In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 71)2)
Neue Handelsordnung

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Februar 2000, Nr. 9.
2)
Dieses L.G. ist im Sinne von Art. 75 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 2. Dezember 2019, Nr. 12 aufgehoben. Siehe insbesondere die Art. 71 (Übergangsbestimmungen) und Art. 72 (Bestimmungen zur Anwendung des Gesetzes) des L.G. vom 2. Dezember 2019, Nr. 12.

Art. 22 (Verwaltungsstrafen)

(1) Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 2, 8, 11, 12, 13, 14 und 16 wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 2.939 Euro bis 17.631 Euro verhängt. 44)

(2) Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 9, 10, 20 und 21 wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von Euro 588 bis Euro 3.526 verhängt. 45)

(2/bis)46)47)

(3) In besonders schwerwiegenden Fällen, bei Rückfälligkeit oder Wiederholung der Übertretung kann der Bürgermeister die Einstellung der Handelstätigkeit für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen anordnen und verhängt die Verwaltungsstrafen, deren Mindest- und Höchstbetrag maximal verfünffacht werden darf. Auf jeden Fall verfügt der Bürgermeister die sofortige Einstellung der Sonderverkäufe, die mit diesem Gesetz und mit der Durchführungsverordnung dazu nicht im Einklang stehen.

(3/bis) Wird eine Tankstelle ohne Erlaubnis errichtet oder betrieben, verfügt der Bürgermeister die Schließung der Anlage und die Beseitigung aller Einrichtungen und Tanks auf Kosten des Betreibers der widerrechtlichen Anlage.46)

(3/ter) Diejenigen, die widerrechtlich bei einer betriebsinternen Tankstelle Treibstoff beziehen, werden mit einer Geldbuße von 250,00 Euro bis 1.500,00 Euro bestraft.48)

(4) Die Nichtbeachtung der Bestimmungen des Artikels 18 wird mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 2.939 Euro bis 17.631 Euro und mit der Beschlagnahme der Geräte und Waren geahndet. 49)

(5) Bei Nichtbeachtung der Fristen und Termine, Einschränkungen und Verbote, die für die Ausübung einer Handelstätigkeit auf öffentlichem Grund aus hygienisch-sanitären Gründen, aus solchen, die mit der Verkehrspolizei im Zusammenhang stehen, oder aus anderen Gründen öffentlichen Interesses oder öffentlicher Ordnung vorgesehen sind, wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von Euro 588 bis Euro 3.526 verhängt. 45)

(6) Wenn im Rahmen der Ausübung einer Handelstätigkeit Waren ausgestellt oder verkauft werden, die nicht in der Warenliste enthalten sind, für welche die Erlaubnis erteilt wurde, oder Waren verabreicht werden, die nicht zugelassen sind, so wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 516 bis 3.098 Euro verhängt.50)

(7) Die Behörde, welche die Erlaubnis für die Ausübung der Handelstätigkeit auf öffentlichem Grund erteilt hat, kann in besonders schwerwiegenden Fällen, bei Rückfälligkeit oder bei Wiederholung der Übertretung den vorläufigen Entzug der Erlaubnis für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder den Widerruf derselben anordnen. Sie verhängt die Verwaltungsstrafen, wobei Mindest- und Höchstbetrag maximal verfünffacht werden dürfen.

(8) Für die Übertretungen laut diesem Artikel ist der Bürgermeister der Gemeinde zuständig, in welcher die Übertretung begangen wurde. Rückfälligkeit liegt vor, wenn dieselbe Übertretung im selben Jahr zweimal begangen wird, auch wenn die Bezahlung der betreffenden Geldbuße vorgenommen wurde. Die Bußgelder fließen der Gemeinde zu.

(9) Die mit der Führung des Verzeichnisses der Handelsbetriebe und mit den staatlichen und auf EU-Ebene erlassenen Bestimmungen zusammenhängenden Verwaltungsstrafen, für welche die Landesverwaltung zuständig ist, sind samt der daraus resultierenden Erträge der Handelskammer übertragen.

44)
Art. 22 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 14. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.
45)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 55 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.
46)
Die Absätze 2/bis und 3/bis wurden eingefügt durch Art. 8 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11.
47)
Art. 22 Absatz 2/bis wurde aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 15. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.
48)
Absatz 3/ter wurde eingefügt durch Art. 8 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11, und später ersetzt durch Art. 16 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
49)
Art. 22 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 16. des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.
50)
Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 34 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionA Handelsordnung
ActionActiona) Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7
ActionActionZiele, Begriffsbestimmungen, Voraussetzungen
ActionActionPlanung und Ausübung der Tätigkeit
ActionActionVerkaufsangebote
ActionActionBesondere Verkaufsformen im Einzelhandel
ActionActionTankstellen
ActionActionHandel auf öffentlichem Grund
ActionActionHandelsfachwirt/ Handelsfachwirtin 
ActionActionAllgemeine und Übergangsbestimmungen
ActionAction Art. 20 (Öffnungszeiten der Geschäfte, der Handelsbetriebe auf öffentlichem Grund und der Tankstellen)
ActionAction Art. 21 (Übernahme)  
ActionAction Art. 22 (Verwaltungsstrafen)
ActionAction Art. 22/bis
ActionAction Art. 23 (Widerruf der Erlaubnis)
ActionAction Art. 24
ActionAction Art. 24/bis (Finanzierung der Tätigkeit der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer)
ActionActionArt. 24/ter (Immobilie der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer für die Förderung der einheimischen Wirtschaft)
ActionAction Art. 25
ActionAction Art. 26 (Übergangs- und Schlußbestimmungen)
ActionAction Art. 27
ActionAction Art. 27/bis (Messe Bozen - Umwandlung)
ActionAction Art. 28 (Dringlichkeitsklausel)
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Januar 2012, Nr. 2
ActionActiond) Landesgesetz vom 16. März 2012, Nr. 7
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. September 2012, Nr. 32
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juni 2017, Nr. 20
ActionActiong) Landesgesetz vom 2. Dezember 2019, Nr. 12
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Mai 2022, Nr. 12
ActionActionB Förderung von Handel und Dienstleistungsbetrieben
ActionActionC Förderung einheimischer Qualitätsprodukte
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis