....omissis....
1. der monatliche Betrag der Rente für Vollinvaliden, für Teilinvaliden, für vollständig Blinde, für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen und für Taubstumme, die im Art. 3, Zf. 1, 2, 3, 4 und 5 des L.G. Nr. 46/78 vorgesehen sind, wird wie folgt neu festgesetzt:
Euro 247,89 (Lire 479.980) ab 1. Januar 2001
Euro 264,91 (Lire 512.940) ab 1. Januar 2002,
2. der monatliche Betrag der Ergänzungszulagen für Zivilblinde, welche im Art. 3, Zf. 9 des genannten Gesetzes vorgesehen sind, wird für Vollblinde bzw. für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen folgendermaßen neu festgesetzt:
Euro 82, 27 (Lire 159.290) e rispettivamente Euro 58,78 (Lire 113.810) ab 1. Januar 2001
Euro 84,49 (Lire 163.590) e rispettivamente Euro 60,36 (Lire 116.880) ab 1. Januar 2002
3. allen Zivilinvaliden, Zivilblinden und Taubstummen, welche Anrecht auf obenangeführte Zuwendungen haben, werden diese in der neu festgelegten Höhe, sowie der eventuelle gereifte Ausgleich, ab dem oben angeführten Zeitpunkt ausbezahlt,
4. die entsprechende Mehrausgabe wird dem Kapitel 51410 des Kompetenzhaushaltes des laufenden Jahres angelastet.