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a) Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 71)2)
Neue Handelsordnung

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Februar 2000, Nr. 9.
2)
Dieses L.G. ist im Sinne von Art. 75 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 2. Dezember 2019, Nr. 12 aufgehoben. Siehe insbesondere die Art. 71 (Übergangsbestimmungen) und Art. 72 (Bestimmungen zur Anwendung des Gesetzes) des L.G. vom 2. Dezember 2019, Nr. 12.

I. ABSCHNITT
Ziele, Begriffsbestimmungen, Voraussetzungen

Art. 1 (Ziele und Begriffsbestimmungen)  delibera sentenza

(1) Dieses Gesetz berücksichtigt die besondere Autonomie, welche der Provinz Bozen vom vereinheitlichten Text der Verfassungsgesetze über das mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, genehmigte Sonderstatut von Trentino-Südtirol zuerkannt wurde. Dieses Gesetz regelt den Handelssektor unter Berücksichtigung des geomorphologischen Aufbaus Südtirols, des Reichtums an Natur-, Landschafts- und Umweltressourcen sowie der besonderen Siedlungsstruktur im ländlichen Raum. In diesem Umfeld muß sich das Verteilungsnetz mit seinen unterschiedlichen Dienstleistungsangeboten ausgeglichen entwickeln; ausschlaggebend ist dabei die wirtschaftliche und soziale Bedeutung der Klein- und Mittelbetriebe, die zugunsten der Bewohner und Gäste für eine qualitativ hochstehende und flächendeckende Verbreitung des Angebots sorgen.

(2) Die Ziele der Handelsordnung sind:

  1. 3)
  2. Förderung des Wettbewerbes, Markttransparenz, Entwicklung des Unternehmertums, insbesondere der Jungunternehmer und -unternehmerinnen, und freier Warenverkehr;
  3. Konsumentenschutz, insbesondere hinsichtlich Information, Versorgungsmöglichkeit, Kundennähe, Nahversorgung, Warensortiment und Produktsicherheit, sowie Preisgerechtigkeit;
  4. Effizienz, Modernisierung und Entwicklung des Verteilungsnetzes, Aufwertung und Schutz der Verteilung in städtischen, ländlichen und Berggebieten sowie technologische Entwicklung des Angebots.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter:

  1. Großhandel den berufsmäßigen Einkauf von Waren in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und den Weiterverkauf an andere Groß- oder Einzelhändler, berufsmäßige Nutzer oder andere Großverbraucher. Diese Tätigkeit kann in der Form des Binnenhandels, der Ausfuhr oder der Einfuhr abgewickelt werden;
  2. Einzelhandel den berufsmäßigen Einkauf von Waren in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und den Weiterverkauf an einer festen Verkaufsstelle auf privatem Grund oder auf irgendeine andere Weise an den Endverbraucher.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für:

  1. Apotheker und Leiter von Apotheken, die im Sinne des Gesetzes vom 2. April 1968, Nr. 475, in geltender Fassung, und des Gesetzes vom 8. November 1991, Nr. 362, in geltender Fassung, von der Gemeinde errichtet und geführt sind; dies gilt jedoch nur dann, wenn ausschließlich Arzneimittel, medizintechnische Geräte und medizinische Hilfsmittel verkauft werden;
  2. Inhaber von Monopolwarenhandlungen, die ausschließlich Monopolwaren laut Gesetz vom 22. Dezember 1957, Nr. 1293, in geltender Fassung, und laut entsprechender Durchführungsverordnung, genehmigt mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 14. Oktober 1958, Nr. 1074, in geltender Fassung, verkaufen;
  3. die nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juli 1967, Nr. 622, gegründeten Vereinigungen der Produzenten von Obst- und Gartenbauerzeugnissen;
  4. einzelne oder zusammengeschlossene Landwirte, welche landwirtschaftliche Produkte im Rahmen gemäß Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches, der Gesetze vom 25. März 1959, Nr. 125, und vom 9. Februar 1963, Nr. 59, in geltender Fassung, verkaufen;
  5. Handwerker laut Landesgesetz vom 16. Februar 1981, Nr. 3, sowie Industrielle, für den Verkauf in den Produktionsstätten und daran angrenzenden Räumen der selbst hergestellten Güter sowie ihre Tätigkeit betreffendes Zubehör und Ersatzteile;
  6. Fischer, Fischereigenossenschaften und Jäger, sowohl Einzelunternehmer als auch zusammengeschlossene Unternehmer, die Wild und Fischereiprodukte, welche ausschließlich der Ausübung ihrer Tätigkeit entstammen, im Einzelhandel verkaufen, sowie Personen, welche Waren verkaufen, die sie direkt und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Grundstücken gesammelt haben, die mit Gemeinnutzungsrechten belastet sind, wobei sie vom Recht zum Sammeln von Pflanzen, Kräutern und Pilzen oder von einem ähnlichen Recht Gebrauch gemacht haben;
  7. Personen, die ihre Kunstwerke sowie Geisteswerke, auch auf Datenträger, verkaufen oder zum Verkauf anbieten, einschließlich eigener Veröffentlichungen wissenschaftlicher oder informativer Natur;
  8. Personen, die laut Artikel 106 der mit königlichem Dekret vom 16. März 1942, Nr. 267, in geltender Fassung, genehmigten Bestimmungen Güter aus Konkursmassen verkaufen;
  9. Personen, die während der Abhaltung von Messen an Besucher in den Messeräumlichkeiten ausschließlich Waren verkaufen, die Gegenstand der Veranstaltung sind;
  10. öffentliche Körperschaften oder private juristische Personen, an denen der Staat oder Gebietskörperschaften beteiligt sind, welche eigene oder von Dritten verfaßte Veröffentlichungen oder anderweitiges Informationsmaterial, das den Gegenstand ihrer Tätigkeit betrifft, auch auf Datenträgern, verkaufen;
  11. Organisatoren kultureller und religiöser Veranstaltungen, die während derselben in den Räumen, in welchen die Veranstaltung abgehalten wird, oder im daran angrenzenden Bereich ausschließlich Gegenstände verkaufen, die sich auf die Veranstaltung beziehen;
  12. Kurverwaltungen, Verkehrsämter sowie die in den jeweiligen Landesverzeichnissen eingetragenen Tourismusverbände und Vereine, sofern sie nur Land- und Wanderkarten, Ansichtskarten und Veröffentlichungen verkaufen, die allgemein mit dem Fremdenverkehr und insbesondere mit der Fremdenverkehrswerbung zusammenhängen;
  13. Sozialzentren und andere Institutionen, die Behindertenwerkstätten laut Artikel 10 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, in geltender Fassung, leiten, soweit es sich um den Verkauf der dort hergestellten Güter handelt;
  14. Bauern, einzeln oder zusammengeschlossen, Halb- und Teilpächter, welche auf öffentlichem Grund ihre Produkte laut Gesetz vom 9. Februar 1963, Nr. 59, in geltender Fassung, verkaufen, sowie Handwerker laut Landesgesetz vom 16. Februar 1981, Nr. 3, in geltender Fassung, die ihre Produkte zum Verkauf anbieten, unbeschadet der Bestimmungen für Wanderhändler über die Stand- bzw. Stellplatzkonzession;
  15. Flohmärkte und ähnliche Märkte, die von beliebigen Personen veranstaltet werden, sofern der Verkauf nicht von Handels- oder anderen Unternehmen ausgeübt wird und keine Waren betrifft, die eigens für diesen Zweck gekauft worden sind. Diese Tätigkeiten müssen dem gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister mitgeteilt werden. Der Bürgermeister kann dieselben aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und Ruhe und aus Gründen des Umweltschutzes verbieten.
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 312 del 02.09.2008 - Prosecuzione giudizio sospeso - istanza fissazione udienza - commercio - vendita al dettaglio in zona agricola - esercizi già esistenti al momento dell'introduzione del divieto - subingresso ad autorizzazione deve essere effettivo e provato - motivazione - pluralità ordini di motivi
massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 141 del 24.04.2002 - Adeguamento della disciplina del commercio alle norme fondamentali di riforma economico-sociale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 160 del 10.06.1998 - Ampliamento di esercizi commerciali -- inapplicabilità delle disposizioni statali
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 108 del 21.04.1998 - Autorizzazioni per commercio - inapplicabilità nel territorio provinciale delle disposizioni statali - art. 41 CostituzioneInapplicabilità nel territorio provinciale della L. 7.8.1990 n. 241Motivazione - pluralità di motivi - basta la fondatezza di uno
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 114 del 08.05.1997 - Ampliamento della superficie di vendita - specifica motivazione del rigetto dell'istanza
3)
Art. 1 Absatz 2 Buchstabe a) wurde aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 1. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.

Art. 2 (Zugangsvoraussetzungen)   delibera sentenza

(1)4)

(2) Wer eine Handelstätigkeit ausüben will, muß die in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz beschriebenen moralischen und, im Lebensmittelsektor, auch die erforderlichen beruflichen Voraussetzungen erfüllen. Die Aufnahme von Lehrlingen unterliegt jedenfalls dem Besitz spezifischer beruflicher Voraussetzungen. Darüber hinaus können bei Vorhandensein spezifischer beruflicher Voraussetzungen höhere Förderungen zur Unterstützung des Betriebes gewährt werden.

massimeBeschluss Nr. 1216 vom 14.04.2008 - Verlängerung Landesplan für die Großverteilungsbetriebe im Sinne des Beschlusses der Landesregierung vom 17. Juni 2002, Nr. 2150
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 46 del 17.02.2005 - Commercio - autorizzazione alla mediazione di veicoli usati - domanda prodotta da condannato riabilitato
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 39 del 05.02.2003 - Commercio - vendita al dettaglio nelle zone per insediamenti produttivi - autorizzazione amministrativa - L. cost. n. 3/2001: commercio: competenza provinciale - concetto di concorrenza
massimeBeschluss vom 29. Dezember 2000, Nr. 5141 - Berufslehrgänge für den Handel im Lebensmittelsektor: Organisation, Dauer und Lehrfächer (Art. 2, D.LH. vom 30. Oktober 2000, Nr. 39) (abgeändert mit Beschluss Nr. 966 vom 25.3.2008 und Beschluss Nr. 1718 vom 19.11.2012)
4)
Art. 2 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 12 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1. ersetzt, und später aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 2 des L.G. vom 20. März 2012, Nr. 7

