(1) Unternehmen, die öffentliche Kraftfahrzeugdienste außerhalb des Linienverkehrs versehen, können ohne Bewilligung eigenständig und direkt Ausflüge und Fahrten mit höchstens einer Übernachtung organisieren. Bewerbungen und Einschreibungen für diese Ausflüge können bei Kostenerstattung auch über die Tourismusorganisation im Ort oder Gebiet wahrgenommen werden. Dies gilt auch für die Reisebüros. Weiters unterliegen diese Unternehmen den Bestimmungen von Artikel 12 sowie von Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a), b),c), d), e) und i).
(2) Die für die touristische Vermarktung zuständige Landesorganisation und die Tourismusorganisationen laut Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, dürfen die Reservierung von Aufenthalten, auch mit typischen Zusatzleistungen, ohne Bewilligung laut Artikel 3 vornehmen, unbeschadet der Regelung gemäß Artikel 12, sofern sich diese nur auf ihr Einzugsgebiet erstreckt. 4)
(3) Alpinschulen sowie Bergführer und Skiführer dürfen ausschließlich ihren Kunden direkt die Unterkunft, die Beförderung und weitere Leistungen besorgen, die für Besteigungen und Wanderungen in Europa erforderlich sind; dabei sind Artikel 12 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a), b),c), d), e), f), g) und i) zu beachten. Für Ausflüge in alle anderen Länder müssen die Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 6 eingehalten werden.
(4) Wer ein Internetportal betreibt, welches Unterkunftsbuchungen ohne zusätzliche Dienstleistungen anbietet, ist von der Bewilligungspflicht laut Artikel 3 befreit. Von der Bewilligungspflicht befreit sind außerdem jene Betreiber von Internetportalen, in welchen zusätzlich zur Durchführung der Unterkunftsbuchung auch Dienstleistungen angeboten werden, die keinen erheblichen Teil des Werts der verbundenen Reiseleistungen ausmachen oder nicht als wesentliches Merkmal der Reise beworben werden oder in anderer Hinsicht nicht ein wesentliches Merkmal der Reise darstellen. 5)