(1)42)
(2) Die Öffnungszeiten der Tankstellen sowie die Turnusse an Sonn- und Feiertagen werden mit Beschluß der Landesregierung, nach Einholen der Stellungnahme der Handelskammer und der wichtigsten Berufsverbände des Landes und unter Berücksichtigung des Verkehrs, des Tourismus und der Notwendigkeit der Gewährleistung eines beständigen und regelmäßigen Dienstes festgelegt.
(3) Die Gemeinden legen, unter Berücksichtigung der Landeskriterien, die Verkaufszeiten der Stadtviertelmärkte und der anderen Formen des Handels auf öffentlichem Grund fest.