II. ABSCHNITT
Planung und Ausübung der Tätigkeit

Art. 3 5) delibera sentenza

massimeBeschluss Nr. 1588 vom 08.06.2009 - Genehmigung neuer Landesplan für die Großverteilungsbetriebe (Artikel 3, Landesgesezt vom 17. Februar 2000, Nr. 7 und Artikel 5, D.Lh. vom 30. Oktober 2000, Nr. 39)
massimeTAR di Bolzano - Sentenza 9 febbraio 2009, n. 41 - Commercio al dettaglio in zona produttiva - deroga ai contingenti di superficie - limite di vendita per determinati articoli - rinuncia ad autorizzazione già concessa condizionata a nuova autorizzazione in zona produttiva – illegittimità - piano provinciale per le grandi strutture di vendita
massimeBeschluss Nr. 1216 vom 14.04.2008 - Verlängerung Landesplan für die Großverteilungsbetriebe im Sinne des Beschlusses der Landesregierung vom 17. Juni 2002, Nr. 2150
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 495 del 27.11.2003 - Commercio - piano commerciale comunale - efficacia quadriennale - autorizzazione amministrativa - contingentamento per vendita al dettaglio (vecchia disciplina)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 434 del 30.09.2002 - Commercio - vendita al dettaglio - zona per insediamenti produttivi - ampliamento superficie - contrasto con direttive del piano provinciale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 107 del 14.04.2000 - Autorizzazione al commercio - potere del Comune - domanda di ampliamento - rigetto con motivazione per relationem - grandi strutture di vendita - competenza per il controllo del rispetto delle norme urbanistiche
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 323 del 17.11.1999 - Grandi strutture di vendita - diniego all'apertura - richiamo delle direttive provinciali come motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 149 del 21.05.1999 - Grandi strutture di vendita - direttive provinciali - rispetto della disciplina urbanistica - esecuzione del giudicato del TAR - nuovo provvedimento denegativo con motivazioni diverse dall'atto annullato
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 88 del 07.04.1998 - Grandi strutture di vendita - direttive provinciali - settore dei beni di largo e generale consumo - superficie massima - contingentizzazione - già tabella merceologica VIII
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 392 del 30.09.1997 - Autorizzazione commerciale - l'osservanza delle norme urbanistiche è un presuppostoEsercizi commerciali - limiti ad un trasferimento Revoca di un'autorizzazione amministrativa - non occorre parere di commissione comunale
5)
Die Artikel 3 und 3/bis wurden aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 3. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.

Art. 3/bis

Art. 4 6) delibera sentenza

massimeBeschluss Nr. 4394 vom 27.11.2006 - Anweisungen im Bereich des Verkaufs der nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel und Produkte in den Handelsbetrieben
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 495 del 27.11.2003 - Commercio - piano commerciale comunale - efficacia quadriennale - autorizzazione amministrativa - contingentamento per vendita al dettaglio (vecchia disciplina)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 96 del 17.03.2003 - Commercio - vendita al dettaglio nelle zone per insediamenti produttivi
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 128 del 22.05.2001 - Vendita al dettaglio in zona di verde agricolo - nozione di “superficie di vendita autorizzata"
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 48 del 16.02.1999 - Autorizzazione amministrativa per esercizio di vendita al dettaglio - ordinanza di chiusura in mancanza di autorizzazione
6)
Die Art. 4, 5 und 6 wurden aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 4. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.

Art. 5 6) delibera sentenza

massimeBeschluss Nr. 4394 vom 27.11.2006 - Anweisungen im Bereich des Verkaufs der nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel und Produkte in den Handelsbetrieben
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 358 del 24.07.2002 - Commercio - autorizzazione amministrativa - destinazione d'uso del locale - ampliamento nel verde agricolo: limitazioni - esecuzione del giudicato e jus superveniens - pianificazione urbanistica: ripartizione in zone del territorio - ampliamento abusivo di esercizio commerciale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 128 del 22.05.2001 - Vendita al dettaglio in zona di verde agricolo - nozione di “superficie di vendita autorizzata"
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 150 del 24.05.2000 - Ricorso giurisdizionale - censura non dedotta in sede di ricorso gerarchico - preclusione all'esame del giudice - revoca dell'autorizzazione al commercio - atto dovuto
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 392 del 30.09.1997 - Autorizzazione commerciale - l'osservanza delle norme urbanistiche è un presuppostoEsercizi commerciali - limiti ad un trasferimento Revoca di un'autorizzazione amministrativa - non occorre parere di commissione comunale
6)
Die Art. 4, 5 und 6 wurden aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 4. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.

Art. 6 6) delibera sentenza

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 330 del 13.11.2007 - Giustizia amministrativa - legittimazione attiva - grandi strutture di vendita - riferimento territoriale - bacino d'utenza del centro commerciale - commercio al dettaglio nelle zone produttive - divisione tra due esercizi deve essere effettiva
massimeBeschluss Nr. 4394 vom 27.11.2006 - Anweisungen im Bereich des Verkaufs der nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel und Produkte in den Handelsbetrieben
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 175 vom 19.04.2006 - Handel - stillschweigende Genehmigung - Fristablaufes nur nach Vollständigkeit der Unterlagen - Gewerbegebiete - Detailhandel nur in Funktion der vorherrschenden bereits ausgeübten Tätigkeit
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 434 del 30.09.2002 - Commercio - vendita al dettaglio - zona per insediamenti produttivi - ampliamento superficie - contrasto con direttive del piano provinciale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 358 del 24.07.2002 - Commercio - autorizzazione amministrativa - destinazione d'uso del locale - ampliamento nel verde agricolo: limitazioni - esecuzione del giudicato e jus superveniens - pianificazione urbanistica: ripartizione in zone del territorio - ampliamento abusivo di esercizio commerciale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 82 del 15.02.2002 - Atto amministrativo - pluralità di motivi - commercio - grandi strutture di vendita - ampliamento superficie
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 230 del 03.08.2000 - Giudizio di ottemperanza - giudicato di annullamento - adempimenti dell'Amministrazione - Commercio - grandi strutture di vendita - annullamento di diniego di licenza di commercio - rinnovo provvedimento dell'Amministrazione - caratteristiche del giudicato amministrativo
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 150 del 24.05.2000 - Ricorso giurisdizionale - censura non dedotta in sede di ricorso gerarchico - preclusione all'esame del giudice - revoca dell'autorizzazione al commercio - atto dovuto
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 107 del 14.04.2000 - Autorizzazione al commercio - potere del Comune - domanda di ampliamento - rigetto con motivazione per relationem - grandi strutture di vendita - competenza per il controllo del rispetto delle norme urbanistiche
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 323 del 17.11.1999 - Grandi strutture di vendita - diniego all'apertura - richiamo delle direttive provinciali come motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 149 del 21.05.1999 - Grandi strutture di vendita - direttive provinciali - rispetto della disciplina urbanistica - esecuzione del giudicato del TAR - nuovo provvedimento denegativo con motivazioni diverse dall'atto annullato
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 160 del 10.06.1998 - Ampliamento di esercizi commerciali -- inapplicabilità delle disposizioni statali
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 88 del 07.04.1998 - Grandi strutture di vendita - direttive provinciali - settore dei beni di largo e generale consumo - superficie massima - contingentizzazione - già tabella merceologica VIII
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 392 del 30.09.1997 - Autorizzazione commerciale - l'osservanza delle norme urbanistiche è un presuppostoEsercizi commerciali - limiti ad un trasferimento Revoca di un'autorizzazione amministrativa - non occorre parere di commissione comunale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 197 del 20.05.1997 - Grandi strutture di vendita in zone per insediamenti produttivi - limitazioni
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 114 del 08.05.1997 - Ampliamento della superficie di vendita - specifica motivazione del rigetto dell'istanza
6)
Die Art. 4, 5 und 6 wurden aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 4. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.

Art. 7 (Handelsensembles)  delibera sentenza

(1) Ein Handelsensemble besteht aus mehreren Handelsbetrieben in einem einzigen Gebäude. Es handelt sich auch um ein Handelsensemble, wenn sich die einzelnen Handelsbetriebe in verbundenen bzw. angrenzenden Gebäuden befinden und keinen direkten Zugang über eine öffentliche Fläche haben. Es handelt sich auch um ein Handelsensemble, wenn mehrere Handelsbetriebe in einem einzigen Gebäude oder in verbundenen bzw. angrenzenden Gebäuden miteinander verbunden sind oder mit Durchführungsverordnung festgelegte Flächen und Infrastrukturen gemeinsam nutzen und einheitlich führen. 7)

(2)8)9)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 330 del 13.11.2007 - Giustizia amministrativa - legittimazione attiva - grandi strutture di vendita - riferimento territoriale - bacino d'utenza del centro commerciale - commercio al dettaglio nelle zone produttive - divisione tra due esercizi deve essere effettiva
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 392 del 30.09.1997 - Autorizzazione commerciale - l'osservanza delle norme urbanistiche è un presuppostoEsercizi commerciali - limiti ad un trasferimento Revoca di un'autorizzazione amministrativa - non occorre parere di commissione comunale
7)
Art. 7 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 5. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 20.
8)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 39 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
9)
Art. 7 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 5. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 20.

Art. 8 (Erlaubnis - Zusammenlegung von Handels- und Dienstleistungsbetrieben)  delibera sentenza

(1)10)

(2) Räume, in denen Einzelhandel betrieben wird, müssen jedenfalls

  1. von öffentlichem Grund her unmittelbar zugänglich sein oder von einem privaten Grund, wenn es sich um einen Innenhof, einen Torweg oder einen gemeinsam zu benützenden Anteil einer Wohnanlage handelt; in diesem letzteren Fall müssen die Räume Fenster oder andere Lichtöffnungen oder Firmenschilder aufweisen, die vom öffentlichen Grund aus sichtbar sind,
  2. von den für den Großhandel oder für andere Zwecke bestimmten Räumen durch feste Wände, die vom Boden bis zur Decke reichen oder jedenfalls eine Höhe von zweieinhalb Metern haben, getrennt sein; es dürfen jedoch interne, für die Öffentlichkeit nicht zugängliche Verbindungstüren vorhanden sein; davon ausgenommen sind die für folgende Zwecke bestimmten Räume: Gaststätte, Monopolwarenhandlung, Kassa für Tankstellen, Werkstätte für kleine Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten der zum Verkauf angebotenen Waren, Installation von Automaten und Bürogeräten wie Fax, Telefon und Internet point. Mehrere Betriebe, die in demselben Gebäude untergebracht sind, können unter Beibehaltung der Trennung durch Wände zwischen den Räumen ein einziges Kassenareal benutzen, welches auf einer gemeinsamen Fläche vor der Ausgangszone des Gebäudes realisiert werden muss und von den Räumlichkeiten, die für den Detailverkauf bestimmt sind, getrennt ist. Der Konsument hat durch eine gemeinsame Fläche vor dem Kassenareal zu allen einzelnen Handelsbetrieben Zugang und kann schließlich beim Kassenareal für alle erworbenen Waren eine einmalige Zahlung vornehmen.11)12)

(3) In Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern ist es möglich, neben der Handelstätigkeit gleichzeitig andere Tätigkeiten auszuüben, welche mit Landesregierungsbeschluß für die Allgemeinheit von besonderem Interesse festgelegt sind.

