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a) LANDESGESETZ vom 20. Februar 2002, Nr. 31)
Regelung der Reisebüros

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. März 2002, Nr. 10.

Art. 16 (Gemeinnützige Vereine)

(1) Gemeinnützige Vereine und Verbände sowie die Trägerorganisationen von außerschulischer Jugendarbeit, die in Südtirol im Rahmen der einschlägigen Landes- oder Staatsgesetze tätig sind oder im Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen eingetragen wurden, können - ausschließlich im Rahmen ihrer institutionellen Aufgaben und unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 4 und 6 - für ihre Mitglieder und deren Familienmitglieder Gruppenreisen mit mindestens zehn Teilnehmern veranstalten, ohne dass eine Bewilligung laut Artikel 3 erforderlich wäre. Ausgeschlossen bleibt die gewerbliche, ständige und gewinnorientierte Ausübung dieser Tätigkeit.

(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck müssen die dort angeführten Vereine oder Verbände folgende Bedingungen erfüllen:

  • a)  sie dürfen bei der Erbringung der Leistungen keinerlei Gewinnabsicht verfolgen, was auch aus der Vereinssatzung hervorgehen muss,
  • b)  die Leistungen dürfen ausschließlich von den Mitgliedern und deren Familienmitglieder in Anspruch genommen werden,
  • c)  die in der Satzung verankerte institutionelle Tätigkeit gemäß Absatz 1 muss auf jeden Fall Vorrang vor den in Artikel 2 genannten Leistungen haben.

(3) In Bezug auf die Gruppenreisen und Aufenthalte gemäß diesem Artikel gilt die Vereinsmitgliedschaft nur dann, wenn der Nachweis der Mitgliedschaft erbracht werden kann.

(4) Für die nicht ständige, nicht gewerbliche und nicht gewinnorientierte Durchführung von Gruppenreisen seitens sonstiger Veranstalter, bzw. für die Teilnahme von Nicht-Mitgliedern der obgenannten Vereine und Verbände an Vereinsreisen, gilt der Höchstpreis von 300,00 Euro. Diesen Betrag kann die Landesregierung mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, erhöhen.

(5) Ebenso keine Bewilligung brauchen öffentliche Körperschaften und Vereinigungen, die Sanitäts- bzw. Sozialleistungen erbringen. Ein Verzeichnis dieser Organisationen wird mit Beschluss der Landesregierung genehmigt.

(6) Gemeinnützige Vereine gemäß den Absätzen 1 und 5, die Berufsverbände, sowie die Tourismusorganisationen laut Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, welche in Südtirol tätig sind, können ohne Bewilligung und auch für Nicht-Mitglieder in Zusammenarbeit mit Reisebüros Reisen bekanntmachen und für diese Einschreibungen vornehmen; die Zusammenarbeit mit den Reisebüros ist bei der Bekanntmachung anzuzeigen und im Reisevertrag jedes Teilnehmers anzuführen. 3)

3)
Art. 16 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 54 Absatz 2 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
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