(1) Die Bewilligung wird auf unbegrenzte Zeit erteilt.
(2) Für die Änderung der ursprünglichen Bedingungen, aufgrund derer die Bewilligung erteilt wurde, gilt dasselbe Verfahren wie für die Eröffnung neuer Reisebüros.
(3) Es können auch die Eröffnung und der Betrieb von saisonal tätigen Büros bewilligt werden.
(4) Die Reisebüros müssen die Bewilligung zur Ausübung ihrer Tätigkeit gut sichtbar aushängen.
(5) Was die Ausstellung der Bewilligung für natürliche oder juridische Personen aus einem Land betrifft, das nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, gilt Artikel 58 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 24. Juli 1977, Nr. 616.