(4)10)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 353 del 28.10.2008 - Vendita al dettaglio in zona produttiva - necessaria separazione di due esercizi nello stesso edificio - possibilità di unica area casse
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 96 del 17.03.2003 - Commercio - vendita al dettaglio nelle zone per insediamenti produttivi
10)
Die Absätze 1 und 4 des Art. 8 wurden aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 6. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.
11)
Art. 8 Absatz 2 wurde abgeändert durch Art. 3 des L.G. vom 3. Oktober 2005, Nr. 8, und ersetzt durch Art. 39 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
12)
Art. 8 Absatz 2 Buchstabe b) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10

Art. 8/bis 13)

13)
Art. 8/bis wurde aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 7. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.

III. ABSCHNITT
Verkaufsangebote

Art. 9 (Öffentlichkeit der Preise)

(1) Die in Schaufenstern, am Ladeneingang oder in unmittelbarer Nähe davon, auf öffentlichem Grund oder auf Verkaufsständen ausgestellten Waren müssen mit dem Verkaufspreis versehen sein, der auf einem Schild oder auf andere Weise deutlich lesbar und gut sichtbar angebracht werden muß.

(2) Wenn mehrere gleiche oder gleichwertige Waren gemeinsam ausgestellt werden, so darf dafür ein einziges Schild verwendet werden. In Selbstbedienungsläden oder -abteilungen sind für alle ausgestellten Waren die Preise auszuschildern.

Art. 10 (Außerordentlicher Verkauf)  delibera sentenza

(1) Unter außerordentlichem Verkauf sind der Räumungs- und Ausverkauf, der Saisonschlußverkauf und der Werbeverkauf zu verstehen, bei denen der Einzelhändler tatsächlich günstige Bedingungen für den Kauf anbietet.

(2) Als Räumungs- und Ausverkauf gilt ein der Öffentlichkeit als besonders günstige Gelegenheit angekündigter Verkauf, der sich jedenfalls vom normalen Verkaufsangebot in anderen Geschäften unterscheidet und ausschließlich vom Inhaber einer Einzelhandelserlaubnis oder, bei kleinen Handelsbetrieben, vom Betriebsinhaber durchgeführt wird, um alle oder einen Großteil der im Geschäft oder im dazugehörigen Lagerraum liegenden Waren abzusetzen. Wer einen Räumungs- oder Ausverkauf durchzuführen beabsichtigt, muß die Gemeinde darüber informieren.

(3) Als Saisonschlußverkauf gilt der Verkauf von ausschließlich saisonalen oder Modeartikeln, die eine erhebliche Entwertung erleiden würden, wenn sie nicht innerhalb einer Saison oder innerhalb eines kurzen Zeitraumes verkauft würden. Saisonschlußverkäufe dürfen jährlich nur in zwei Zeitabschnitten durchgeführt werden, die je nach Warenbereich und Gebiet von der Handelskammer festgelegt werden. Gegen die Maßnahmen der Handelskammer kann von seiten der Berufsorganisationen bei der Landesregierung Beschwerde eingereicht werden. Diese trifft innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Beschwerde eine endgültige Entscheidung.

(4) Werbeverkäufe sind Sonderverkäufe, die nur wenige Artikel zum Gegenstand haben und sich über höchstens zwei Wochen erstrecken; diese Waren müssen billiger als üblich angeboten werden mit der Absicht des Betriebes, ein neues Produkt auf den Markt zu bringen, eine neue Marke zu lancieren oder den Umsatz zu heben; durch das Angebot von Waren zu einem verminderten Preis sollen die Kunden zum Kauf ähnlicher Produkte angeregt werden; durch das Angebot von Waren mit beigepackten Geschenken oder durch ähnliche Angebote soll das Interesse der Kundschaft geweckt werden. Wenn ein Handelsbetrieb beabsichtigt, Werbeverkäufe durchzuführen, so muß er dies spätestens zehn Tage vorher der Gemeinde mitteilen.

(5) Im Falle eines Verkaufs laut diesem Artikel muß der Preisnachlaß gegenüber dem normalen Verkaufspreis, der für den Kunden auf jeden Fall ersichtlich sein muß, in Prozenten ausgedrückt sein.

(6) Als Verkauf unter dem Einkaufspreis gilt der Verkauf eines oder mehrerer Produkte zu einem Preis, der niedriger ist als jener, der aus den Einkaufsrechnungen hervorgeht, zuzüglich der Mehrwertsteuer und jeglicher anderen mit der Produktart zusammenhängenden Steuer oder Gebühr und abzüglich etwaiger nachweislicher Preisnachlässe oder Beiträge, die auf das Produkt zurückzuführen sind. Der Verkauf unter dem Einkaufspreis ist nur im Falle von außerordentlichem Verkauf erlaubt. Die Landesregierung legt mit Beschluss die Lebensmittel fest, die nicht unter dem Einkaufspreis verkauft werden dürfen.14)

(7) Was nicht ausdrücklich von diesem Artikel vorgesehen ist, wird von der Durchführungsverordnung geregelt.

massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 136 del 12.04.2010 - Liberalizzazione delle vendite promozionali - obbligo di comunicazione
14)
Art. 10 Absatz 6 wurde so gegändert durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10.

IV. ABSCHNITT
Besondere Verkaufsformen im Einzelhandel

Art. 11 (Betriebsinterne Geschäfte) 15)

(1) Der Verkauf von Waren an Bedienstete öffentlicher oder privater Körperschaften oder Unternehmen, an Angehörige des Heeres oder an Mitglieder von Konsumgenossenschaften und privaten Vereinen sowie der Verkauf in Schulen und Krankenhäusern an Personen, die über das entsprechende Zugangsrecht verfügen, müssen der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mitgeteilt und in Räumen durchgeführt werden, die nicht für die Öffentlichkeit und auch nicht von einer öffentlichen Straße aus zugänglich sind.

(2) Die Tätigkeit darf nach einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung beginnen. In dieser Mitteilung muß erklärt werden, daß die Person, die das Geschäft leiten soll, die Voraussetzungen laut Artikel 2 erfüllt und daß die Normen über die Eignung der Räume berücksichtigt wurden. Außerdem müssen der Warenbereich, die Lage und die Verkaufsfläche angegeben sein.

15)
Siehe Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 8. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.

Art. 12 (Automaten) 15)

(1) Der Einzelhandel von Waren mit Automaten muß der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mitgeteilt werden.

(2) Die Tätigkeit darf frühestens 30 Tage nach Erhalt der Mitteilung beginnen. Die Mitteilung muß den Warenbereich und die Lage beinhalten. Außerdem muß erklärt werden, daß der Einzelhändler die Voraussetzungen laut Artikel 2 erfüllt und daß die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Besetzung öffentlichen Grundes ausgeübt wird, sofern der Automat auf öffentlichem Grund betrieben wird.

(3) Der Verkauf mittels Automaten in einem ausschließlich dazu bestimmten Raum unterliegt den Bestimmungen über die Eröffnung eines Handelsbetriebes.

15)
Siehe Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 8. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.

Art. 13 (Versandhandel und Vertrieb über das Fernsehen oder über andere Medien) 15)

(1) Der Einzelhandel durch Versand, über das Fernsehen oder über andere Medien muß im voraus der Gemeinde mitgeteilt werden, in welcher die die Tätigkeit ausübende Person wohnhaft ist, sofern es sich um eine physische Person handelt, bzw. in welcher der Betrieb seinen Sitz hat. Die Tätigkeit darf frühestens 30 Tage nach Erhalt der Mitteilung beginnen; in dieser Mitteilung muß der Warenbereich angegeben sein und erklärt werden, daß der Einzelhändler die Voraussetzungen laut Artikel 2 erfüllt.

(2) Es ist verboten, dem Konsumenten Waren zuzusenden, wenn er sie nicht angefordert hat. Die Zusendung von Warenmustern oder Geschenken, die keine Spesen oder Pflichten für den Konsumenten zur Folge hat, ist erlaubt.

(3) Wenn der Verkauf über das Fernsehen durchgeführt wird, muß die für den Sender verantwortliche Person überprüfen, ob der Betriebsinhaber die von diesem Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Ausübung des Einzelhandels erfüllt, bevor er das betreffende Programm ausstrahlt. Darüber hinaus müssen während der Sendung die genaue Unternehmensbezeichnung und der Sitz des Unternehmens mitausgestrahlt werden.

(4) Versteigerungen von Waren über das Fernsehen oder über andere Medien sind verboten.

15)
Siehe Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 8. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.

Art. 14 (Haustürgeschäfte) 15)

(1) Der Einzelhandel oder die Sammlung von Bestellungen am Wohnsitz des Konsumenten muss im Voraus der Gemeinde mitgeteilt werden, in welcher die die Tätigkeit ausübende Person seit mindestens einem Jahr wohnhaft ist, sofern es sich um eine physische Person handelt, bzw. in welcher das Unternehmen seit mindestens einem Jahr seinen Sitz hat. Die Tätigkeit darf frühestens 30 Tage nach Erhalt der Mitteilung beginnen; in dieser Mitteilung muss der Warenbereich angegeben sein und erklärt werden, dass der Einzelhändler die Voraussetzungen laut Artikel 2 erfüllt.16)

(2) Wenn ein Unternehmen für die Ausübung der Tätigkeit Beauftragte einsetzt, so muß es der Polizeibehörde des Ortes, in welchem es seinen Sitz hat bzw. in welchem sein Inhaber wohnhaft ist, ein Verzeichnis derselben übermitteln. Das Unternehmen ist für die Tätigkeit seiner Beauftragten zivilrechtlich verantwortlich. Diese müssen die moralischen Voraussetzungen laut Artikel 2 erfüllen. Das Unternehmen händigt ihnen einen Ausweis aus, der dem Konsumenten vorzuweisen ist und der ihnen wieder entzogen werden muß, sobald sie die genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Auch der Inhaber des Unternehmens muß, sofern er die Tätigkeit vor Ort selbst ausführt, den genannten Ausweis mitführen.

