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1. die im Art. 7 des L.G. vom 21.8.1978, Nr. 46, vorgesehenen Einkommensgrenzen werden für das Jahr 2001 wie folgt festgesetzt: 24.078.410 Lire für die Gewährung der Rente an Vollinvaliden, Voll- und Teilblinde und Taubstumme, und 7.067.450 Lire für die Gewährung der Rente an Teilinvaliden;