(1) Das Kraftfahrzeuggewerbe umfasst folgende Berufe:
- Kfz-Mechatroniker/Kfz-Mechatronikerin, 11)
- Karosserietechniker/Karosserietechnikerin, 12)
- Reifendienst.
(2) Unter Kfz-Reparaturen fallen die Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten sowie der Austausch, der Umbau und die Wiederherstellung aller Bestandteile von Fahrzeugen und miteinander verbundenen Fahrzeugen, einschließlich Mopeds, landwirtschaftlicher Maschinen und Anhänger, die für die Personen- und Güterbeförderung auf der Straße zugelassen sind. Unter Kfz-Reparaturen fällt auch der Einbau von Anlagen und fixen Zubehör- und Bestandteilen in Fahrzeuge und miteinander verbundene Fahrzeuge.
(3) Nicht unter Kfz-Reparaturen fallen hingegen der Handel mit Kraftfahrzeugen, das Waschen, das Tanken, das Auswechseln des Luft- und Ölfilters, der Wechsel von Motor- und Getriebeöl sowie der Austausch anderer Schmierstoffe und der Kühlflüssigkeit. Diese Tätigkeiten werden stets unter Beachtung der Bestimmungen über Luftverschmutzung und Abfallentsorgung durchgeführt.
(4) Die Ausübung der Berufe des Kraftfahrzeuggewerbes laut Absatz 1 ist nur in geeigneten Werkstätten mit festem Standort erlaubt, die den einschlägigen Bestimmungen entsprechen, insbesondere jenen des Umweltschutzes, der Gesundheit, der Straßenverkehrssicherheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz, sowie den einschlägigen technischen Bestimmungen zur fachgerechten Kraftfahrzeugreparatur laut Herstellervorgaben. Diese Bestimmungen gelten auch in jenen Fällen, in denen die mobile Ausübung der Tätigkeit entsprechend näherer von der Landesregierung festzulegenden Bestimmungen erlaubt ist. Davon ausgenommen sind die Instandhaltung und Reparatur von landwirtschaftlichen Maschinen und Erdbewegungsmaschinen. 13)