(3) Das Vorzeigen und die Erläuterung von Katalogen sowie die Durchführung jeglicher anderen Werbetätigkeit am Wohnsitz des Konsumenten oder in den Räumen, in denen sich der Konsument, auch nur vorübergehend, aus beruflichen oder therapeutischen Gründen, zur Ausbildung oder zur Unterhaltung befindet, unterliegen den Bestimmungen dieses Artikels über die Beauftragten und den Ausweis.

15)
Siehe Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 8. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.
16)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 3. Oktober 2005, Nr. 8.

Art. 15 (Elektronischer Handel) 15)

(1) Der elektronische Handel soll in einem ausgewogenen Entwicklungsprozeß mit der Entwicklung der anderen Handelsformen in Einklang stehen. Dabei ist auf jeden Fall der Schutz der Konsumenten und die Vertraulichkeit der Daten zu sichern.

15)
Siehe Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 8. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.

V. ABSCHNITT
Tankstellen

Art. 16 (Tankstellen)   delibera sentenza

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Tankstellen erfordern eine Erlaubnis; dies gilt auch für Tankstellen längs der Autobahnen und Schnellstraßen und für solche, die sich innerhalb von Betrieben, Baustellen, Magazinen und ähnlichem befinden und nur zum Betanken betriebseigener Fahrzeuge dienen. Die Betreiber von betriebsinternen Tankstellen dürfen, unter welchem Rechtstitel auch immer, keinen Treibstoff an Dritte abtreten.17)

(2) Die Erlaubnis für die Errichtung, die Übersiedlung, den Umbau und die Zusammenlegung von Tankstellen in Südtirol wird nach Einholen des Gutachtens der Gemeinde vom Landesrat für Handel erteilt und ist ausschließlich der Einhaltung der von der Landesregierung erlassenen Landesrichtlinien, der Bestimmungen des Bauleitplanes, der Steuer-, Brandschutz-, Sanitäts- und Umweltbestimmungen, des Straßenkodexes und der Bestimmungen des Denkmalschutzes unterworfen.

(3) Ein Gesuch gilt als angenommen, sofern es nicht innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt abgelehnt wird. Der Landesrat für Handel kann die rechtswidrig zustandegekommene Zustimmung annullieren, es sei denn, der Betroffene behebt die Mängel innerhalb der festgesetzten Frist.

(3/bis) Die auf Landesebene tätigen Heizölhändler, welche Betriebe mit mobilen Behältern und betriebsinterne Tankstellen beliefern, einschließlich jene der öffentlichen Verwaltungen, sind verpflichtet, jährlich der Landesverwaltung die Aufstellung der Begünstigten sowie die gelieferte Menge bekannt zu geben. 18)

(4) In der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz werden dieser Bereich und insbesondere die Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis näher geregelt. Mit Durchführungsverordnung werden die Fälle festgelegt, die die Errichtung einer betriebsinternen Tankstelle betreffen und die ausschließlich einer Meldung unterworfen sind. Der Meldung sind die Unterlagen gemäß Absatz 2 beizulegen.19)

massimeBeschluss vom 3. Oktober 2005, Nr. 3647 - Änderung der Landesrichtlinien zur Anpassung des Treibstoffvertriebsnetzes (abgeändert mit Beschluss Nr. 4230 vom 20.11.2006 und Beschluss Nr. 2091 vom 30.12.2011)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 167 del 05.06.2000 - Comunicazione dell'avvio di procedimento - non serve in caso di istanza dell'interessatoImpianto distribuzione di carburanti - sospensione temporanea dell'autorizzazione - scelta di merito
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 166 del 05.06.2000 - Impianti distributori di carburante - disciplina della materia - trasferimento - piano provinciale di razionalizzazione - pianificazione urbanistica provinciale
17)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11.
18)
Art. 16 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
19)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 16 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 16/bis (Bestimmungen über die Preisreduzierung beim Verkauf von Benzin und Dieselöl)   delibera sentenza

(1) Ab 1. Januar 2008 kann die Landesregierung physischen Personen, die Inhaber eines oder mehrerer Fahrzeuge, für welche die Pflicht zur Eintragung in die öffentlichen Register besteht, sind und die in einer der mit Beschluss festgelegten Gemeinden ansässig sind, einen Beitrag zur Reduzierung des Verkaufspreises auf die Treibstoffe Benzin und Dieselöl gewähren. Die Berechnung des Beitrages erfolgt differenziert nach Gemeinden, wobei die Entfernung vom nahest gelegenen Grenzort, der mittels einer öffentlichen Straße erreichbar ist, berücksichtigt wird.

(2) Der Beitrag darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den jeweiligen durchschnittlichen Treibstoffpreisen in den betroffenen Gemeinden und dem Durchschnittspreis, zu dem der Treibstoff im entsprechenden Einzugsgebiet des Nachbarstaates Schweiz oder Österreich erhältlich ist.

(3) Mit Beschluss der Landesregierung, der im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol zu veröffentlichen ist, wird Folgendes festgelegt:

  1. die Gemeinden und der Höchstabstand zur Staatsgrenze, eventuell differenziert nach Zonen, gemäß Absatz 1,
  2. das Ausmaß des Beitrages,
  3. die Vorgangsweise bei der Erhebung der Preise laut Absatz 2,
  4. die Modalitäten für die Inanspruchnahme der Begünstigung, auch unter Verwendung von EDV-Vorrichtungen,
  5. die der Gemeinde delegierten Befugnisse und die diesbezügliche finanzielle Verrechnung,
  6. die Pflichten und Aufgaben des Tankstellenpächters;
  7. die Art der Kontrollen zur korrekten Anwendung der Begünstigungen laut Absatz 1.

(4) Die Nichtbeachtung der Bestimmungen dieses Artikels durch Handlungen, die eine widerrechtliche oder nicht korrekte Nutznießung der vorgesehenen Begünstigungen zur Folge haben, oder durch Nichteinhaltung der Auflagen laut Absatz 3 Buchstabe f) wird mit einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 250,00 Euro bis 1.500,00 Euro geahndet.

(5) In besonders schwerwiegenden Fällen, bei Rückfälligkeit oder bei wiederholter Übertretung werden der Mindest- und der Höchstbetrag verfünffacht und die zuständige Behörde verfügt die Aussetzung der dem Betroffenen gewährten Begünstigungen für die Dauer eines Jahres oder die Einstellung der Betriebstätigkeit der betreffenden Tankstelle für die Dauer von 60 Tagen.

(6) Für die Überwachung zur Einhaltung dieser Bestimmungen und bei Übertretungen laut diesem Artikel ist die Gemeinde zuständig, in welcher sich die Tankstelle befindet oder die Übertretung begangen wurde. Die Bußgelder fließen der Gemeinde zu. Die Landesverwaltung übt die Kontrolle durch die EDV-Vorrichtungen, die für die Auszahlung der Beiträge laut diesem Artikel eingesetzt werden, aus.

(7) Zur Deckung der Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen laut Absatz 1 wird eine Ausgabe von 350.000 Euro zu Lasten des Haushaltes 2007 (HGE 15100) autorisiert. Die Ausgabe, die sich aus der Gewährung der Beiträge laut Absatz 1 sowie aus den entsprechenden Gebarungskosten ergibt, wird ab dem Haushaltsjahr 2008 auf jährlich 600.000 Euro geschätzt.20)

massimeBeschluss vom 19. Dezember 2011, Nr. 2007 - Beitrag für die Preisreduzierung beim Verkauf von Benzin und Dieselöl (Artikel 16/bis vom Landesgesetz 17. Februar 2000, Nr. 7)
massimeBeschluss vom 17. Dezember 2007, Nr. 4415 - Festlegung der Kriterien zur Gewährung des Beitrages für die Preisreduzierung beim Verkauf von Benzin und Dieselöl (Artikel 16/bis vom Landesgesetz 17. Februar 2000, Nr. 7) (abgeändert mit Beschluss Nr. 192 vom 28.01.2008, Beschluss Nr. 1065 vom 14.04.2009 und Beschluss Nr. 784 vom 13.10.2020)
massimeBeschluss vom 3. Dezember 2007, Nr. 4120 - Festlegung der Gemeinden der Provinz Bozen, für welche die Preisreduzierung beim Verkauf von Benzin und Dieselöl zutreffen (Art. 16/bis vom Landesgesetz 17. Februar 2000, Nr. 7) (abgeändert mit Beschluss Nr. 522 vom 02.04.2012)
20)
Art. 16/bis wurde eingefügt durch Art. 7 des L.G. vom 19. Juli 2007, Nr. 4.

Art. 16/ter (Selbstbetankung von Methangas für Fahrzeuge)  delibera sentenza

(1) Unter Einhaltung aller europäischen und staatlichen Bestimmungen im Bereich Methangastankstellen wird die Selbstbetankung von Methangas auch außerhalb der Dienstzeit der Tankstellen zugelassen, sofern die Maßnahmen laut den nachfolgenden Absätzen getroffen werden.

(2) Der Betreiber der Tankstelle übergibt nur jenen Benutzern, die er über die korrekte Verwendung der Selbstbetankungsanlage informiert hat und deren Fahrzeug über alle notwendigen und gültigen Zulassungen verfügt, einen elektronischen Schlüssel, mit dem die Betätigung des „Pre-pay-Systems“ ermöglicht wird. Der ermächtigte Benutzer bestätigt schriftlich den Empfang des elektronischen Schlüssels, den er nur persönlich und für das im Empfangsblatt angegebene Fahrzeug verwenden darf, und übernimmt somit die gesamte Verantwortung über den korrekten Umgang mit diesem Betankungssystem.

(3) Der Benutzer verwendet den elektronischen Schlüssel für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, und die Erneuerung der Verwendung ist erst möglich, nachdem der Betreiber der Tankstelle festgestellt hat, dass Benutzer und Fahrzeug weiterhin dafür geeignet sind.21)

massimeBeschluss Nr. 1186 vom 12.07.2010 - Sondermaßnahmen für die Errichtung von Tankstellen für die Versorgung mit Methangas für Kfz-Antrieb in der Provinz Bozen
21)
Art. 16/ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10.

