(1) Die Konzessionen für Anlagen, die von den Endstationen bereits bestehender Linien oder von Orten in unmittelbarer Nähe davon ausgehen, werden bei gleichwertigen Lösungsvorschlägen vorzugsweise den Inhabern/den Inhaberinnen der bereits in Betrieb genommenen Linien erteilt, sofern die neuen Linien zur Fortführung und Ergänzung des Dienstes der bereits in Betrieb genommenen Linien dienen. 23)