(1) Solange mit Durchführungsverordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für Anlagen, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 424/2016 fallen, die staatlichen technischen Sicherheitsvorschriften für den Bau von Seilbahnanlagen. 38)
(2) Das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt kann aus triftigen Gründen auf Antrag des Auftraggebers/der Auftraggeberin sowie der Herstellerfirma Abweichungen von den technischen Vorschriften laut Absatz 1 gewähren, wobei die Seilbahnkommission beim Ministerium für Infrastrukturen und Transporte angehört werden kann.