....omissis....
1. der monatliche Betrag der Rente für Vollinvaliden, für Teilinvaliden, für vollständig Blinde, für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen und für Taubstumme, die im Art. 3, Zf. 1, 2, 3, 4 und 5 des L.G. Nr. 46/78 vorgesehen sind, wird wie folgt neu festgesetzt: Euro 298,91 Euro ab 1. Jänner 2008;
2. der monatliche Betrag der Ergänzungszulagen für Zivilblinde, welche im Art. 3, Zf. 9 des genannten Gesetzes vorgesehen sind, wird für Vollblinde bzw. für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen folgendermaßen festgesetzt: 95,33 Euro bzw. 68,10 Euro ab 1. Jänner 2008
3. allen Zivilinvaliden, Zivilblinden und Taubstummen, welche Anrecht auf die oben angeführten Zuwendungen haben, werden diese in der neu festgelegten Höhe sowie der eventuelle gereifte Ausgleich, ab dem oben angeführten Zeitpunkt ausbezahlt,
4. die entsprechende Mehrausgabe wird dem Kapitel 09110.00 des Kompetenzhaushaltes des laufenden Jahres angelastet.
5. der vorliegende Beschluss ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.