....omissis....
1. Den zwischen den Gewerkschatsorganisationen und den Schulämtern laut Art. 17, Absatz 2, Buchstabe b) des Landeskollektivvertrages über die Mobilität der Religionslehrer und der Direktoren für das Schuljahr 2000/2001 unterzeichneten Vertrag zur Kenntnis zu nehmen;
2. Im Bereich der Mobilität der Religionslehrer und der Direktoren die Ministerialverordnung Nr. 26 vom 2.02.2000 mit den Abänderungen des beigelegten Landeskollektivvertrages über die Mobilität der Religionslehrer und der Direktoren der Autonomen Provinz Bozen anzuwenden;
3. Zur Kenntnis zu nehmen, dass die Religionslehrer, die am 1.09.1999 mit definitivem Dienstsitz in die Stammrolle aufgenommen wurden, aufgrund der staatlichen Mobilitätsbestimmungen für zwei Jahre nicht um Versetzung ansuchen können;
4. Folgende Termine für die Versetzungsverfahren der Religionslehrer und der Direktoren für das Schuljahr 2000/2001 festzulegen:
Grundschulen. Sekundarschule (Mittelschule und Oberschule):- Letzer Termin für die Einreichung der Gesuche der Religionslehrer und der Direktoren:
15. Mai 2000
- Veröffentlichung der Versetzungen er Religionslehrer und der Direktoren:
20. Juni 2000
5. Die obengenannten Termine können vom Hauptschulamtsleiter und von Schulamtsleitern geändert werden.
AnlageFolgeverhandlungen gemäß Art. 1 des Landesvertrages über die Mobilität der Religionslehrer der Stammrolle der Autonomen Provinz Bozen, für das Schuljahr 2000/2001.
(gemäß Art. 17, Absatz 2, Buchstabe b) des Landeskolletivvertrages für das Lehrpersonal, die Erzieher und die Direktionen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vom 16. April 1998)ART.1
Für die Religionslehrer der Stammrolle und die Direktoren der italienischsprachigen, deutschsprachigen und ladinischen Schulen der Autonomen Provinz Bozen werden für das Schuljahr 2000/2001 die Bestimmungen des gesamtstaatlichen dezentralisierten Tarifabkommens (GDTA) über die Mobilität des Schulpersonals vom 27.01.2000 mit folgenden Abänderungen und/oder Ergänzungen angewandt. Die am 1.09.1999 dem Stellenplan der Religionslehrer der italienischsprachigen, deutschsprachigen und ladinischen Grundschule angehörenden Lehrpersonen gemäß Art. 10, Absatz 1, des Landesgesetzes Nr. 12 vom 14.12.1998, können erst nach dreijähriger Zugehörigkeit zum Stellenplan um Versetzung oder Übertritt in die Klassenstellen der italienischsprachigen, deutschsprachigen und ladinischen Grundschulen ansuchen, sofern sie im Besitz der entsprechenden Eignung sind.Die dem Stellenplan der Religionslehrer der italienischsprachigen, deutschsprachigen und ladinischen Mittel- und Oberschulen angehörenden Lehrpersonen, können nach dreijähriger Zugehörigkeit zum Stellenplan um Versetzung oder Übertritt an die Lehrstellen für andere Fächer der entsprechenden Schulen mit italienischsprachiger, deutschsprachiger und ladinischer Unterrichtssprache ansuchen, sofern sie die vorgeschriebene Lehrbefähigung haben.Für den Übertritt auf eine Stützstelle wird für das Lehrpersonal aller Schulstufen zusätzlich das Spezialisierungsdiplom für Stützunterricht benötigt. GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTNER, WELCHE INTEGRIERENDER BESTANDTEIL DIESES VERTRAGES IST
Die Vertragspartner legen bezüglich der beruflichen Mobilität der Schuldirektoren fest, im Schuljahr 2000/2001 den Art. 3 des staatlichen Vertrages zu den Versetzungen anzuwenden, da eine Abänderung zu verschiedenen dienstrechtlichen Problemen führen kann. In Erwartung der Einführung eines einheitlichen Berufsbildes für die Schuldirektoren ist man der Auffassung, dass für die Versetzung von der Grund- und Mittelschule in die Oberschule dieselben Voraussetzungen gelten sollten wie umgekehrt.