(1) In Wahrnehmung der eigenen von Artikel 8 Absatz 1 Punkt 10 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol vorgesehenen primären gesetzgeberischen Zuständigkeit auf dem Sachgebiet des in jedweder Form geförderten Wohnbaues und in Umsetzung der Grundsätze und Zielsetzungen des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes, genehmigt mit Landesgesetz vom 18. Jänner 1995, Nr. 3, strebt das Land Südtirol folgende Ziele an:
(2) Damit das Ziel der Bildung von Wohnungseigentum für breite Schichten der Bevölkerung erreicht werden kann, sind die Spartätigkeit und die Eigenleistung anzuregen.