(1) Die Umweltqualitätsziele werden mit dem Gewässerschutzplan im Hinblick auf die Fähigkeit der Gewässer, die natürliche Selbstreinigungskraft zu erhalten und einen Lebensraum für eine breite und differenzierte Organismengemeinschaft zu sichern, festgelegt.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die Qualitätsdefinitionen laut Anlage 1 des Legislativdekrets vom 3. April 2006, Nr. 152, in geltender Fassung. 28)
(3) Der Gewässerschutzplan laut Artikel 27 legt für die bedeutsamen Gewässer die erforderlichen Maßnahmen fest, um bis zum 31. Dezember 2007 das Ziel eines "ausreichenden" und bis zum 31. Dezember 2015 das eines "guten" ökologischen Zustandes zu erreichen. Auf jeden Fall sind für alle Gewässer Maßnahmen zu treffen, um eine weitere Verschlechterung des Zustandes zu vermeiden.
(4) Mit dem Gewässerschutzplan werden weiters die besonders geschützten Gebiete festgelegt, welche von relevanter Bedeutung für die Umwelt und den Naturschutz in Bezug auf die Gewässer sind. In diesen Gebieten ist ein sehr guter ökologischer Zustand zu erhalten oder zu erreichen.
(5) Innerhalb eines begrenzten Gebietes können für bestimmte Gewässer weniger strenge Qualitätsziele als in den Absätzen 3 und 4 festgelegt werden, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
- durch menschliche Tätigkeiten wurde das betreffende Gewässer erheblich beeinträchtigt, sodass eine Verbesserung seines Zustandes nachweislich nicht möglich oder aus Kostengründen unangemessen ist;
- das Qualitätsziel kann aufgrund der lithologischen und geomorfologischen Gegebenheiten des entsprechenden Einzugsgebietes nicht erreicht werden;
- das Vorhandensein von unvorhergesehenen oder außergewöhnlichen Umständen, wie Überschwemmungen und Dürren.
(6) Wenn die Bedingungen laut Absatz 5 zutreffen, ist die Festlegung von weniger strengen Zielen nur dann gestattet, wenn eine weitere Verschlechterung des Zustandes des Gewässers ausgeschlossen werden kann und, mit Ausnahme des Falles laut Absatz 5 Buchstabe b), die Erreichung der Qualitätsziele der anderen Gewässer des gleichen Einzugsgebietes nicht gefährdet wird.