AnlageKRITERIEN FÜR DIE FÜRSORGEMASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER KURSTEILNEHMER
Schuljahr 2000/2001
TEILNEHMER AN VOLLZEITKURSEN DES LANDES Unterkunft und Verpflegung Teilnehmer an Vollzeitkursen, die in von der Landesverwaltung geführten Heimen untergebracht sind, müssen monatlich folgende Beträge zahlen: Unterkunft und Verpflegung Lire 530.000.-Unterkunft, Frühstück und eineHauptmahlzeit Lire 390.000.-Unterkunft und Frühstück Lire 230.000.-Unterkunft Lire 190.000.- Jene Schüler, welche während des Schuljahres im Betriebspraktikum und Praktikum einen Heimplatz besetzen, bezahlen für die Zeit, wo sie im Betriebspraktikum und im Praktikum sind und nicht im Heim, nur die Hälfte des obgenannten Unterkunftpreises, vorausgesetzt, dieser Heimplatz wird in dieser Zeit nicht von einem anderen Schüler besetzt. In diesem Falle zahlt Ersterer keine Unterkunft. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung für die Kursteilnehmer, die während des Betriebspraktikums und des Praktikums außerhalb der Familie untergebracht werden müssen (auch in landeseigenen Heimen) gehen zu Lasten der Landesverwaltung. Mittagessen Um den Beitrag der Landesverwaltung bekommen zu können, müssen die Kursteilnehmer Mensen oder öffentliche Lokale benützen, die mit der Landesverwaltung eine Vereinbarung unterzeichnet haben.Der Kursteilnehmer muß für jedes Mittagessen einen Betrag von Lire 5.000.- bezahlen; der Restbetrag geht zu Lasten der Landesverwaltung, die den zu Lasten gehenden Betrag ausbezahlt. Die während des Betriebspraktikums, des Praktikums und des praktischen Unterrichts eingenommenen Mittagessen gehen gänzlich zu Lasten der Landesverwaltung. Fahrtspesen Die Fahrtspesen gehen während des Betriebspraktikums und des Praktikums zu Lasten der Landesverwaltung. Während des Betriebspraktikums und des Praktikums im Ausland werden nur zwei Fahrten rückvergütet (Hin- und Rückfahrt). Fahrtspesenrückvergütung gibt es nur bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln.Falls andere Verkehrsmittel benützt werden, so können in Ausnahmefällen, in welchen es unmöglich ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen und mit Genehmigung des Abteilungsdirektors die Fahrtspesen im Ausmaß der für die öffentlichen Verkehrsmittel gültigen Tarife rückvergütet werden.Höchstgrenzen für die einzelnen Leistungen A) MITTAGESSEN Lire 14.000.- pro Essen B) Mittagessen im Rahmendes Betriebspraktikums und verpflichtenden
Praktikums Lire 19.000.- pro Essen
C) Unterkunft und Verpflegung imRahmen des Betriebspraktikums
und verpflichtenden Praktikums Lire 65.000.- pro Tag
D) Unterkunft ohne Verpflegung imRahmen des Betriebspraktikums
und verpflichtenden Praktikums Lire 29.000.- pro Tag
E) Unterkunft mit Frühstück imRahmen des Betriebspraktikums
und verpflichtenden Praktikums Lire 32.000.- pro Tag
F) Unterkunft und Frühstück miteiner Hauptmahlzeit im Rahmen
des Betriebspraktikums und ver-
pflichtenden Praktikums Lire 46.000.- pro Tag
G) Abendessen im Rahmen des Be-triebspraktikums und verpflich-
tenden Praktikums Lire 14.000.- pro Essen
H) Frühstück im Rahmen des Be-triebspraktikums und verpflich-
tenden Praktikums Lire 5.000.- pro Essen
I) Unterkunft und Verpflegungim Rahmen der außerordentlichen
Unterrichtstätigkeiten der Teil-
nehmer an Behindertenkursen max.
7 Tage pro Jahr Lire 75.000.- pro Tag
Die obgenannten Höchstgrenzen werden während des Betriebspraktikums und des Praktikums im Ausland um 20% erhöht. Die obgenannten Kostenbeiträge dürfen bei Betriebspraktika in Südtirol den jährlichen Gesamtbetrag von Lire 4.382.000.- und bei Betriebspraktika im Ausland den jährlichen Gesamtbetrag von Lire 6.827.000.- nicht überschreiten.Eventuelle Mehrkosten gehen zu Lasten des Schülers. Die Mehrwertsteuer wird von der Landesverwaltung getragen. Wenn jemand aus Disziplinargründen vom Heim oder Mensen ausgeschlossen wird, hat er für die Dauer des Ausschlusses kein Anrecht auf die Fürsorgemaßnahmen. Auszahlungsmodalitäten Die Bezahlung für Unterkunft und Verpflegung erfolgt: a) An die Besucher von Schulen und Kursen auf Vorlage von Ausgabebestätigungen die vom Direktor der Schule oder des Kurses unterschrieben sein müssen;
b) an die Körperschaften, Vereinigungen und Privaten, wenn eine Konvention abgeschlossen worden ist;
c) an die Körperschaften, Vereinigungen und Privaten, aufgrund einer ordnungsgemäßen Rechnung, die vom Direktor der Schule oder des Kurses als Beweis der gewährten Leistung unterschrieben werden muß.
