(1) Für die Planung, Errichtung und Sanierung von funktionell notwendigen Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) in erschwerten Situationen kann den Gemeinden oder Betreibern dieser Anlagen ein Beitrag von bis zu 70 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben gewährt werden. 54)
(2) Erschwerte Situationen liegen vor, wenn der Trinkwassertarif der Gemeinde oder des Betreibers für die Nutzung „Haushalt“ über dem Mindesttarif liegt und wenn die Ausgaben zur Planung, Errichtung und Sanierung von funktionell notwendigen Anlagen im Verhältnis zum festgelegten Trinkwasserbedarf im Gebiet, für das die Investition getätigt wird, über der festgesetzten Erschwernisschwelle liegen. 55)
(3) Die Richtlinien für die Gewährung der Beiträge, der Mindesttarif und die Erschwernisschwelle werden von der Landesregierung nach Anhören des Rates der Gemeinden festgelegt. 56)57)