VI. ABSCHNITT
Handel auf öffentlichem Grund

Art. 17 (Begriffsbestimmungen)  delibera sentenza

(1) Unter Handel auf öffentlichem Grund versteht man den Einzelhandel mit Waren und die Verabreichung von Speisen und Getränken auf öffentlichen oder auf privaten, der Gemeinde verfügbaren Flächen, unabhängig davon, ob sie entsprechend ausgestattet und überdacht sind oder nicht. In besonderen Fällen, die mit Durchführungsverordnung zum gegenständlichen Gesetz festgelegt werden, kann die Fläche in der Verfügbarkeit des Unternehmers sein. Diese Erlaubnis wird widerrufen, wenn diese Verfügbarkeit nicht mehr gegeben ist.

(2) Der Handel auf öffentlichem Grund darf betrieben werden

  1. auf Flächen, die mit einer mehrjährigen Konzession vergeben wurden, um an einem, mehreren oder allen Tagen der Woche, des Monats oder des Jahres genutzt werden zu können, 22)
  2. auf jeder Fläche, auch mit Ausnahme des Landesgebietes, aber nur in Form des Wanderhandels,23)
  3. auf dem Areal des Bozner Obstplatzes im Rahmen eines eigenen vom Gemeinderat verabschiedeten Reglements. Mit dem Ziel, die historische Typizität und den außerordentlichen architektonischen, touristischen und Ensemble-Wert des Obstplatzes zu erhalten, legt das Reglement insbesondere Folgendes fest:
    1. die Flächen und die Anzahl der Standplätze,
    2. die Dauer der Standplatzkonzessionen, die nicht weniger als sieben Jahre betragen darf,
    3. die spezifische Tätigkeit des Handels und gegebenenfalls der Verabreichung an den einzelnen Standplätzen,
    4. die verschiedenen Warentypologien, wobei das Vorherrschen der historischen Typologie „Obst und Gemüse“ abgesichert wird, sowie - an einigen Standplätzen - die ausschließliche Präsenz von garantierten Qualitätsprodukten der lokalen Landwirtschaft;
    5. das Ausmaß, die Ästhetik, die Materialien und die Beleuchtung der Verkaufsstände, bei strenger Berücksichtigung der Geschichtsträchtigkeit des Marktes,
    6. die Zuweisungsverfahren, die in erster Linie die geschichtlichen, sowohl inhaltlichen als auch ästhetischen, Aspekte des Marktes zur Geltung bringen,
    7. das Reglement kann – auch nur für einen Teil der Standplätze – besondere Punkte vorsehen für Genossenschaften oder Verbände mit der Spezialisierung auf die Produktion oder/und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit den Qualitätszeichen „Südtirol“ oder „Roter Hahn“ oder für Unternehmen, die mit den Vorgenannten konventioniert sind,
    8. die Regeln zur Anwendung der Verwaltungsstrafen gemäß den Absätzen 4 und 5 des Artikels 22 für den Fall, dass der Standplatz innerhalb eines Jahres insgesamt länger als zwei Monate nicht genutzt wird, und der Missachtung der Vorschriften des Reglements, auch bezüglich Ästhetik und Sauberkeit. 24)

(3) Unter Stadtviertelmärkten versteht man die entsprechend ausgestatteten Flächen, die für die tägliche Handelstätigkeit laut Absatz 1 bestimmt sind.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 151 del 14.06.1996 - Agevolazioni per azienda esercente commercio ambulante - definizioneDiniego di provvidenze - indicazione della relativa norma vale come motivazione
22)
Der Buchstabe a) des Art. 17 Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 16 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
23)
Der Buchstabe b) des Art. 17 Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 3. Oktober 2005, Nr. 8.
24)
Der Buchstabe c) des Art. 17 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 16 Absatz 6 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 18 (Erteilung der Erlaubnis)      delibera sentenza

(1)Die Handelstätigkeit auf öffentlichen Flächen, die auf einem mit Konzession vergebenen Standplatz oder in Form des Wanderhandels ausgeübt wird, unterliegt der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT), mit der die im Artikel 2 Absatz 2 vorgeschriebenen Voraussetzungen bestätigt werden.25)26)

(2) Die Handelstätigkeit auf öffentlichen Flächen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) unterliegt den Voraussetzungen laut Absatz 1 dieses Artikels und der Zuweisung einer Standplatzkonzession seitens der zuständigen Gemeinde im Rahmen der Verfügbarkeit der Flächen, die für die Stadtviertelmärkte in den baurechtlichen Bestimmungen vorgesehen sind, oder der Flächen, die von der Gemeinde in den Beschlüssen zur Einrichtung einer örtlichen Messe oder eines Marktes festgelegt worden sind. 25)

(3) Vor Aufnahme der Handelstätigkeit gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b) ist der zuständigen Gemeinde Mitteilung zu erstatten, welche Folgendes enthalten muss: die Angabe der ausgeübten Tätigkeit sowie die Erklärung, im Besitz der allfällig erforderlichen Voraussetzungen gemäß Ar-tikel 2 dieses Gesetzes zu sein. 27)

(4) Die Handelstätigkeit auf öffentlichen Flächen kann von natürlichen Personen oder von nach den einschlägigen Rechtsvorschriften errichteten Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften ausgeübt werden. 25)

(5) Die für den Handel auf öffentlichem Grund erteilte Erlaubnis für bestimmte Lebensmittel gemäß den von der Landesregierung mit Beschluß festgelegten Warenlisten berechtigt sowohl zum Verkauf als auch zur Verabreichung derselben, sofern die Voraussetzungen für beide Tätigkeiten gegeben sind. 28)

(6)29)

massimeBeschluss vom 18. März 2014, Nr. 292 - Verlängerung der Frist für die jährliche Vorlage des DURC oder der Bescheinigung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung für die Händler auf öffentlichen Flächen, gemäß Art. 18, Absatz 1 des L.G. vom 17. Februar 2000, Nr. 7
massimeBeschluss Nr. 1274 vom 04.05.2009 - Beschluss der Landesregierung vom 18. Juni 2001, Nr. 1990: Erteilungen neuer Bewilligungen für den Handel auf öffentlichen Flächen in Form von Wanderhandel Typ b)
massimeBeschluss Nr. 2417 vom 07.07.2008 - Beschluss der Landesregierung vom 18. Juni 2001, Nr. 1990: "Genehmigung der Kriterien und Landesrichtlinien im Bereich Handel auf öffentlichen Flächen" - Erteilung neuer Bewilligungen Typ b)
massimeBeschluss Nr. 728 vom 12.03.2007 - Beschluss der Landesregierung vom 18. Juni 2001, Nr. 1990: "Genehmigung der Kriterien und Landesrichtlinien im Bereich Handel auf öffentlichen Flächen"-Erteilung neuer Bewilligungen Typ b)-
massimeBeschluss Nr. 3300 vom 12.09.2005 - Beschluss der Landesregierung vom 1. Juni 2001, Nr. 1990: Genehmigung der Kriterien und Landesrichtlinien im Bereich Handel auf öffentlichen Flächen - Erteilung neuer Bewilligungen Typ b)
massimeBeschluss Nr. 1435 vom 05.05.2003 - Genehmigung der "Kriterien und Landesrichtlinien im Bereich Handel auf öffentlichen Flächen" laut Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7 und des D.LH. vom 30. Oktober 2000, Nr. 39 - Erteilung neuer Bewilligungen Typ b)
massimeBeschluss Nr. 1270 vom 15.04.2002 - Beschluss der Landesregierung vom 18. Juni 2001, Nr. 1190: "Genehmigung der Kriterien und Landesrichtlinien im Bereich Handel auf öffentlichen Flächen, laut Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7 und des D.LH. vom 30. Oktober 2000, Nr. 39" - Erteilung neuer Bewilligungen Typ b)
massimeBeschluss vom 24. September 2001, Nr. 3359 - Festlegung der Warenbereiche Lebensmittel und Nichtlebensmittel und der besonderen Warenlisten gemäß Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7 "Neue Handelsordnung" (abgeändert mit Beschluss Nr. 1093 vom 07.04.2003, Beschluss Nr. 2207 vom 30.06.2003, Beschluss Nr. 1955 vom 11.06.2007 und Beschluss Nr. 2742 vom 09.11.2009)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 99 del 27.04.2001 - Commercio su aree pubbliche - mercati settimanali - assegnazione di posteggi - divieto del requisito della residenza quale criterio di priorità
25)
Die Absätze 1, 2 und 4 des Art. 18 wurden so ersetzt durch Art. 16, Absatz 1, des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
26)
Art. 18 Absatz 1 wurde nochmals so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
27)
Art. 18 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 9. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.
28)
Siehe Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 10. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.
29)
Absatz 6 wurde aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 18/bis (Pflicht der ordnungsgemäßen Beitragslage)

(1)  Voraussetzung für die Handelstätigkeit auf öffentlichen Flächen, die auf einem mit Konzession vergebenen Standplatz oder in Form des Wanderhandels ausgeübt wird, ist eine ordnungsgemäße Beitragslage; diese wird im Rahmen der Kontrollen der gemäß Artikel 18 Absatz 1 eingebrachten zertifizierten Meldungen des Tätigkeitsbeginns (ZMT) überprüft.

(2)  Die Betriebe, die eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) für die Ausübung des Handels auf öffentlichen Flächen einbringen, müssen bei der Übermittlung der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns sowie bei jeder Änderung von Betriebsdaten den Gemeinden, ausschließlich in telematischer Form, über den Einheitsschalter der gewerblichen Tätigkeiten sämtliche Angaben und Informationen zukommen lassen, die für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Beitragslage gemäß Artikel 43 Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, in geltender Fassung, erforderlich sind.

(3)  Im Fall von Betrieben, die bei Einbringen der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) bereits im Handelsregister eingetragen sind, wird die Kontrolle der ordnungsgemäßen Beitragslage innerhalb 60 Tagen ab dem Zeitpunkt durchgeführt, ab dem die Meldung eingebracht wird. Im Fall von Betrieben, die bei Einbringen der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) noch nicht im Handelsregister eingetragen sind, oder im Fall jener, für die zu diesem Zeitpunkt die Frist der ersten Beitragszahlung noch nicht abgelaufen war, wird die Kontrolle der ordnungsgemäßen Beitragslage nach Ablauf von 120 Tagen ab Eintragung in das Handelsregister durchgeführt, in jedem Fall jedoch innerhalb der darauffolgenden 60 Tage.

