien2 | / | 50 | 25 | +10 | +15 | +10 |
Beschaffung von Patenten sowie von Know-how betreffend Produkte, Dienstleistungen und Fertigungs-technologien | / | 50 | 25 | +10 | +15 | / |
Entwicklung und Anwendung von Technologien, die der Energieeinsparung, dem Umweltschutz, der Hygiene und dem Arbeitsschutz dienen. | / | 50 | 25 | +10 | +15 | +10 |
Vorhaben zur Verbesserung der Qualitätssysteme | / | / | 25 | +10 | / | / |
ANLAGE 1
1) Zur Anwendung von Art. 92 des EU-Vertrages wird die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit in folgende drei Kategorien unterteilt: Grundlagenforschung, industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklungstätigkeit.
2) Unter Grundlagenforschung versteht die Europäische Kommission eine Erweiterung der wissenschaftlichen und technischen, nicht auf industrielle oder kommerzielle Ziele ausgerichteten Kenntnisse dienende Tätigkeit.
3) Unter industrieller Forschung versteht die Europäische Kommission eine gezielte Forschung oder kritische Untersuchungen zur Erlangung neuer Erkenntnisse; damit diese zur Entwicklung neuer Produkte, Produktionsprozesse oder bestehender Dienste führen.
4) Unter vorwettbewerblicher Entwick-lungstätigkeit versteht die Europäische Kommission die Umsetzung der Ergebnisse industrieller Forschung in einen Plan, ein Projekt oder einen Entwurf für neue, abgeänderte oder verbesserte Produkte, Produktionsprozesse oder Dienste, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind, einschließlich der Erstellung eines ersten Prototyps. Diese Tätigkeit kann außerdem die theoretische Definition und die Planung von alternativen Produkten, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen sowie erste Vorführmodelle oder Pilotprojekte beinhalten.
V. ABSCHNITT
MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG VON BERATUNG, WEITERBILDUNG UND WISSENSVERMITTLUNG
Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesbeihilfen
Artikel 1
Zulässige Gesuche
1. Es sind mehrere Beihilfegesuche pro Jahr zulässig.
Artikel 2
Zulässige Vorhaben und Ausgaben
1. Aus- und Weiterbildung. Folgende Initiativen sind zulässig:
a) die allgemeine Aus- und Weiterbildung in bezug auf die Betriebstätigkeit und in bezug auf die Sprachkenntnis des Personals;
b) Kurse für die spezifische Aus- und Weiterbildung des Personals;
2. Die zulässige Mindestausgabe beträgt 3 Millionen Lire; für Schulungen darf das Tageshonorar des Referenten 1,6 Millionen Lire nicht überschreiten.
3. Es sind folgende Ausgaben zulässig:
a) Reise, Unterkunft und Verpflegung der Dozenten nach den geltenden Landestariffen kalkuliert;
b) Ausgaben für Saalmiete, Lehrmaterial, Simultanübersetzung;
c) die Lohnkosten des Betriebspersonals ausschließlich für Referententätigkeit; zugelassen ist der Einsatz einer betriebsinternen Person bis 150 Stunden im Jahr; .
4. Es muß ein Weiterbildungsplan vorgelegt werden, welcher den Zweck, die Dauer, die Anzahl der Berater/Experten sowie den Namen und die Qualifikation der teilnehmenden Belegschaftsangehörigen angibt.
5. Beratungen. Zugunsten der KMU sind folgende Maßnahmen zulässig:
a) der Erwerb von technologischem Wissen oder Marktinformationen über den Rückgriff auf spezialisierte Dienstleistungen oder Beratungen, welche von Forschungseinrichtungen, Universitäten oder Beratungseinrichtungen geboten werden;
b) die gezielte Beratung für den Abschluß von Joint-Ventures zwischen Unternehmen aus Südtirol und solchen außerhalb Südtirols;
c) die Beratungen, Gutachten, Umschulung, Projekte in den Bereichen Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und Energie;
d) die Beratungen bezüglich der Patentierfähigkeit von Markenzeichen und Betriebsprodukten;
e) Erhebungen, Studien und Forschungsarbeiten und Maßnahmen für die organisatorische oder strategische Verbesserung;
f) die Beratung für die Umsetzung der Gemeinschaftsprogramme.
