(1) Um die Sicherheit der Flugzeuge zu gewährleisten, müssen je nach Lage und Höhe des Luftfahrthindernisses geeignete permanente Markierungen angebracht werden. Die Lage des Hindernisses muss den zuständigen Flugbehörden gemeldet werden. Das entsprechende Verfahren und die technischen Merkmale der Warneinrichtungen werden in Beachtung der Vorschriften laut Artikel 709 Seegesetzbuch mit Durchführungsverordnung festgelegt.37)