Berechnungsmodalitäten für Heime, welche von der Landesverwaltung geführt sind: - bei angebrochenen Monaten (Ein- und Austritt innerhalb eines Monats) wird die Berechnung nach dem jeweiligen Wochensatz gemacht. Jede angefangene Woche, wenn auch nur ein Tag innerhalb dieser Woche belegt wird, muß bezahlt werden.
- bei Abwesenheit wegen Krankheit bis zu 7 Tagen wird der Heimsatz voll gerechnet, ab dem 8. Tag wird die Verpflegung abgezogen.
- bei Abwesenheit wegen Schulferien, während der Unterrichtszeit (ausgenommen die Sommerferien) wird der Heimsatz voll berechnet.
TEILNAHME AN KURSEN AUSSERHALB DER PROVINZ ODER IM AUSLAND MIT EINER DAUER VON WENIGER ALS 5 MONATEN: Kursteilnehmer, die eine zusätzliche Ausbildung außerhalb der Provinz oder im Ausland absolvieren, erhalten für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtspesen folgenden Kostenbeitrag: von 0 - 10 Mio. Einkommen Lire 771.000.- monatlichvon 10,01 - 20 Mio. Einkommen Lire 578.000.- monatlichvon 20,01 - 30 Mio. Einkommen Lire 386.000.- monatlichvon 30,01 - 33,5 Mio. Einkommen Lire 193.000.- monatlich Wenn Kursteilnehmer, die wegen mangelnder Ausbildungsmöglichkeiten in unserem Land einen Kurs außerhalb der Provinz oder im Ausland besuchen, ein Schulgeld oder eine Teilnehmergebühr entrichten müssen, können diese Beträge von der Landesverwaltung übernommen werden. Behinderte, für die in der Provinz keine geeigneten Ausbildungsmöglichkeiten bestehen, können Ausbildungskurse außerhalb der Provinz oder im Ausland besuchen. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Schulgeld, Fahrtspesen und andere mit dem Besuch der Ausbildungseinrichtung zusammenhängende Kosten werden von der Landesverwaltung getragen. TEILNEHMER AN BERUFLICHEN WEITERBILDUNGSKURSEN ( L.G. Nr. 29 vom 10.08.1977) Bei Berufsbildungskursen, die von besonderem Interesse des Landes sind, können den Teilnehmern die Unterkunft und Verpflegung vergütet werden.Die Fürsorgemaßnahmen werden auch den sozial benachteiligten Teilnehmern an beruflichen Weiterbildungskursen ausbezahlt. Aufgrund der europäischen Norm, betreffend die Regelung, Ziel 3 des Europäischen Sozialfonds Nr. 2052/88 und Nr. 4253/88. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Langzeitarbeitslose, Minderjährige, Frauen welche wieder ins Berufsleben einsteigen wollen, Ex-Drogenabhängige, Ex-Häftlinge usw. KURSTEILNEHMER IM BEREICH DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT (ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT L.G. Nr. 5 vom 19.03.1991) Für die Teilnehmer an Berufsausbildungskursen im Rahmen des Gesetzes über Entwicklungszusammenarbeit (Art. 6). die nicht italienische Staatsbürger sind, übernimmt die Landesverwaltung die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtspesen in Zusammenhang mit dem Kursbesuch, auch wenn sie über die vorgesehenen Höchstgrenzen hinausgehen. FAHRTSPESEN FÜR SCHÜLER MIT BEHINDERUNG Die Schüler, welche öffentliche Verkehrsmittel benützen, müssen je nach Einkommen einen Beitrag für die Fahrtspesen leisten und zwar: bis zum Einkommen von Lire 31,5 Mio. gratisvon Lire 31.500.001.- bis Lire 63.000.000.- 50%ab Lire 63.000.001.- 100% SPESEN FÜR UNTERKUNFT UND VERPFLEGUNG FÜR SCHÜLER MIT BEHINDERUNG Die Schüler müssen für Unterkunft und Verpflegung im folgendem Ausmaß einen Spesenbeitrag leisten: Einkommen Kostenbeitragbis zum Einkommen von Lire 63.000.000.- 0%von Lire 63.000.001 bis Lire 69.000.000.- 10%von Lire 69.000.001 bis Lire 80.000.000.- 30%von Lire 80.000.001 bis Lire 90.000.000.- 50%von Lire 90.000.001 bis Lire 105.000.000.- 80%von Lire 105.000.001 bis Lire .................- 100% SCHÜLER WELCHE NICHT BÜRGER EINES EU-MITGLIEDSSTAATES SIND (Extracomunitari) In den Fällen, in denen der Begünstigte kein Einkommen hat oder es unmöglich ist die Höhe des Einkommens festzustellen, finanziert die Landesverwaltung die Fürsorgemaßnahmen auf Grund der nachfolgenden Kriterien: Höchstgrenzen für Unterkunft und Verpflegung a) Unterkunft mit Verpflegung Lire 678.000 im MonatLire 23.000 pro Tag b) Unterkunft ohne Verpflegung Lire 212.000 im MonatLire 7.000 pro Tag c) Unterkunft mit Frühstück Lire 306.000 im MonatLire 10.000 pro Tag d) Unterkunft und Frühstückmit einer Hauptmahlzeit Lire 491.000 im Monat
Lire 16.000 pro Tag
Für alle weiteren Leistungen im Betriebspraktikum und Praktikum gelten die Höchstgrenzen der Kursteilnehmer der Vollzeitschule. Die Fahrtspesen werden von der Landesverwaltung getragen. Auch die Auszahlungs- und Berechnungsmodalitäten sind jene, welche für die oben angeführten Kursteilnehmer der Vollzeitschule gelten.