6. Für die Großunternehmen sind ausschließlich die Ausgaben für Beratungen im Bereich Umweltschutz und der Energieeinsparung zulässig.
7. Folgende Ausgaben sind zulässig:
a) die Ausgaben für Berater, Experten, Universitäten und spezialisierte Einrichtungen;
b) die Ausgaben für Reise, Unterkunft und Verpflegung der Berater und Experten, berechnet nach den geltenden Landestarifen, sowie für das didaktische Material sind zulässig;
c) die Ausgaben für Marktstudien, wenn sie entweder von Gesellschaften oder externen Beratern, die in diesem Bereich tätig sind, oder von Universitäts- oder ähnlichen Einrichtungen durchgeführt werden.
8. Die zulässige Mindestausgabe beträgt 4 Millionen Lire; für Beratungen darf das Tageshonorar des Beraters die Höchstausgabe von 1,6 Millionen Lire nicht überschreiten.
9. Es muß ein Plan vorgelegt werden, aus dem die Zielsetzungen, die Dauer, die Anzahl der eingebundenen Experten und die zu erwartenden wirtschaftlichen Ergebnissen angegeben werden.
10. Schalter für die Beratung und den Technologietransfer. Die Ausgaben für externe vom, mit Landesbeschluß Nr. 3558 vom 10.07.1995 errichteten Technologieschalter vermittelten Berater sind in dieser Form zulässig:
a) ”Kurzberatungen” von höchstens 4 Tagen und 8 Beratungsmanntagen;
b) ”Intensivberatungen”, ab dem fünften Tage;
11. Die zulässige Mindestausgabe beträgt 5 Millionen Lire; für Beratungen darf die Höchstausgabe pro Tag 1,6 Millionen Lire nicht überschreiten.
12. Es muß ein Plan erstellt werden, welcher den Zweck, die Dauer, die Anzahl der einbezogenen Experten angibt.
Artikel 3
Nicht zulässige Ausgaben
Nicht zur Beihilfe zugelassen sind:
a) Ausgaben für die Deckung von Patentierkosten;
b) Lohnkosten des Betriebspersonals, das an den Aus- und Weiterbildungskurse teilnimmt;
c) Ausgaben für Maschinen und Geräte, welche für das Projekt verwendet werden;
d) Betriebsausgaben des Unternehmens, wie Verwaltungs-, Steuer-, Rechtsberatung Werbeausgaben und ähnliche.
Artikel 4
Ausmaß der Beihilfe und Ausgabengrenzwerte
1. Für Beratungen erkennt die Landesverwaltung eine Höchstbeihilfe bis zu 50% der zugelassenen Investition an. Ausgenommen davon sind die Ausgaben für die ersten vier Tage für Beratungen, welche vom Schalter für die Beratung und den Technologietransfer vermittelt wurden, und für welche eine Höchstbeihilfe von 80% vorgesehen ist. Für den Teil, welcher die 50% überschreitet wird der Beitrag gemäß ”de minimis”- Regelung vergeben.
2. Für die Aus- und Weiterbildung erkennt die Landesverwaltung zugunsten von Großunternehmen eine Höchstbegünstigung bis zu 25% für die spezifische und bis zu 50% für die allgemeine Aus- und Weiterbildung an. Zugunsten von KMU erkennt sie hingegen eine Höchstbegünstigung bis zu 50% für die spezifische und bis zu 50% für die allgemeine Aus- und Weiterbildung an. 3. Die Ausgaben sind in folgendem Höchstmaß zulässig: Lire 20 Millionen pro Arbeitnehmer für die ersten 20 Beschäftigten und 15 Millionen pro Arbeitnehmer für jeden weiteren Beschäftigten bis zu einer Höchstgrenze von 500 Mio/Jahr pro Unternehmen. Die Anzahl der Beschäftigten bezieht sich auf die lokale Produktionstätte. Die Höchstgrenze bezieht sich auf die Gesamtheit der in diesem Abschnitt vorgesehen Vorhaben; 4) Das Ausmaß der Beiträge wird anhand der in der Tabelle “D” angegebenen Prozentsätze berechnet. Artikel 5
Liquidierung der Beihilfen
1. Zusätzlich, zu dem was im Artikel 7 des Allgemeinen Teils vorgesehen ist, wird vom antragstellenden Betrieb ein zusammenfassender Bericht über die erhaltenen Ergebnisses des vorgelegten Projektes und der Anzahl der von den Beratern aufgewendeten Tage und Stunden für das Forschungsprojekt oder im Falle von Betriebspratika die Anzahl der Anwesenheitstage im Betrieb, verlangt.
