1) Zur Bestimmung des Gesamteinkommens werden folgende Einkommen nicht berücksichtigt:
a) Das Begleitungsgeld für Vollinvaliden und Vollblinde, die Sonderzulage für Teilblinde, die Kommunikationszulage für Taubstumme, und die Ergänzungszulage für Zivilblinde, die laut LG. Nr. 46/78 ausbezahlt werden;
b) Die Monatsprämie für den Besuch von geschützten Werkstätten, die vom LG. 30.06.1983, Nr. 20 vorgesehen ist;
c) Die Kriegspensionen, die I.N.A.I.L.-Erträge, sowie jede andere Ausgabe, die als Schadensersatz für die Folgen von Unfällen, die durch Kriegs-, Arbeits- oder Dienstleistungen entstanden sind, und die eine andere Behinderung verursacht haben, als die die das Anrecht auf die Rente und die anderen finanziellen Leistungen für Zivilinvalidität, Zivilblindheit und Taubstummheit nach LG. Nr. 46/78 begründet;
d) Die Entschädigungen, die zugunsten von Personen vorgesehen sind, die durch irreversible Komplikationen Schaden erlitten haben, infolge von Pflichtimpfungen, Bluttransfusionen und Blutverabreichungen;
e) Die Leistungen der Sozialfürsorge, die von öffentlichen Körperschaften ausbezahlt werden;
f) Jede andere Einkunft, die nicht der Einkommenssteuer unterliegt,