(1) Interferierende Seilbahnlinien sind Linien, die grundsätzlich den gleichen Beförderungszwecken dienen, an dieselben Verkehrsquellen angeschlossen sind und in bedeutender und unmittelbarer Form den Betriebsablauf ergänzen.
(2) Die Konzessionen für neue Seilbahnanlagen, die parallel zu bereits in Betrieb genommenen Linien verlaufen, sich mit diesen kreuzen oder in irgendeiner Weise mit diesen interferieren, werden bei gleichwertigen Lösungsvorschlägen vorzugsweise den - auch zusammengeschlossenen - Inhabern der Konzessionen der bereits in Betrieb genommenen Linien erteilt. 24)