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a) dem Mitglied des Rechnungsprüferkollegiums eine jährliche Vergütung von bis zu Lire 6.000.000 brutto (= Euro 3.098,74) sowie die Spesenvergütung für Reisen, die von diesem im Interesse und im Auftrag des Betriebes für Sozialdienste durchgeführt wird, innerhalb jenen Ausmaßen zuzusprechen, wie sie für die Bediensteten der Landesverwaltung gelten. Sollte die Amtsdauer des Rechnungsprüfers nicht mit dem Haushaltsjahr zusammenfallen, so wird die besagte Vergütung auf 1/12 für jenen Monat oder für Bruchteile des Monats der Amtsdauer herabgesetzt.
b) dem Präsidenten des Rechnungsprüferkollegiums eine jährliche Vergütung von bis zu Lire 8,000.000 (= 4.131,66) sowie die Spesenvergütung für Reisen, die von diesem im Interesse und im Auftrag des Betriebes für Sozialdienste durchgeführt wird, innerhalb jenen Ausmaßen zuzusprechen, wie sie für die Bediensteten der Landesverwaltung gelten. Sollte die Amtsdauer des Rechnungsprüfers nicht mit dem Haushaltsjahr zusammenfallen, so wird die besagte Vergütung auf 1/12 für jeden Monat oder die Bruchteile des Monats der Amtsdauer herabgesetzt.