AnlageKriterien für die Gewährung außerordentlicher Beiträge an den Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren Südtirols, an die Bezirksverbände der Freiwilligen Feuerwehren und an die Genossenschaft mit begrenzter Haftung der Feuerwehren Südtirols und an die einzelnen Freiwilligen Feuerwehren gemäß Regionalgesetz vom 21. Jänner 1963, Nr. 2 und Landesgesetz vom 11. August 1988, Nr. 30
1. Ansuchen und Unterlagen
Im Ansuchen an die Landesregierung müssen die Daten des Antragstellers und der vertretenen Institution, eine kurze Beschreibung des Vorhabens und eine Kostenangabe enthalten sein.
Bei Vorhaben bis zu 10 Millionen Lire (ohne Mehrwertsteuer), beziehungsweise bis zu 5.165 Euro, muss mindestens ein Kostenangebot eines Unternehmens beigelegt werden.
Bei Vorhaben über 10 Millionen Lire (ohne Mehrwertsteuer), bzw. über 5.165 Euro, müssen mindestens drei Kostenangebote von Unternehmen beigelegt werden.
Falls als zweckmäßig erachtet können weitere Unterlagen beigelegt werden.
Die anerkannten Kosten beinhalten die Mehrwertsteuer, falls diese vom Antragsteller geschuldet wird.
2. Verwaltungsverfahren
2.1 Ansuchen des Landesverbandes der Freiwilligen Feuerwehren Südtirols,
Die Ansuchen werden gemäß Punkt 1 abgefasst und an die Landesfeuerwehrkasse zur Begutachtung weitergeleitet. Das mit dem Gutachten und einem Vorschlag für die Höhe der Beitragsgewährung ergänzte Ansuchen wird von der Landesfeuerwehrkasse der Landesregierung zur Beschlussfassung weitergeleitet.
2.2 Ansuchen der Bezirksverbände der Freiwilligen Feuerwehren und der Genossenschaft mit begrenzter Haftung der Feuerwehren Südtirols
Die Ansuchen werden gemäß Punkt 1 abgefasst und beim Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren zur Begutachtung eingereicht. Das mit dem Gutachten und einem Vorschlag für die Höhe der Beitragsgewährung ergänzte Ansuchen wird gemäß Punkt 2.1 weiter bearbeitet.
2.3 Ansuchen der Freiwilligen Feuerwehren
Die Ansuchen werden gemäß Punkt 1 abgefasst und mit einer Stellungnahme der Gemeinde, mit Angabe des Gemeindebeitrages beim zuständigen Bezirksfeuerwehrverband zur Begutachtung eingereicht. Das mit dem Gutachten und einem Vorschlag für die Höhe der Beitragsgewährung ergänzte Ansuchen wird gemäß Punkt 2.2 weiter bearbeitet.
Nach Überprüfung der formalen Richtigkeit der Ansuchen und der Angemessenheit des finanziellen Aufwandes kann die Landesregierung an die Freiwilligen Feuerwehren Beiträge zu folgenden Prozentsätzen gewähren:
- bis zu 25 Prozent der anerkannten Kosten für außerordentliche Ausgaben,
- bis zu 50 Prozent der anerkannten Kosten für außerordentliche Ausgaben wenn von der Landesfeuerwehrkasse eine besondere Dringlichkeit, eine besondere Notwendigkeit oder eine besondere finanzielle Notlage des Antragsstellers anerkannt wird,
- bis zu 80 Prozent der anerkannten Kosten für außerordentliche Ausgaben wenn von der Landesfeuerwehrkasse festgestellt wird, dass das Vorhaben für die Weiterführung der institutionellen Aufgaben des Dienstes ausschlaggebend ist,.oder sich die Feuerwehren in besonders benachteiligten Gebieten befinden.
- Hierfür muss ein entsprechender Bericht vom zuständigen Kommandanten eingereicht werden,
- bis zu 80 Prozent der anerkannten Kosten für außerordentliche Ausgaben für Ausrüstung von überörtlicher Bedeutung und Sonderausrüstung.
Hierfür muss ein entsprechender Bericht vom zuständigen Bezirksverband der Freiwilligen Feuerwehren oder vom Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren Südtirols eingereicht werden.
2.4 Ansuchen der Freiwilligen Feuerwehren für Stützpunktausrüstung
Die Ansuchen werden gemäß dem Verwaltungsverfahren Punkt 2.3 bearbeitet.
Eine Finanzierung von 100 Prozent wird gewährt für Gefahrgutausrüstung für den Gefahrenstützpunkt eines jeden Bezirks
Ein Beitrag von 70 Prozent der anerkannten Kosten wird gewährt für die Drehleitern und die schweren Rüstfahrzeuge für die entsprechenden Stützpunkte eines jeden Bezirks.
3. Auszahlung des Beitrages
3.1 Innerhalb von 30 Tagen nach Gewährung des Beitrages seitens der Landesregierung wird der Antragsteller über die Höhe des Beitrages schriftlich informiert.
3.2 Der Antragsteller kann bereits mit dem Ansuchen um Beitrag laut Punkt 1 die Auszahlung eines Vorschusses in einziger Zahlung bis zu 50 Prozent des gewährten Beitrages beantragen.