ANLAGE 2
1) Zur Anwendung von Art. 92 des EU-Vertrages wird die Ausbildung in folgende zwei Kategorien unterteilt: spezifische Ausbildung und allgemeine Ausbildung.
2) Unter spezifische Ausbildung versteht die Europäische Kommission theoretische und praktische Lerninhalte, die unmittelbar und hauptsächlich an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen anwendbar sind. Sie ist an die spezifische Tätigkeit des Unternehmens gebunden. Ein Teil der Ausbildung erfolgt in der Regel am Arbeitsplatz des Beschäftigten. Die Übertragbarkeit solcher Ausbildungen auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche ist äußerst gering.
3) Unter allgemeine Ausbildung versteht die Europäische Kommission Lerninhalte, die nicht ausschließlich oder hauptsächlich an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen anwendbar ist. Sie ist an die allgemeine Funktionsweise des Unternehmens gebunden und vermittelt Qualifikationen, die weitgehend auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind.
ABSCHNITT V - TAB. D: Beratung, Weiterbildung und Wissensvermittlung
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ZULÄSSIGE VORHABEN |
AUSMASS DER BEIHILFE |
Spezifische Aus- und Weiterbildung | bis zu 50% für KMU bis zu 25% für Großunternehmen |
Allgemeine Aus- und Weiterbildung | bis zu 50% KMU bis zu 50% Großunternehmen |
Beratungen | bis zu 50% für KMU bis zu 50% für Großunternehmen für Umweltschutz und Energieeinsparung |
Schalter für die Beratung und den Technologietransfer | Für Beratungen, welche vom Technologieschalter an kleine und mittelgroße Unternehmen vermittelt wurden: bis zu 80% für die ersten vier Tage bis zu 50% ab dem fünften Tag |
VI. ABSCHNITT
MASSNAHMEN ZUR SCHAFFUNG VON ARBEITSPLÄTZEN
Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesbeihilfen
Artikel 1
Zulässige Gesuche
1. Es ist lediglich die Einreichung von einem einmaligen Gesuch für jedes Unternehmen mit einer der folgenden Eigenschaften zugelassen:
a) Unternehmen, die in den letzten 24 Monaten vor dem Einreichedatum des Finanzierungsgesuches gegründet wurden und bei denen die Eigner von mindestens 60% des Eigenkapitals nicht älter als 35 Jahre sind;
b) Unternehmen, die in den letzten 24 Monaten vor dem Einreichedatum des Finanzierungsgesuches gegründet wurden und bei denen die Eigner von mindestens 80% des Eigenkapitals weiblichen Geschlechts sind;
c) neue Unternehmen, die höchstens 24 Monate vor dem Einreichedatum des Finanzierungsgesuches gegründet wurden und die bis zu 5 Arbeitnehmer eingestellt haben und wenn es sich um besonders innovative Projekte handelt;
d) Unternehmen, bei denen das Eigentum und die Führung von einer Generation zur nächsten übergeht; der Unternehmer, welcher den Besitz übergibt, muß bestätigen, daß er in den Ruhestand gegangen ist.
Artikel 2
Zugelassene Ausgaben
1. Es sind folgende Ausgaben zugelassen:
a) Ausgaben für die Beratung durch externe Fachleute und spezialisierte Institute im Hinblick auf eine neue Positionierung und eine organisatorische Betriebsstrukturierung;
b) Forschungsausgaben für existierende Marken und Patente, Ausgaben für die Patentierung von Warenzeichen, Produkten oder Industrieverfahren;
c) Rechtsausgaben betreffend die Gründung von neuen Unternehmen bzw. den Generationswechsel;
d) ”Tutor”- Ausgaben der neugegründeten Betriebe bis zu einer Höchstausgabe von 30 Millionen Lire pro Jahr für die Dauer von nicht mehr als zwei darauffolgende Jahre;
Artikel 3
Nichtzulässige Ausgaben
1. Nicht zur Beihilfe zugelassen sind die laufenden Betriebskosten, die nicht ausdrücklich im Artikel 2 angeführt sind.
Artikel 4
Höhe der Beihilfe und Grenzen der zulässigen Ausgaben
1. Die unter Artikel 2 erwähnten Ausgaben sind zulässig bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 400 Millionen Lire insgesamt.
