(1) Die Durchführung von Kfz-Reparaturen an eigenen Fahrzeugen als Service- und Zusatzleistung des Betriebs ist gestattet, vorausgesetzt, das Unternehmen beschäftigt eine technisch verantwortliche Person, die im Besitz der beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 25 Absatz 1 ist.
(2) Der Eigentümer oder der Besitzer von Fahrzeugen oder von miteinander verbundenen Fahrzeugen nimmt für deren Instandhaltung und Reparatur Unternehmen in Anspruch, die im Besitz der in Artikel 25 Absatz 1 verlangten beruflichen Voraussetzungen sind.
(3) Für die Durchführung der periodischen Fahrzeugüberprüfungen ist die Eintragung im Handelsregister als „Kfz-Mechatroniker/Kfz-Mechatronikerin und Reifendienst“ und als „Karosserietechniker/Karosserietechnikerin“ erforderlich. Die berechtigten Prüfer und Prüferinnen müssen die Mindestanforderungen an Kompetenz und Ausbildung laut Anhang IV des Dekrets des Ministeriums für Infrastruktur und Transporte vom 19. Mai 2017, in geltender Fassung, erfüllen sowie die zusätzlichen Anforderungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung, des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 16. Dezember 1992, Nr. 495, in geltender Fassung, und des Abkommens der Ständigen Konferenz für die Beziehungen zwischen dem Staat, den Regionen und den Autonomen Provinzen von Trient und Bozen vom 17. April 2019. Jene Prüfer und Prüferinnen, die bis zum 20. Mai 2018 bereits berechtigt oder befähigt waren, sind vom Besitz der Voraussetzungen gemäß Anhang IV Punkt 1 des Dekrets des Ministeriums für Infrastruktur und Transporte vom 19. Mai 2017, befreit. 17)