(1) Zwei oder mehrere Konzessionsgesuche für Seilbahnlinien, die untereinander oder mit bereits konzessionierten Seilbahnlinien benachbart sind oder interferieren, werden, unabhängig davon, ob sie einzelne Linien oder Liniensysteme betreffen, als konkurrierend angesehen und müssen gemäß den in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien vergleichend behandelt werden.
(2) Mit demselben vergleichenden Verfahren sind auch zwei oder mehrere Gesuche um eine neue oder zu erneuernde Konzession für ein und dieselbe Anlage zu prüfen.
(3) Bei Konzessionsgesuchen für Anlagen der zweiten und der dritten Kategorie werden vorrangig berücksichtigt: