(1) Das Qualitätsziel für Gewässer mit zweckbestimmter Nutzung stellt den Zustand der Gewässer fest, der für eine bestimmte Nutzung durch den Menschen oder für das Leben der Fische geeignet ist.
(2) Als Gewässer mit zweckbestimmter Nutzung gelten
(3) Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 25 werden mit dem Gewässerschutzplan die Gewässer mit zweckbestimmter Nutzung laut Absatz 2 festgestellt; weiters werden die Schutzmaßnahmen zur Beibehaltung und zur Erreichung des entsprechenden Qualitätszieles sowie die Termine zur Durchführung der Maßnahmen festgelegt. Mit dem Gewässerschutzplan können weiters andere Nutzungen der Gewässer und die entsprechenden Qualitätsziele festgestellt werden.
(4) Der Agentur obliegen
(5) Den Gemeinden obliegen die Abgrenzung und Beschilderung der zum Baden nicht geeigneten Gebiete sowie die Information der Bevölkerung.