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a) LANDESGESETZ vom 20. Februar 2002, Nr. 31)
Regelung der Reisebüros

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. März 2002, Nr. 10.

Art. 15 (Erstellung der Reiseprogramme)

(1) Reisebüros und Unternehmen laut Artikel 18, die Programme für Reisen, auch Kreuzfahrten und Exkursionen, mit oder ohne Leistungen in Zusammenhang mit dem Aufenthalt, erstellen und diese Programme offiziell in einer Broschüre abdrucken, müssen folgendes ausdrücklich und ausführlich angeben:

  • a)  den Reiseunternehmer oder -veranstalter,
  • b)  die Reisetage,
  • c)  die gesamte Dauer der Reise und die Zahl der Übernachtungen,
  • d)  die Teilnahmegebühren mit Angabe des Gesamtpreises für alle gebotenen Leistungen und der eventuell erforderlichen Anzahlung bei der Buchung sowie der Fristen für die Zahlung des Restbetrages,
  • e)  die Leistungsqualität und -quantität in Bezug auf das Hotel oder die andere Unterkunft, auf die Zahl der Mahlzeiten, auf die Beförderung und auf das Angebot von Begleitern und Führern sowie auf alles andere, was im Preis enthalten ist; im einzelnen müssen bei den Beförderungsmitteln die Art und die Merkmale angegeben werden, beim Beherbergungsbetrieb oder der anderen Unterkunft hingegen der Standort und die Kategorie,
  • f)  die Frist für die Buchung und jene für den Rücktritt von der Buchung,
  • g)  die Bedingungen für die Rückzahlung von bereits gezahlten Beträgen, sei es wegen Rücktritts des Kunden, sei es wegen Stornierung der Reise von Seiten des Reisebüros oder im Falle höherer Gewalt oder anderer vorher festgelegter Umstände,
  • h)  die Gültigkeitsdauer des Programms,
  • i)  die Kenndaten der Versicherungsgarantie laut Artikel 12 mit Angabe der gedeckten Risiken,
  • j)  die Mindestteilnehmerzahl, die eventuell zur Veranstaltung der Reise erforderlich ist, und den Termin für die Verständigung der Person, welche die Dienstleistungen gebucht hat, bei Annullierung der Reise,
  • k)  die Kenndaten der Betriebsbewilligung,
  • l)  die erforderlichen hygienischen und medizinischen Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Krankheiten sowie allgemeine Informationen über Visa und Reisepässe, die der Teilnehmer braucht, um die im Reiseprogramm vorgesehenen touristischen Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können,
  • m)  die Erklärung, dass auf den Vertrag auf jeden Fall das Gesetz vom 27. Dezember 1977, Nr. 1084, und das Legislativdekret vom 17. März 1995, Nr. 111, anzuwenden ist, auch wenn eine anderslautende Klausel angeführt wird.

(2) Die von den Vereinen und Verbänden laut Artikel 16 erstellten Reiseprogramme müssen die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und l) enthalten. Buchstabe m) muss berücksichtigt werden, falls die Reise mehr als sieben Übernachtungen beinhaltet.

(3) Im Reisevertrag muss ausdrücklich angeführt werden, dass auf das Reiseprogramm Bezug genommen wird.

(4) Für die Feststellung, ob alle versprochenen Leistungen erbracht wurden, ist das Reiseprogramm maßgebend für das versprochene Leistungsangebot.

(5) Es ist verboten, Veröffentlichungen zu verbreiten, die nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

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