(1) Der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften - bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer - muss im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen erfüllen:
(1/bis) 15)
(2) Die Feststellung der beruflichen Voraussetzungen erfolgt bei der Überprüfung des Antrags des Unternehmens auf Eintragung ins Handelsregister laut dem 1. Titel 2. Abschnitt.
(3)Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, erhält eine Bewilligung für die Einstellung von Kfz-Mechatroniker-Lehrlingen, wer mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: 16)