(1)52)
(2) Der Bürgermeister ordnet die Schließung des Handelsbetriebes an, wenn folgende Bedingungen gegeben sind:
(3)54)
(4) Die Standplatzkonzession für die Ausübung einer Handelstätigkeit auf öffentlichem Grund wird widerrufen, wenn der Inhaber nicht innerhalb von sechs Monaten ab Erhalt derselben mit seiner Tätigkeit beginnt, wenn die Standplatzkonzession wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die Ausübung der Tätigkeit oder wegen mangelnder Nutzung für den in Artikel 19 vorgesehenen Zeitraum verfällt. Fällt die Überprüfung gemäß Artikel 18/bis negativ aus, werden die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns und die Standplatzkonzession für 120 Tage aufgehoben beziehungsweise bis zu dem Tag, an dem die Beitragslage in Ordnung gebracht wird, falls dies vor Ablauf der Frist geschieht. Diese Aufhebung gilt nicht für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 4 als unterlassene Nutzung des Standplatzes. Bis zur allfälligen Regelung werden die Konzession sowie die ZMT ausgesetzt und müssen bei der zuständigen Gemeindebehörde abgegeben werden. 55)
(5) Regelt der Betroffene seine Beitragslage nicht innerhalb der im Absatz 4 vorgesehenen Frist, so wird die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) unwirksam, und die Standplatzkonzession wird widerrufen. 56)