(4)  Ab dem Jahr 2015 oder einer anderen Frist, die gegebenenfalls von der Landesregierung festgelegt werden kann, führen die Gemeinden innerhalb 31. März jeden Jahres nach Vorlage der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) oder nach Ausstellung der Standplatzkonzession die jährlichen telematischen Kontrollen der ordnungsgemäßen Beitragslage der Rechtssubjekte durch, die zum Handel auf öffentlichen Flächen befugt sind. 30)

30)
Art. 18/bis wurde eingefügt durch Art. 13 Absatz 2 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.

Art. 19 (Voraussetzungen für die Ausübung des Handels auf öffentlichem Grund)  delibera sentenza

(1) Die Ausübung des Handels auf öffentlichem Grund erfolgt unter Berücksichtigung der zeitlichen und räumlichen Bedingungen, welche die zuständige Gemeinde festlegt.

(2) Die Ausübung der Tätigkeit laut Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b) kann aus hygienisch-sanitären, verkehrstechnischen oder aus anderen Gründen öffentlichen Interesses oder öffentlicher Ordnung eingeschränkt oder verboten werden. Die von den für die öffentliche Sicherheit zuständigen Organen erlassenen Maßnahmen sind jedenfalls einzuhalten.

(3) Die gesamten Flächen, die für die Ausübung des Handels auf öffentlichem Grund vorgesehen sind, die Kriterien für die Zuteilung von Standplätzen und deren Ausdehnung sowie die Kriterien für die Zuweisung der Flächen, die für Bauern, einzeln oder zusammengeschlossen, die ihre Erzeugnisse anbieten, reserviert sind, werden von der Gemeinde, entsprechend den Kriterien des Landes sowie unter Berücksichtigung allfälliger Vorschriften der baurechtlichen Bestimmungen festgelegt. Die Standplätze können aufgrund der örtlichen Gewohnheiten und Traditionen eine Spezialisierung nach den Warengruppen Lebensmittel, Obst und Gemüse, Bekleidung und Waren, die nicht zum Lebensmittelbereich gehören, haben. Die Inhaber müssen ihr Angebot auf diese Warenbereiche beschränken. Diese Flächen werden aufgrund der wirtschaftlichen Eigenheiten des Gebietes, der Dichte des Verteilungsnetzes und der Nachfragekapazität der Wohn- und der fluktuierenden Bevölkerung festgelegt, um mit den festen Verkaufsstellen und den anderen gebräuchlichen Verteilungsformen, einschließlich der Gaststätten, ein höchstmögliches Maß an Funktionalität und Produktivität des Dienstes am Kunden und ein angemessenes Gleichgewicht zu gewährleisten.

(4) Die Standplatzkonzession gilt für zwölf Jahre. Sie verfällt, wenn die Vorschriften über die durch dieses Gesetz geregelte Tätigkeit missachtet werden oder wenn der Standplatz innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt länger als zwei Monate nicht genutzt wird. Davon ausgenommen sind Ausfälle infolge von Krankheit, Schwangerschaft oder Betreuung eines Invaliden oder einer schwer behinderten Person, die im gemeinsamen Haushalt wohnt, oder im Falle von Teilnahme an einem anderen Markt oder bei mechanischem Schaden oder Unfall am eigenen Fahrzeug oder bei Tod des Inhabers. Eine Abwesenheit gilt auch in folgenden Fällen nicht als unterlassene Nutzung: bei fakultativer Anwesenheit und jedenfalls in den Monaten Dezember, Jänner und Februar sowie in den vier Wochen Ferien, die höchstens in zwei Abschnitte unterteilt werden können. 31)

(5) Mit einer Vorankündigung von mindestens zwölf Monaten kann die Standplatzkonzession ohne Belastung für die widerrufende Körperschaft aus nachgewiesenen Gründen öffentlichen Interesses, die eine Restrukturierung des Marktes zur Folge haben, widerrufen werden. Die Standplatzkonzession und die entsprechende Erlaubnis werden für denjenigen widerrufen, der seine Handelstätigkeit in dem von der Maßnahme betroffenen Warenbereich am kürzesten ausübt, wobei das Besuchsalter allfälliger Vorbesitzer berücksichtigt wird. Die vom Standplatzentzug betroffene Person wird in Ermangelung anderer freier Standplätze automatisch an die erste Stelle – bei mehreren Personen an die unmittelbar nachfolgende Stelle – der Rangordnung für Standplatzanwärter gesetzt. Wird die Standplatzkonzession für mehrere Tage in der Woche widerrufen, so hat die betreffende Person das Recht auf Zuweisung eines anderen im Gemeindegebiet liegenden Standplatzes.32)

(5/bis) Ein und dasselbe Rechtssubjekt darf im Bereich einer Messe oder eines Marktes nicht die Inhaberschaft oder den Besitz von mehr als vier Standplatzkonzessionen haben. Diese werden auf sechs erhöht, falls der Markt oder die Messe mehr als 100 Standplätze vorsieht. 33)

(6)34)

(7) Die Einführung, der Betrieb, die Auflassung der Märkte oder der örtlichen Messen, die Verschiebung des Veranstaltungstermins und die Konzessionsgebühren für den Standplatz werden von der Gemeinde entsprechend den Kriterien des Landes festgesetzt.

(8) Die Behörden für den Denkmal- und für den Landschaftsschutz oder die Gemeindepolizeiordnungen bestimmen die Flächen, welche archäologisch, geschichtlich, kunstgeschichtlich oder landschaftlich wertvoll sind und in denen die Ausübung der von diesem Gesetz vorgesehenen Handelstätigkeit nicht erlaubt ist oder nur mit besonderen Einschränkungen erlaubt werden kann. Im letztgenannten Fall unterliegt die Ausübung der Handelstätigkeit einer Unbedenklichkeitserklärung der Denkmalschutz- und der Landschaftsschutzbehörde; für die Verabreichung von Speisen und Getränken kann die Unbedenklichkeitserklärung nur für mobile Anlagen erteilt werden.

(9) Ohne Erlaubnis des Eigentümers oder des Betreibers ist die Ausübung des Handels laut diesem Gesetz auf Flughäfen, Bahnhöfen und Autobahnen verboten.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 99 del 27.04.2001 - Commercio su aree pubbliche - mercati settimanali - assegnazione di posteggi - divieto del requisito della residenza quale criterio di priorità
31)
Art. 19 Absatz 4 wurde zuerst geändert durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 11. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7, und später so ersetzt durch Art. 16, Absatz 1, des L.G. 19 Juli 2013, Nr. 11.
32)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 16 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
33)
Art. 19 Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 16 Absatz 3 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
34)
Art. 19 Absatz 6 wurde aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 12. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.

VI. ABSCHNITT-bis
Handelsfachwirt/ Handelsfachwirtin 35)

Art. 19/bis (Ausbildung zum Handelsfachwirt/zur Handelsfachwirtin)   delibera sentenza

(1) Handelsfachwirt/Handelsfachwirtin ist ein Fortbildungsabschluss, der im Hinblick auf Folgendes mit Durchführungsverordnung geregelt wird:

  1. Prüfungsziel,
  2. Zulassung zur Prüfung,
  3. Prüfungsprogramm und -aufbau,
  4. Prüfungskommission,
  5. Ablauf der Prüfung,
  6. Bewertung und Bezeichnung des Abschlusses,
  7. Anerkennung von Bildungsguthaben,
  8. Vorbereitungskurse.

(2)  Für das Landesverzeichnis der Abschlusstitel des Bildungssystems und der beruflichen Qualifikationen gemäß Artikel 6/bis Absatz 7 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, entsprechen der Titel „Handelsfachwirt/Handelsfachwirtin“ und die betreffende Prüfung dem Titel „Meister/Meisterin“ und der Meisterprüfung gemäß 1. Titel 4. Abschnitt des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung.

(3)  Das Land kann Veranstaltungen, Initiativen und Studien durchführen, um die Ausbildung zum Handelsfachwirt/zur Handelsfachwirtin zu fördern.

(4)  Die Landesverwaltung kann Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Handelsfachwirt/zur Handelsfachwirtin organisieren. Zudem kann die Landesregierung der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen im Rahmen eines mit Finanzgesetz genehmigten Ausgabenlimits eine Finanzierung zur Durchführung der Vorbereitungskurse laut Absatz 1 Buchstabe h) zuweisen, die jene ergänzt, die Artikel 3 des Regionalgesetzes vom 14. August 1999, Nr. 5, in geltender Fassung, vorsieht. 36)

massimeBeschluss vom 28. August 2018, Nr. 833 - Einführung der beruflichen Qualifikation „Meister“ im Landesverzeichnis der Abschlusstitel des Bildungssystems und der beruflichen Qualifikationen und Zuordnung zum Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens
36)
Art. 19/bis wurde eingefügt durch Art. 18 des L.G. vom 19. Mai 2003, Nr. 9, und später so ersetzt durch Art. 35 Absatz 2 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8. Siehe auch Art. 35 Absatz 5 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

Art. 19/ter  37)

37)
Art. 19/ter wurde eingefügt durch Art. 19 des L.G. vom 19. Mai 2003, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 44 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8. Siehe auch Art. 35 Absatz 5 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

Art. 19/quater  38)

38)
Art. 19/quater wurde eingefügt durch Art. 20 des L.G. vom 19. Mai 2003, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 44 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8. Siehe auch Art. 35 Absatz 5 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

Art. 19/quinquies  39)

39)
Art. 19/quinquies wurde eingefügt durch Art. 21 des L.G. vom 19. Mai 2003, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 44 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8. Siehe auch Art. 35 Absatz 5 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

Art. 19/sexies  40)

40)
Art. 19/sexies wurde eingefügt durch Art. 22 des L.G. vom 19. Mai 2003, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 44 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8. Siehe auch Art. 35 Absatz 5 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

Art. 19/septies (Meisterbund)

(1) In der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen wird der wirtschaftssektorenübergreifende Meisterbund angesiedelt. Die Mitgliedschaft im Meisterbund ist fakultativ.