2. Die zulässigen Ausgaben, die sich im Artikel 2 beziehen, sind bis zu 50% zur Beihilfe zugelassen.
Artikel 5
Darlehen zur Beschaffung von Liquidität bei Betriebsneugründungen.
1. Neue Betriebsgründungen laut Definition gemäß Artikel 1 des gegenständlichen Abschnitts kann zur Beschaffung von Liquidität ein zinsloses Darlehen von höchstens 60 Millionen Lire für eine Laufzeit von 42 Monaten, einschließlich 6 Monaten Voramortisierung, gewährt werden. Für die Auszahlung des Darlehens muß keine Ausgabendokumentation vorgelegt werden.
2. Das Darlehen kann nur einmal gewährt werden: das betreffende Ansuchen kann zusätzlich zu anderen Förderungsanträgen berücksichtigt werden.
3. Das Darlehen wird unter Anwendung des Landesgesetzes Nr. 9 vom 15.04.1991 betreffend die “Errichtung des Rotationsfonds zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft” gewährt. Die Beteiligung zu Lasten des Landes beträgt 90% der zugelassenen Investition und das entsprechende BSÄ wird unter Anwendung der “de minimis” gewährt; die BSÄ darf nicht 20% überschreiten.
ABSCHNITT VI - TAB. E: Schaffung von Arbeitsplätzen
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ZULÄSSIGE AUSGABEN |
AUSMASS DER BEIHILFE |
Beratungsausgaben Forschungsausgaben für existierende Marken und Patente, Ausgaben für die Patentierung von Warenzeichen, Produkten oder Industrie-verfahren Rechts- und Steuerberatungsausgaben betreffend die Gründung von neuen Unternehmen bzw. den Generationswechsel “Tutor”-Ausgaben der neugegründeten Betriebe | bis zu 50% der zur Beihilfe zugelassenen Ausgabe |
Beschaffung von Liquidität | bis zu 60 Millionen für eine Laufzeit von 42 Monaten |
VIII ABSCHNITT
FÖRDERUNG DER INTERNATIONA-LISIERUNG DER BETRIEBE
Anwendungsrichtlinien für die Gewährung von Landesbeihilfen
Artikel 1
Zulässige Gesuche
1. Für Unternehmen, die der KMU-Definition entsprechen sind mehrere Gesuche pro Jahr zulässig.
Artikel 2
Zulässige Vorhaben
1. Es sind folgende Vorhaben zur Begünstigung zugelassen:
a) Studien, Untersuchungen und Beratungen zur Erlangung von Informationen über Märkte und deren Erschließung innerhalb und außerhalb des europäischen Binnenmarktes;
b) Durchführung von und Beteiligung an Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen, die der Werbung für heimische Produkte und Dienstleistungen innerhalb und außerhalb des europäischen Binnenmarktes dienen;
c) andere Vorhaben, die zur Absatzförderung von Produkten und Dienstleistungen von lokaler Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU beitragen;
d) Exportkreditversicherung in Ländern außerhalb der EU;
e) Versicherung des Wechselkursrisikos für Geschäfte in Ländern außerhalb der EU;
f) Exportvorfinanzierung in Ländern außerhalb der EU.
