....omissis....
1. der monatliche Betrag der Rente für Vollinvaliden, für Teilinvaliden, für vollständig Blinde, für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen und für Taubstumme, die im Art. 3, Zf. 1, 2, 3, 4 und 5 des L.G. Nr. 46/78 vorgesehen sind, wird wie folgt neu festgesetzt:
Lire 467.820 ab 1. Januar 2000
Lire 479.060 ab 1. Januar 2001,
2. der monatliche Betrag der Ergänzungszulagen für Zivilblinde, welche im Art. 3, Zf. 9 des genannten Gesetzes vorgesehen sind wird für Vollblinde bzw. für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen folgendermaßen neu festgesetzt:
Lire 155.255 bzw. Lire 110.930 ab 1. Januar 2000
und
Lire 158.980 bzw. Lire 113.590 ab 1. Januar 2001,
3. allen Zivilinvaliden, Zivilblinden und Taubstummen, welche Anrecht auf obenangeführte Zuwendungen haben, werden diese in der neu festgelegten Höhe, sowie der eventuelle gereifte Ausgleich, ab dem oben angeführten Zeitpunkt ausbezahlt,
4. die entsprechende Mehrausgabe wird dem Kapitel 51410 des Kompetenzhaushaltes des laufenden Jahres angelastet,