(2) Die Aufgaben des Meisterbunds sind:

  1. für die Erhaltung und Förderung der Meisterausbildung zu sorgen,
  2. die berufliche Fortbildung seiner Mitglieder zu fördern und zu betreiben,
  3. die Qualitätssicherung in den Berufen seiner Mitglieder zu stärken,
  4. die sektorenübergreifende Interessensvertretung beruflicher Belange der Meisterbundmitglieder wahrzunehmen,
  5. die Mitglieder des Meisterbunds und die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit und berufsbezogene Themen zu informieren,
  6. ein sektorenübergreifendes Verzeichnis der Meister und Handelsfachwirte zu führen, wobei die Eintragung auf Antrag erfolgt.

(3) Die Voraussetzungen für die Eintragung sind:

  1. der Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaats,
  2. der Vollbesitz der bürgerlichen Rechte,
  3. der Meistertitel im Handwerk oder im Gastgewerbe oder der Handelsfachwirte-Titel im Sinne der Landesgesetzgebung,
  4. der Firmensitz oder Wohnsitz in der Provinz Bozen,
  5. nicht rechtskräftig verurteilt worden zu sein wegen schwerer Straftaten zum Nachteil des Staates oder solcher, die sich auf die berufliche Zuverlässigkeit auswirken, wie die rechtskräftige Verurteilung wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Korruption, Betrug, Geldwäsche.

(4) Dem Meisterbund steht ein kollegiales Ratsorgan vor, das anhand eines eigenen Disziplinarkodexes über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet. 41)

41)
Art. 19/septies wurde eingefügt durch Art. 35 Absatz 3 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
35)
Abschnitt VI-bis wurde eingefügt durch Art. 18 des L.G. vom 19. Mai 2003, Nr. 9, und später so geändert durch Art. 35 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

VII. ABSCHNITT
Allgemeine und Übergangsbestimmungen

Art. 20 (Öffnungszeiten der Geschäfte, der Handelsbetriebe auf öffentlichem Grund und der Tankstellen)  delibera sentenza

(1)42)

(2) Die Öffnungszeiten der Tankstellen sowie die Turnusse an Sonn- und Feiertagen werden mit Beschluß der Landesregierung, nach Einholen der Stellungnahme der Handelskammer und der wichtigsten Berufsverbände des Landes und unter Berücksichtigung des Verkehrs, des Tourismus und der Notwendigkeit der Gewährleistung eines beständigen und regelmäßigen Dienstes festgelegt.

(3) Die Gemeinden legen, unter Berücksichtigung der Landeskriterien, die Verkaufszeiten der Stadtviertelmärkte und der anderen Formen des Handels auf öffentlichem Grund fest.

massimeBeschluss vom 19. Dezember 2011, Nr. 2006 - Landesrichtlinien im Bereich von Öffnungs- und Schließungszeiten der Einzelhandelsgeschäfte (Art. 20 L.G. Nr. 7/2000) - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung vom 7 Juli 1997, Nr. 3173
42)
Art. 20 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 13. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.

Art. 21 (Übernahme)   delibera sentenza

(1) Die Übernahme der Führung oder des Eigentums eines Einzelhandelsbetriebes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen sowie die Auflassung eines Betriebes müssen der Behörde mitgeteilt werden, welche die Erlaubnis ausgestellt hat, oder der Gemeinde, an welche bei kleinen Handelsbetrieben die Mitteilung übersendet wurde. Wer die Führung oder das Eigentum eines Einzelhandelbetriebes übernimmt, muß die dafür von diesem Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen besitzen und den Besitz dieser Voraussetzungen gleichzeitig mit der Mitteilung über die Übernahme des Betriebes der zuständigen Behörde bzw. der Gemeinde nachweisen.

(2) Eine Standplatzkonzession für die Ausübung einer Handelstätigkeit auf öffentlichem Grund darf nur zusammen mit dem Handelsbetrieb oder dem Betriebszweig abgetreten werden. Unter Betriebszweig ist die Gesamtheit von Gütern zu verstehen, die unter eine der Erlaubnisse fällt, welche die betreffende Person innehat.43)

(3) Die Verlegung der Inhaberschaft einer Tankstelle muß lediglich dem zuständigen Landesamt und dem Technischen Finanzamt innerhalb 15 Tagen gemeldet werden. Die Führung der Tankstelle kann vom Inhaber mittels Verträgen von mindestens sechsjähriger Dauer anderen Personen anvertraut werden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 312 del 02.09.2008 - Prosecuzione giudizio sospeso - istanza fissazione udienza - commercio - vendita al dettaglio in zona agricola - esercizi già esistenti al momento dell'introduzione del divieto - subingresso ad autorizzazione deve essere effettivo e provato - motivazione - pluralità ordini di motivi
43)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 37 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.

Art. 22 (Verwaltungsstrafen)

(1) Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 2, 8, 11, 12, 13, 14 und 16 wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 2.939 Euro bis 17.631 Euro verhängt. 44)

(2) Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 9, 10, 20 und 21 wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von Euro 588 bis Euro 3.526 verhängt. 45)

(2/bis)46)47)

(3) In besonders schwerwiegenden Fällen, bei Rückfälligkeit oder Wiederholung der Übertretung kann der Bürgermeister die Einstellung der Handelstätigkeit für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen anordnen und verhängt die Verwaltungsstrafen, deren Mindest- und Höchstbetrag maximal verfünffacht werden darf. Auf jeden Fall verfügt der Bürgermeister die sofortige Einstellung der Sonderverkäufe, die mit diesem Gesetz und mit der Durchführungsverordnung dazu nicht im Einklang stehen.

(3/bis) Wird eine Tankstelle ohne Erlaubnis errichtet oder betrieben, verfügt der Bürgermeister die Schließung der Anlage und die Beseitigung aller Einrichtungen und Tanks auf Kosten des Betreibers der widerrechtlichen Anlage.46)

(3/ter) Diejenigen, die widerrechtlich bei einer betriebsinternen Tankstelle Treibstoff beziehen, werden mit einer Geldbuße von 250,00 Euro bis 1.500,00 Euro bestraft.48)

(4) Die Nichtbeachtung der Bestimmungen des Artikels 18 wird mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 2.939 Euro bis 17.631 Euro und mit der Beschlagnahme der Geräte und Waren geahndet. 49)

(5) Bei Nichtbeachtung der Fristen und Termine, Einschränkungen und Verbote, die für die Ausübung einer Handelstätigkeit auf öffentlichem Grund aus hygienisch-sanitären Gründen, aus solchen, die mit der Verkehrspolizei im Zusammenhang stehen, oder aus anderen Gründen öffentlichen Interesses oder öffentlicher Ordnung vorgesehen sind, wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von Euro 588 bis Euro 3.526 verhängt. 45)

(6) Wenn im Rahmen der Ausübung einer Handelstätigkeit Waren ausgestellt oder verkauft werden, die nicht in der Warenliste enthalten sind, für welche die Erlaubnis erteilt wurde, oder Waren verabreicht werden, die nicht zugelassen sind, so wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 516 bis 3.098 Euro verhängt.50)

(7) Die Behörde, welche die Erlaubnis für die Ausübung der Handelstätigkeit auf öffentlichem Grund erteilt hat, kann in besonders schwerwiegenden Fällen, bei Rückfälligkeit oder bei Wiederholung der Übertretung den vorläufigen Entzug der Erlaubnis für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder den Widerruf derselben anordnen. Sie verhängt die Verwaltungsstrafen, wobei Mindest- und Höchstbetrag maximal verfünffacht werden dürfen.

(8) Für die Übertretungen laut diesem Artikel ist der Bürgermeister der Gemeinde zuständig, in welcher die Übertretung begangen wurde. Rückfälligkeit liegt vor, wenn dieselbe Übertretung im selben Jahr zweimal begangen wird, auch wenn die Bezahlung der betreffenden Geldbuße vorgenommen wurde. Die Bußgelder fließen der Gemeinde zu.

(9) Die mit der Führung des Verzeichnisses der Handelsbetriebe und mit den staatlichen und auf EU-Ebene erlassenen Bestimmungen zusammenhängenden Verwaltungsstrafen, für welche die Landesverwaltung zuständig ist, sind samt der daraus resultierenden Erträge der Handelskammer übertragen.

44)
Art. 22 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 14. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.
45)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 55 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.
46)
Die Absätze 2/bis und 3/bis wurden eingefügt durch Art. 8 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11.
47)
Art. 22 Absatz 2/bis wurde aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 15. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.
48)
Absatz 3/ter wurde eingefügt durch Art. 8 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11, und später ersetzt durch Art. 16 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
49)
Art. 22 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 16. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.
50)
Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 34 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.

Art. 22/bis 51)

51)
Art. 22/bis wurde eingefügt durch Art. 39 Absatz 3 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, und später aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 17. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.

Art. 23 (Widerruf der Erlaubnis)  delibera sentenza

(1)52)

(2) Der Bürgermeister ordnet die Schließung des Handelsbetriebes an, wenn folgende Bedingungen gegeben sind:

  1. wenn der Inhaber die Tätigkeit für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten einstellt, unbeschadet des Aufschubs bei nachgewiesener Notwendigkeit,
  2. wenn der Inhaber die Voraussetzungen laut Artikel 2 nicht mehr erfüllt,
  3. bei wiederholtem Verstoß gegen die hygienisch-sanitären Vorschriften nach zeitweiliger Einstellung der Handelstätigkeit aufgrund besonders schwerwiegender Fälle oder aufgrund von Rückfälligkeit. 53)

(3)54)

(4) Die Standplatzkonzession für die Ausübung einer Handelstätigkeit auf öffentlichem Grund wird widerrufen, wenn der Inhaber nicht innerhalb von sechs Monaten ab Erhalt derselben mit seiner Tätigkeit beginnt, wenn die Standplatzkonzession wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die Ausübung der Tätigkeit oder wegen mangelnder Nutzung für den in Artikel 19 vorgesehenen Zeitraum verfällt. Fällt die Überprüfung gemäß Artikel 18/bis negativ aus, werden die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns und die Standplatzkonzession für 120 Tage aufgehoben beziehungsweise bis zu dem Tag, an dem die Beitragslage in Ordnung gebracht wird, falls dies vor Ablauf der Frist geschieht. Diese Aufhebung gilt nicht für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 4 als unterlassene Nutzung des Standplatzes. Bis zur allfälligen Regelung werden die Konzession sowie die ZMT ausgesetzt und müssen bei der zuständigen Gemeindebehörde abgegeben werden. 55)

(5)  Regelt der Betroffene seine Beitragslage nicht innerhalb der im Absatz 4 vorgesehenen Frist, so wird die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) unwirksam, und die Standplatzkonzession wird widerrufen. 56)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 40 del 05.02.2003 - Commercio - autorizzazione amministrativa - attività abusiva - ordinanza di chiusura
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 358 del 24.07.2002 - Commercio - autorizzazione amministrativa - destinazione d'uso del locale - ampliamento nel verde agricolo: limitazioni - esecuzione del giudicato e jus superveniens - pianificazione urbanistica: ripartizione in zone del territorio - ampliamento abusivo di esercizio commerciale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 150 del 24.05.2000 - Ricorso giurisdizionale - censura non dedotta in sede di ricorso gerarchico - preclusione all'esame del giudice - revoca dell'autorizzazione al commercio - atto dovuto
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 205 del 30.06.1999 - Revoca dell'autorizzazione all'esercizio del commercio - tassatività
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 499 del 19.11.1997 - Revoca di autorizzazione amministrativa per sospensione dell'attività di vendita - atto dovuto
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 392 del 30.09.1997 - Autorizzazione commerciale - l'osservanza delle norme urbanistiche è un presuppostoEsercizi commerciali - limiti ad un trasferimento Revoca di un'autorizzazione amministrativa - non occorre parere di commissione comunale
52)
Art. 23 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 18. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.
53)
Art. 23 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 19. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.
54)
Art. 23 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 20. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.
55)
Art. 23 Absatz 4 wurde zuerst ersetzt durch Art. 16 Absatz 4 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11, und später so geändert durch Art. 13 Absatz 3 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
56)
Art. 23 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 13 Absatz 4 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.

