(1) Luftfahrthindernisse sind vertikale Bauten wie Masten, Antennen, Stützen, Kamine und ähnliche Bauten sowie lineare Infrastrukturen wie Seilbahnen, elektrische Leitungen, gespannte Seile und ähnliche Infrastrukturen, die eine gewisse Höhe über Grund überschreiten. Diese Höhen sind in der Durchführungsverordnung festgelegt.
(2) Die Landesabteilung Forstwirtschaft erstellt digitale Karten der Luftfahrthindernisse, die auch über Internet zugänglich sind.
(3) Bestehende, neue und abgebrochene Luftfahrthindernisse sind vom Betreiber/von der Betreiberin der Landesabteilung Forstwirtschaft zu melden. Die entsprechenden Modalitäten werden mit Durchführungsverordnung festgelegt. 36)