Artikel 3
Zulässige Ausgaben
1. Für die im Art. 1 genannten Unternehmen sind folgende Ausgaben zulässig:
a) Ausgaben betreffend die Vorhaben die im Artikel 2, Buchstabe a):
- Ausgaben für Beratungen, den Erwerb von Studien, Untersuchungen und Informationen zur Erreichung der genannten Ziele;
b) Ausgaben betreffend die Vorhaben die in Artikeln 2, Buchstabe b):
- Ausgaben für den Entwurf oder die Erneuerung eines Einzel- oder Gemeinschaftsstandes mit anderen Unternehmen, Ausgaben für die graphische Gestaltung und für Bilder, die von Werbeagenturen mit dem Zweck der Beteiligung an Messen gekauft werden;
c) Ausgaben betreffend die Vorhaben die in Artikeln 2, Buchstabe c):
- Realisierung von INTERNET-Seiten zur Vorstellung des Unternehmens und deren Produkte;
d) Ausgaben betreffend die Vorhaben die in Artikeln 2, Buchstaben d) und e):
- ”SACE”-Versicherungspolizzen, Versicherungspolizzen anderer Versicherungs- und Bankinstitute;
e) Ausgaben betreffend die Vorhaben die in Artikeln 2, Buchstabe f):
- Ausgaben für Bankzinsen auf die Exportvorfinanzierung.
Artikel 4
Nicht zulässige Ausgaben
1. Ausgaben betreffend Vorhaben die in Artikeln 2, Buchstaben a), b) und c):
- Ausgaben für das eingesetzte Betriebspersonal.
Artikel 5
Ausmaß der Beihilfe
1. Das Ausmaß der Beihilfe betreffend die Vorhaben, die im Artikel 2, Buchstabe a) kann für die KMU bis zu 50% der zugelassenen Ausgaben erreichen.
2. Das Ausmaß der Beihilfe betreffend die Vorhaben, die im Artikel 2, Buchstabe b) kann zugunsten von KMU bis zu 25% oder bis zu 40% der zugelassenen Ausgabe erreichen, je nachdem ob das Vorhaben Märkte innerhalb oder außerhalb des Europäischen Binnenmarktes betrifft.
3. Das Ausmaß der Beihilfe betreffend die Vorhaben, die im Artikel 2, Buchstabe c) kann für die KMU bis zu 35% zugelassenen Ausgaben erreichen.
4. Das Ausmaß der Beilhilfe betreffend die Vorhaben, die im Artikel 2, Buchstaben d) und e), und zwar die Exportkreditversicherung und die Versicherung des Wechselkursrisikos, kann für die KMU bis zu 50% der zugelassenen Ausgaben erreichen.
5. Das Ausmaß der Beilhilfe betreffend die Vorhaben, die im Artikel 2, Buchstabe f), und zwar die Exportvorfinanzierung kann für die KMU bis zu 50% der zugelassenen Ausgaben erreichen und fällt unter die ”de minimis”-Regelung .
Artikel 6
Grenzen der zugelassenen Ausgaben
1. Das Ausmaß der zur Begünstigung zugelassenen Ausgaben für Vorhaben laut Artikel 2, Buchstaben a), b) und c) darf Lire 200 Millionen pro Unternehmen und Jahr nicht überschreiten.
2. Das Ausmaß der zur Begünstigung zugelassenen Ausgaben für Vorhaben laut Artikel 2, Buchstaben d), e) und f) darf bei Kleinunternehmen Lire 100 Millionen und bei Mittelunternehmen Lire 150 Millionen pro Unternehmen und Jahr nicht überschreiten.
ABSCHNITT VIII - TAB. F: Internationalisierung | |
ZULÄSSIGE VORHABEN |
AUSMASS DER BEIHILFFE |
Studien, Untersuchungen und Beratungen Exportkreditversicherungen Wechselkursrisikoversicherung | bis zu 50% nur für kleine und mittlere Unternehmen Großunternehmen sind von diesen Begünstigungen ausgenommen |
Durchführung von und Beteiligung an Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen, die der Werbung für heimische Produkte und Dienstleistungen innerhalb und außerhalb des europäischen Binnenmarktes dienen | bis zu 25%, wenn das Vorhaben innerhalb des europäischen Binnenmarktes abgewickelt wird bis zu 40%, wenn das Vorhaben außerhalb des europäischen Binnenmarktes abgewickelt wird |
Andere Vorhaben, die zur Absatzförderung von Produkten und Dienstleistungen lokaler Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU beitragen | bis zu 35% nur für kleine und mittlere Unternehmen Großunternehmen sind von diesen Begünstigungen ausgenommen |
Exportvorfinanzierung in Ländern außerhalb der EU | bis zu 50% als ”de minimis”-Beihilfe Großunternehmen sind von diesen Begünstigungen ausgenommen |