Art. 24 57)

57)
Art. 24 wurde ersetzt durch Art. 12 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und später aufgehoben durch Art. 10 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 19. Jänner 2012, Nr. 4.

Art. 24/bis (Finanzierung der Tätigkeit der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer von Bozen, innerhalb der Ausgabenbegrenzung die mit dem jährlichen Finanzgesetz genehmigt wird, eine Finanzierung zuzuweisen, die jene laut Artikel 3 des Regionalgesetzes vom 14. August 1999, Nr. 5, ergänzt. Diese Finanzierung muss mit einem entsprechenden Zuweisungsbeschluss bestimmt werden.58)

58)
Art. 24/bis wurde eingefügt durch Art. 11 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7.

Art. 24/ter (Immobilie der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer für die Förderung der einheimischen Wirtschaft)

(1) Zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke, welche mit der Förderung des einheimischen Unternehmertums zusammenhängen, kann die Gemeinde Bozen das an den Sitz der Handelskammer in der Südtiroler Straße angrenzende Grundstück durch freihändige Vergabe an die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen abtreten. Der Verkaufspreis darf nicht unter dem lokalen Marktwerk liegen. 59)

59)
Art. 24/ter wurde eingefügt durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10.

Art. 25 60)

60)
Art. 25 wurde aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 21. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.

Art. 26 (Übergangs- und Schlußbestimmungen)  delibera sentenza

(1)61)

(2)62)

(3) Tankstellen, Monopolwarenhandlungen, Apotheken, Beherbergungsbetriebe, Gaststätten, Kinosäle, Theater, Schwimmbäder, Gärtnereien und etwaige andere von der Durchführungsverordnung vorgesehene Betriebe brauchen für den Verkauf bestimmter Produkte, die von der Landesregierung festzulegen sind, keine Mitteilung abzugeben und auch nicht über eine Erlaubnis zu verfügen.

(4)62)

(5) Wer auf öffentlichem Grund eine Handelstätigkeit ausübt, unterliegt denselben Bestimmungen, denen die anderen von diesem Gesetz vorgesehenen Handelsunternehmer unterliegen, sofern diese mit den besonderen Bestimmungen des VI. Abschnittes vereinbar sind. Jedes vorhergehende Verbot über den Verkauf von Waren wird abgeschafft, unbeschadet der Bestimmungen über die hygienischen und sanitären Voraussetzungen. Auf öffentlichem Grund ist der Verkauf von alkoholischen Getränken nur in verschlossenen Behältern und die Verabreichung von alkoholischen Getränken bei den Würstelständen, wie von der diesbezüglichen Tabelle vorgesehen, erlaubt. Es ist verboten Waffen, Sprengstoff und Wertgegenstände zu verkaufen oder feilzubieten. Die Bewilligungen für den Handel auf öffentlichen Flächen in Form von Wanderhandel, welche bereits vom Land erteilt wurden, werden bei Vorlage des DURC zur jährlichen Verlängerung der Gültigkeit – auch bei Nachfolge – von Amts wegen von jener Gemeinde in ZMT umgewandelt, in welcher der Inhaber seinen Wohn- oder Rechtssitz hat. 63)

(6) Was die Vermarktung betrifft, bleiben die von den Sondergesetzen vorgesehenen Bestimmungen über den Verkauf bestimmter Waren aufrecht.

(7) In Südtirol wird die Überwachungsfunktion der Kommission laut Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 1959, Nr. 125, von der Handelskammer ausgeübt, während die Aufgaben der Marktkommission laut Artikel 7 des besagten Gesetzes vom Verwaltungsrat des Marktes ausgeübt werden.

(7/bis)64)

(8)65)

(9)62)

(10)66)

(11)67)

(12) Das Landesgesetz vom 24. Oktober 1978, Nr. 68, in geltender Fassung, das Landesgesetz vom 16. Jänner 1995, Nr. 2, sowie die Artikel 45, 46, 47, 48, 49 und 50 des Landesgesetzes vom 3. Mai 1999, Nr. 1, sind aufgehoben. Weiters sind das Landesgesetz vom 22. Januar 1975, Nr. 14, das Landesgesetz vom 7. Januar 1977, Nr. 6und das Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 11, aufgehoben.

(13)68)

(14) Die Standplatzkonzessionen für den Handel auf öffentlichen Flächen verfallen am 31. Dezember 2018. 69)

(15) Die Erlaubnis zur Eröffnung eines mittleren Handelsbetriebes oder eines Großverteilungsbetriebes, welche bereits im Rahmen dieses Gesetzes erteilt wurde, ist widerrufen, sofern der Inhaber die Tätigkeit für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten eingestellt hat und die Gemeinde die nachgewiesene Notwendigkeit für einen Aufschub nicht feststellen kann. 70)

(16) Die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen ist auf Antrag von privaten Interessenträgern berechtigt, bei Verfahren, die auf einen Antrag hin zwangsläufig oder von Amts wegen eingeleitet werden und in die Zuständigkeit der Gemeinde fallende Bereiche betreffen, die in diesem Gesetz und in der entsprechenden Durchführungsverordnung erfasst sind, gemäß den spezifischen Durchführungsbestimmungen einzugreifen, wenn die Gemeinde untätig bleibt bzw. die abschließende Maßnahme nicht oder verspätet erlässt; obengenannte Durchführungsbestimmungen sind in einer eigenen Vereinbarung festgelegt, die zwischen dem Land Südtirol, der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen und dem Gemeindenverband abgeschlossen wird. 71)

(17)Die Finanzierung der Ausgaben, die sich aus der Durchführung der Aufgaben laut Absatz 16 ergeben, erfolgt mit dem Zuweisungsbeschluss laut Artikel 24/bis.72)

(18) Die Durchführungsverordnung laut Artikel 19/bis wird innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Absatzes erlassen. 73)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 39 del 05.02.2003 - Commercio - vendita al dettaglio nelle zone per insediamenti produttivi - autorizzazione amministrativa - L. cost. n. 3/2001: commercio: competenza provinciale - concetto di concorrenza
61)
Art. 26 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 12 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und später aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 22. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.
62)
Art. 26 Absätze 1, 2, 4, 7/bis und 9) wurden aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 22. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.
63)
Art. 26 Absatz 5 wurde zuerst ersetzt durch Art. 34 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19, und später so geändert durch Art. 16 Absatz 5 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
64)
Absatz 7/bis wurde eingefügt durch Art. 8 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11, später ersetzt durch Art. 16 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und schließlich aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 22. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.
65)
Absatz 8 wurde aufgehoben durch Art. 4 des L.G. vom 18. Oktober 2005, Nr. 9.
66)
Ersetzt den Art. 107 Absatz 25 des L.G. vom 11. August 1997, Nr. 13.
67)
Absatz 11 wurde aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 18. Mai 2006, Nr. 3.
68)
Absatz 13 wurde aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.
69)
Art. 26 Absatz 14 wurde hinzugefügt durch Art. 32 Absatz 1 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
70)
Art. 26 Absatz 15 wurde hinzugefügt durch Art. 32 Absatz 1 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
71)
Art. 26 Absatz 16 wurde hinzugefügt durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12, und später so geändert durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.
72)
Art. 26 Absatz 17 wurde hinzugefügt durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12, und später so ersetzt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.
73)
Art. 26 Absatz 18 wurde hinzugefügt durch Art. 35 Absatz 4 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

Art. 27 74)

74)
Omissis.

Art. 27/bis (Messe Bozen - Umwandlung)

(1) Die Autonome Körperschaft Bozner Messe wird ermächtigt, sich in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Aus dem von der Autonomen Körperschaft Bozner Messe abgefassten Umwandlungsprojekt müssen insbesondere das Vermögen derselben, die zusätzlichen Einlagen in Kapital, Sachen und Rechten, die für die Tätigkeit der Körperschaft zweckdienlich sind, sowie die Aufteilung des Grundkapitals hervorgehen; die Neubewertung der Einlagen der Gründungsgesellschafter wird je nach dem Zeitpunkt, zu dem sie getätigt wurden, vorgenommen. Das Umwandlungsprojekt, welches auch den Entwurf der neuen Satzung beinhaltet, muss von der Landesregierung genehmigt werden. Auf den Umwandlungsvertrag laut dieses Artikels werden die Vergünstigungen laut Artikel 10 Absätze 5 und 6 des Gesetzes vom 11. Jänner 2001, Nr. 7, angewandt.

(2) Die Angestellten der Autonomen Körperschaft Bozner Messe, die bereits beim Nationalen Fürsorgeinstitut für Angestellte der öffentlichen Verwaltung (NFAÖV) eingetragen sind, können innerhalb der Fristen laut Gesetz vom 8. August 1991, Nr. 274, entscheiden, ob sie die Eintragung in diese Kasse beibehalten möchten oder nicht.75)

75)
Art. 27/bis wurde eingefügt durch Art. 37 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.

Art. 28 (Dringlichkeitsklausel)

Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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